Wir verwenden Cookies um Ihnen den Besuch der Webseite so angenehm wie möglich zu machen. Wir benötigen Cookies um die Dienste ständig zu verbessern, bestimmte Features zu ermöglichen und wenn wir Dienste bzw. Inhalte Dritter einbetten. Gegebenenfalls werden in diesen Fällen auch Informationen an Dritte übertragen. Durch die Nutzung unserer Webseite stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Wir verwenden unterschiedliche Arten von Cookies. Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Cookie-Einstellungen zu personalisieren:

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie weitere Informationen.

Dort können Sie Ihre Cookie-Einstellungen jederzeit ändern.

Inhaltsverzeichnis
einblenden

Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


5.1.1 Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zur Verwendung von Rundstempeln durch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Beschlossen von der Bundeskammerversammlung am 28. März 2023.

Vorbemerkung:

Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung hat der Rundstempel bei der Erstellung von Jahresabschlüssen in der Berufspraxis an Bedeutung verloren. Der Rundstempel wird zwar noch verwendet, die Nutzung des Rundstempels ist aber rückläufig. Auch wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften der Begriff der Berufsausübungsgesellschaft neu eingeführt. Insbesondere gelten die berufsrechtlichen Regelungen zu den Berufsausübungsgesellschaften unabhängig von der konkreten Rechtsform. Die neu gefasste Verlautbarung trägt diesen Entwicklungen Rechnung, indem sie von konkreten Vorgaben hinsichtlich Form und Größe des Rundstempels bzw. rechtsformspezifischen Inhalten absieht. 

Für den Fall, dass der Rundstempel verwendet wird (z. B. bei der Erteilung von Abschluss-vermerken und Prüfungsvermerken), empfiehlt die Bundessteuerberaterkammer das Folgende:


l. Inhalt des Rundstempels

(1) Der äußere Kreis des Rundstempels eines/einer Steuerberaters/Steuerberaterin oder Steuerbevollmächtigten enthält im oberen Teil seinen/ihren Vor- und Zunamen und im unteren Teil den Ort seiner/ihrer Niederlassung (bzw. seiner/ihrer weiteren Beratungsstelle). Ist der/die Berufsangehörige zur Führung akademischer Grade oder staatlich verliehener Graduierungen befugt, so können diese dem Namen hinzugefügt werden.

(2) Der innere Kreis des Rundstempels enthält die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ bzw. „Steuerberaterin“ oder „Steuerbevollmächtigter“ bzw. „Steuerbevollmächtigte“. Mit Ausnahme der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ darf der Rundstempel keine weiteren Zusätze enthalten. 

(3) Der äußere Kreis des Rundstempels einer Berufsausübungsgesellschaft enthält im oberen Teil die Firma oder den Namen und im unteren Teil die Angabe des Sitzes (bzw. des Ortes der weiteren Beratungsstelle). Der innere Kreis des Rundstempels kann die Bezeichnung „Berufsausübungsgesellschaft“ oder – wenn die Voraussetzungen des § 55g StBerG vorliegen – die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ enthalten. Alternativ kann im inneren Kreis des Rundstempels auch die jeweilige Rechtsform der Gesellschaft angegeben werden.

(4) Die postalische und elektronische Adresse sowie Telefon- und Faxnummer sollen im Rundstempel nicht aufgeführt werden.


II. Verwendung des Rundstempels

(1) Eine Verwendung des Rundstempels wird empfohlen bei Abschlussvermerken und Prüfungsvermerken, anderen Bescheinigungen oder Bestätigungen (vgl. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG; § 16 Makler- und Bauträgerverordnung; § 11 Abs. 2 Drittes Vermögensbildungsgesetz) und bei gutachterlichen Stellungnahmen. 

(2) Eine Verwendung des Rundstempels soll unterbleiben bei allgemeinem Schriftverkehr, Steu-ererklärungen, Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelschriften.

(3) Der Rundstempel kann auch in elektronischer Form geführt werden.