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Inhaltsverzeichnis
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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: August 2025


5.2.2 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Berufshaftpflichtversicherung

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 3. Juli 2025 in Berlin

Inhaltsübersicht
 
Vorbemerkung
 
I.   Haftung
     1.   Gesetzliche Grundlagen der Haftung
     2.   Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung
     3.   Verjährung von Ersatzansprüchen
     5.   Direktanspruch des Mandanten in der Berufshaftpflichtversicherung
 
II.  Versicherungspflicht
     1.   Gesetzliche Grundlage der Versicherungspflicht
     2.   Versicherungspflicht bei genehmigten gewerblichen Tätigkeiten
     3.   Höhe der Versicherungssummen und Selbstbehalt
     4.   Nachweis des Versicherungsabschlusses
     5.    Anzeige von Veränderungen
     6.    Rechtsfolgen eines fehlenden Versicherungsschutzes
     7.    Folgen eines unterbrochenen Versicherungsschutzes
 
III. Versicherungsverhältnis
     1.  Gesetzliche und vertragliche Grundlagen für den Versicherungsvertrag
     2.  Versicherungssumme im Einzelfall und Jahreshöchstleistung
     3.  Gebührenanrechnung, Selbstbehalt und Eigenbeteiligung
     4.  Prämien und Prämienzahlung
     5.  Fälligkeit der Prämienzahlung, Rücktritt und Leistungsfreiheit des Versicherers
     6.  Sozietäten
 
IV. Umfang des Versicherungsschutzes
     1.  Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
     2.  Rückwärtsversicherung
     3.  Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
     4.  Allgemeiner Umfang des Versicherungsschutzes
     5.  Versicherungsschutz für gesellschaftsrechtliche Haftung
     6.  Zusatzdeckungen
     7.  Auslandsdeckung
     8.  Versicherungsschutz für Vertreter, Praxisabwickler und Praxistreuhänder
     9.  Versicherungsschutz für Erfüllungsgehilfen
     10. Ausschlüsse und nicht versicherte Tätigkeiten
     11. Kein Versicherungsschutz für Erfüllungsansprüche, Erfüllungssurrogate und Rückforderungen von Gebühren
     12. Ersatz von Kosten
 
V.  Verhalten im Schadensfall
     1.  Anzeigepflichten
     2.  Maßnahmen zur Abwendung und Minderung des Schadens
     3.  Rechtliche Stellung des Steuerberaters
     4.  Folgen der Verletzung von Obliegenheiten
 

Die Hinweise haben keinen verbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. 

Vorbemerkung

Nach §§ 67 Abs. 1, 55f StBerG i. V. m. §§ 51 ff. der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) müssen selbstständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Berufsausübungsgesellschaften gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein.

Diese Hinweise sollen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (im Folgenden Steuerberater genannt) über wesentliche Grundsätze unterrichten, die bei Abschluss, während der Dauer des Versicherungsvertrags und im Schadensfall beachtet werden sollten.

I. Haftung

1. Gesetzliche Grundlagen der Haftung

Ansprüche von Auftraggebern und von Dritten auf Ersatz von Vermögensschäden können sich insbesondere aus einer Verletzung der Vertragspflichten, z. B. §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag), §§ 631 ff. BGB (Werkvertrag), § 675 BGB (entgeltliche Geschäftsbesorgung) sowie aus §§ 823 ff. BGB ergeben.

2. Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung

(1) Ein vollständiger Ausschluss der Haftung ist nicht zulässig. Die Regelung des § 67a Abs. 1 StBerG, nach der die Haftung der Höhe nach beschränkt werden kann, stellt eine abschließende gesetzliche Regelung dar, die keinen Raum für einen allgemeinen Haftungsausschluss lässt (Koslowski, StBerG, § 67a, Rdnr. 2; Kuhls u. a., StBerG, § 67a, Rdnr. 8). Berufsrechtliche Vorgaben anderer Freier Berufe, insbesondere bei interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften, sind zu berücksichtigen.

(2) Die Haftung kann bei einem fahrlässig verursachten Schaden gemäß § 67a StBerG beschränkt werden durch:

  1. in Textform getroffene Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme
  2. vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

(3) Bei einer Haftungsbeschränkung durch Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) sind die §§ 305 ff. BGB zu beachten. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn der Steuerberater bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf sie hinweist und dem Mandanten die Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme verschafft und dieser mit ihrer Geltung einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB).Im unternehmerischen Rechtsverkehr ist § 310 BGB zu beachten.

3. Verjährung von Ersatzansprüchen

(1) Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Steuerberater richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 194 ff. BGB).

(2) Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Steuerberaters Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Auftraggebers verjährt der Schadenersatzanspruch in zehn Jahren von der Entstehung des Anspruchs an bzw. unabhängig von der Anspruchsentstehung in 30 Jahren von der Begehung der Handlung oder der Pflichtverletzung an (§ 199 Abs. 3 BGB). Maßgeblich ist die früher endende Frist. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt auch dann, wenn es sich bei dem Steuerberatungsvertrag um einen Werkvertrag handelt (vgl. § 634a Abs.1 Nr. 3 BGB).

(3) Nach § 199 Abs. 1 BGB ist der Beginn der Verjährungsfrist von der Kenntnis des Auftraggebers abhängig.

(4) Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist, dass der Schadenersatzanspruch gegen den Steuerberater entstanden ist. Erforderlich hierfür ist, dass sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch die Pflichtverletzung des Steuerberaters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat (vgl. Gräfe/Wollweber/Schmeer, Steuerberaterhaftung, Rdnr. 2520 ff.).

(5) Eine einzelvertragliche Abkürzung der Verjährungsfrist oder Vereinbarung von Ausschlussfristen ist zulässig. Dies gilt jedoch nicht für die Verjährung bei Haftung wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung (§ 202 Abs. 1 BGB). Auch kann die Verjährungsfrist vertraglich bis höchstens 30 Jahre verlängert werden (§ 202 Abs. 2 BGB).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist dagegen eine vertragliche Abkürzung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) regelmäßig unwirksam.

4. Direktanspruch des Mandanten in der Berufshaftpflichtversicherung

Der geschädigte Mandant hat im Bereich der Berufshaftpflichtversicherung grundsätzlich keinen Direktanspruch gegenüber der Versicherung. Nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Direktanspruch gegenüber der Versicherung. Ein solcher Direktanspruch besteht nach § 115 Abs. 1 VVG dann, wenn über das Vermögen des Steuerberaters das Insolvenzverfahren eröffnet, der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist bzw. wenn der Aufenthalt des Steuerberaters unbekannt ist.

In diesem Zusammenhang steht auch der durch das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz neu geregelte Auskunftsanspruch des Mandanten gegenüber der Steuerberaterkammer bezüglich der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters. Nach § 67 Abs. 3 StBerG erteilt die Steuerberaterkammer Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Steuerberater kein überwiegend schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat. Dies gilt entsprechend für Berufsausübungsgesellschaften. 

II. Versicherungspflicht

1. Gesetzliche Grundlage der Versicherungspflicht

(1) Selbstständige Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit (§§ 33, 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung oder Tätigkeit aufrechtzuerhalten (§ 67 Abs. 1 StBerG bzw. § 55f Abs. 1 StBerG jeweils i. V. m. § 51 Abs. 1 DVStB). Die Partner einer PartG mbB, die ausschließlich für die Partnerschaft tätig sind, sind über die Berufshaftpflichtversicherung der PartG mbB mitversichert und benötigen daher keine eigene Versicherung (§ 51 Abs. 3, 2. Halbsatz DVStB). Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Die Versicherung ist bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu nehmen (§ 51 Abs. 4 DVStB).

(3) Die Versicherungspflicht beginnt mit der Bestellung als Steuerberater. Die Versicherungspflicht beginnt bei einer Berufsausübungsgesellschaft mit Tätigkeitsbeginn (vgl. § 55f Abs. 1 StBerG).

(4) Ist ein Steuerberater ausschließlich als freier Mitarbeiter für Auftraggeber i. S. d. § 3 StBerG tätig, ist er in die Berufshaftpflichtversicherung seines Auftraggebers eingeschlossen und benötigt keine eigene Versicherung. Der entsprechende Versicherungsschutz ist durch Vorlage des Versicherungsscheins des Auftraggebers, einer beglaubigten Kopie oder einer Bestätigung des Versicherers sowie einer Bestätigung des Auftraggebers über die Beschäftigung als freier Mitarbeiter nachzuweisen. Dies gilt entsprechend für Steuerberater, die ausschließlich als Angestellte nach § 58 StBerG tätig sind (§ 51 Abs. 2 und 3 DVStB).

(5) Betreut der Steuerberater neben der freien Mitarbeit auch eigene Mandate oder übt der angestellte Steuerberater den Beruf auch außerhalb des Anstellungsverhältnisses aus, bleibt er zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.

(6) Ist ein Steuerberater zugleich als Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt zugelassen oder als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestellt oder ist eine Berufsausübungsgesellschaft zugleich als Berufsausübungsgesellschaft i. S. d. Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen oder als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt, wird der Versicherungspflicht auch mit einer diesen Berufen vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung genügt, sofern der Versicherungsvertrag die Voraussetzungen der §§ 52 und 53 DVStB erfüllt (§ 54 Abs. 1 DVStB).

(7) Erfolgt die Bestellung nach Ablegung der Eignungsprüfung gem. § 37 Abs. 2 StBerG, ist eine Berufshaftpflichtversicherung, die bei einem Versicherungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweiz genommen wird, ausreichend, wenn sie in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang den in Deutschland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften genügt (§ 54 Abs. 2 DVStB).

2. Versicherungspflicht bei genehmigten gewerblichen Tätigkeiten

(1) Nach § 57 Abs. 4 Nr. 1, 2. Halbsatz StBerG kann die zuständige Steuerberaterkammer vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist. Bei der Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für eine genehmigte gewerbliche Tätigkeit besteht, ist danach zu differenzieren, ob es sich um die Auslagerung vereinbarer Tätigkeiten i. S. d. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG in ein gewerbliches Unternehmen oder die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten handelt, bei der keine vereinbaren Tätigkeiten gem. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG wahrgenommen werden.

(2) Eine Ausnahmegenehmigung für eine gewerbliche Tätigkeit kann nach § 16 Abs. 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich BOStB erteilt werden bei Auslagerung vereinbarer Tätigkeiten i. S. d. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG in ein gewerbliches Unternehmen, wie z. B. bei Auslagerung der Unternehmensberatungstätigkeit oder der Verwaltung fremden Vermögens in eine GmbH, bei der der Steuerberater als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig ist. In diesem Fall ist der Steuerberater verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen, in das die vereinbare Tätigkeit ausgelagert werden soll, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließt, durch die die Haftpflichtrisiken aus der Tätigkeit der Gesellschaft bei der Erbringung der vereinbaren Tätigkeiten versichert sind. Dies folgt aus § 51 Abs. 1 Satz 1 DVStB, nach dem sich die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auch auf die vereinbaren Tätigkeiten i. S. d. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG erstreckt. Da sich die Tätigkeit durch die Auslagerung inhaltlich nicht ändert, besteht diese Pflicht auch bei Auslagerung der vereinbaren Tätigkeit in ein gewerbliches Rechtskleid. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung muss dabei durch die Gesellschaft abgeschlossen werden, weil sich etwaige Haftungsansprüche (z. B. aus fehlerhafter Beratungstätigkeit) allein gegen die Gesellschaft richten. Nicht ausreichend ist es somit, wenn lediglich die Haftungsgefahren aus der Geschäftsführertätigkeit durch eine D&O-Versicherung versichert werden.

(3) Die von dem Unternehmen abzuschließende Versicherung muss nicht vollumfänglich den Anforderungen genügen, die nach §§ 51 ff. DVStB an die Berufshaftpflichtversicherung für Steuerberater zu stellen sind. Es reicht vielmehr aus, wenn die Versicherung den Anforderungen des § 51 Abs. 1 und 4 DVStB sowie des § 52 DVStB entspricht. Erforderlich ist daher eine Deckung auf Verstoßbasis unter Beachtung der Regelungen des § 52 DVStB zur Mindestversicherungssumme, zum Selbstbehalt und zur Jahreshöchstleistung. Hingegen wird nicht gefordert, dass sich die Versicherung auf die in § 53a DVStB geregelten Risikoausschlüsse beschränken muss. Entsprechend den geltenden Versicherungsbedingungen für die Unternehmensberater-Policen können daher weitergehende Risikoausschlüsse vorgesehen werden. Auch ist es unschädlich, wenn die Versicherung keine zeitlich unbegrenzte Nachhaftung gewährt, sondern – wie bei den Unternehmensberater-Policen üblich – eine Deckung nur dann besteht, wenn der Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet wird (sog. Nachmeldefrist).

(4) Keine Versicherungspflicht besteht dagegen bei Ausübung gewerblicher Tätigkeiten außerhalb der Wahrnehmung vereinbarer Tätigkeiten i. S. d. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG. Mit Ausnahme des § 16 Abs. 1 Satz 2, 2. Spiegelstrich BOStB (Auslagerung vereinbarer Tätigkeiten in ein gewerbliches Unternehmen) gilt dies auch für die in § 16 Abs. 1 Satz 2 BOStB genannten Fallgruppen, da es sich hierbei nicht um die Wahrnehmung vereinbarer Tätigkeiten gem. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, sondern die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit handelt. Keine Versicherungspflicht besteht zudem bei der Verwaltung eigenen Vermögens in gewerblicher Rechtsform.

3. Höhe der Versicherungssummen und Selbstbehalt

(1) Steuerberater haben in pflichtgemäßer Abwägung aller sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Risiken und Umstände in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Versicherungssumme angemessen ist. Die Mindestversicherungssumme muss bei Steuerberatern 250.000,00 € betragen (vgl. § 67 Abs. 1 StBerG i. V. m. § 52 Abs. 1 DVStB). Bei Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, muss die Mindestversicherungssumme 500.000,00 € (vgl. § 55f Abs. 4 StBerG i. V. m. § 52 Abs. 1 DVStB) und bei Berufsausübungsgesellschaften, bei denen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Person beschränkt wird, 1 Mio. € (vgl. § 55f Abs.3 StBerG i. V. m. § 52 Abs.1 DVStB) betragen. Berufsrechtliche Vorgaben anderer Freier Berufe sind zu berücksichtigen.  

(2) Bei Berufsausübungsgesellschaften muss die Jahreshöchstleistung mindestens den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme betragen (§ 55f Abs. 3 und 4 StBerG, §§ 51 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 52 Abs.4 DVStB). Berufsrechtliche Vorgaben anderer Freier Berufe sind zu berücksichtigen. 

(3) Ein Selbstbehalt von höchstens 1.500,00 € ist zulässig (§ 52 Abs. 2 Satz 1 DVStB). Der Höchstbetrag von 1.500,00 € gilt auch bei interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften. Für den Betrag der Versicherungssumme, der über die Mindestversicherungssumme hinausgeht, kann ein Selbstbehalt in frei zu wählender Höhe vereinbart werden (vgl. auch Nr. III.3).

(4) Die Mindestversicherungssumme und die Jahreshöchstleistung werden nicht immer den tatsächlichen Risiken entsprechen. Bei der Entscheidung über die Höhe der Versicherungssumme und der Jahreshöchstleistung sind die Haftpflichtgefahren der einzelnen Praxis zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür können insbesondere sein: Art, Umfang und Zahl der Aufträge; Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter; Struktur der Praxis (z. B. Beratungs-, Prüfungs- und Buchführungstätigkeit); Art und Umfang von Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG.

(5) Besondere Risiken aus einzelnen Aufträgen können über eine Einzelrisikoversicherung zusätzlich abgesichert werden.

(6) Verändert sich während der Laufzeit der Versicherung das Risiko, so sind auch die Versicherungssummen und die Jahreshöchstleistung entsprechend anzupassen. Es ist deshalb erforderlich, die Angemessenheit der Berufshaftpflichtversicherung regelmäßig zu überprüfen.

4. Nachweis des Versicherungsabschlusses

(1) Bewerber, die ihre Bestellung zum Steuerberater beantragen und den Beruf selbstständig ausüben wollen, müssen der bestellenden Steuerberaterkammer den Abschluss einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen. Im letzteren Fall ist nach der Bestellung der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen (§ 55 Abs. 1 DVStB).

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Berufsausübungsgesellschaften. Eine Versicherungsbescheinigung ist bei der Steuerberaterkammer vorzulegen, in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 55 Abs. 2 und 3 DVStB).

5. Anzeige von Veränderungen

(1) Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers, der Beginn und die Beendigung der Versicherungspflicht infolge einer Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind der zuständigen Steuerberaterkammer von dem Versicherungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen (§ 56 Abs. 1 DVStB).

(2) Der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen Steuerberaterkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen (§ 53 Abs. 2 DVStB). Dies gilt nicht für nicht anerkennungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2 DVStB).

Der Versicherer ist befugt, der zuständigen Steuerberaterkammer Beginn und Ende des Versicherungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, und den Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage mitzuteilen. Die zuständige Steuerberaterkammer ist berechtigt, entsprechende Auskünfte bei dem Versicherer einzuholen (§ 56 Abs. 2 DVStB).

6. Rechtsfolgen eines fehlenden Versicherungsschutzes

Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG). Dies gilt entsprechend für die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft, soweit die Gesellschaft nicht innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Frist den Abschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung nachweist (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG). Für nicht anerkennungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften stellt die fehlende Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung eine berufsrechtliche Pflichtverletzung (§ 55f Abs. 1 StBerG) dar.

7. Folgen eines unterbrochenen Versicherungsschutzes

Ein nicht ordnungsgemäßer Versicherungsschutz oder die Verletzung von Anzeigepflichten (Nr. II.5) können berufsaufsichtliche Maßnahmen zur Folge haben. Kommt es zu Versicherungslücken, gilt dies auch, wenn die Versicherungslücke später durch eine Rückwärtsversicherung geschlossen wird.


III. Versicherungsverhältnis

1. Gesetzliche und vertragliche Grundlagen für den Versicherungsvertrag

(1) Gesetzliche Grundlage des Versicherungsvertrags ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

(2) Für das Versicherungsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer (Steuerberater, Berufsausübungsgesellschaft) und dem Versicherer (Versicherungsgesellschaft) gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater bzw. für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

(3) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden durch Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern des Versicherers ergänzt, die Bestandteil des Vertrags sind und das versicherte Risiko festlegen.

(4) Für Steuerberater, die zugleich als Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer bestellt sind, gelten die Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Diese Berufsangehörigen haben ferner die eigenen berufsrechtlichen Vorgaben und die Besonderen Bedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zu beachten.   

2. Versicherungssumme im Einzelfall und Jahreshöchstleistung

(1) Der Versicherungsvertrag enthält eine Versicherungssumme, die den Höchstbetrag der dem Versicherer in jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leistung darstellt. Eine Höchstleistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden (Jahreshöchstleistung) kann vereinbart werden, entweder unbegrenzt oder begrenzt auf ein Mehrfaches der für den einzelnen Schadensfall geltenden Versicherungssumme. Die Jahreshöchstleistung muss mindestens 1 Mio. € (§ 52 Abs. 3 DVStB) betragen. Im Falle einer Berufsausübungsgesellschaft muss die Jahreshöchstleistung den Anforderungen des § 55f Abs. 5 StBerG genügen.

(2) Beispiele bei einer Versicherungssumme von 250.000,00 € im Einzelfall und der Jahreshöchstleistung von 1 Mio. €:

  1. Von einer Haftpflichtsumme (endgültig festgestellter Ersatzanspruch des Geschädigten) von 80.000,00 € ist die Selbstbeteiligung (vgl. Nr. III.3) von insgesamt höchstens 1.500,00 € zu kürzen. Die danach vom Versicherer zu zahlende anteilige Leistung auf die Haftpflichtsumme von 78.500,00 € bleibt innerhalb der vereinbarten Versicherungssumme von 250.000,00 €. Zusätzlich trägt der Versicherer die vollen Kosten eines Haftpflichtprozesses.
  2. Bei einer Haftpflichtsumme von 300.000,00 € beträgt die vom Versicherer zu zahlende anteilige Leistung 248.500,00 € (Versicherungssumme von 250.000,00 € abzgl. Selbstbehalt von 1.500,00 €). Zusätzlich trägt der Versicherer die Kosten eines Haftpflichtprozesses nach einem Streitwert von 250.000,00 €. 51.500,00 € sowie die anteiligen Prozesskosten hat der Steuerberater selbst zu tragen.
  3. In einem Versicherungsjahr sind fünf Schäden mit Haftpflichtsummen von jeweils 250.000,00 € verursacht worden. Die vom Versicherer zu erbringende Leistung beträgt insgesamt 1 Mio. €, obwohl die einzelnen Haftpflichtsummen die für den Einzelfall vereinbarte Versicherungssumme nicht überschreiten. Die Begrenzung gilt auch, wenn die Schäden in verschiedenen Jahren gemeldet wurden. 250.000,00 € wären im Beispielsfall vom Steuerberater also selbst zu bezahlen.

(3) Der Versicherer erbringt die ihm obliegende Leistung für jeden einzelnen Schadensfall. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus derselben Handlung ergeben oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen den Steuerberater oder seine Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Demgemäß kommt die dem Versicherer obliegende Leistung nur als einmalige Leistung der Versicherungssumme infrage:

  1. gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt
    Beispiel: Zwei Steuerberater übernehmen gemeinsam die Ausführung eines Auftrags für einen Mandanten und haben dieses Risiko durch einen gesonderten gemeinsamen Versicherungsvertrag abgedeckt. Der Versicherer leistet die Versicherungssumme nur einmal.
  2. bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammenden einheitlichen Schadens
    Beispiel: Ein Steuerberater versäumt die Revisionsbegründungsfrist und legt die Prozessvollmacht nicht rechtzeitig vor. Aus beiden Gründen wird die Revision als unzulässig verworfen. Es handelt sich um einen einheitlichen Schaden, für den die Versicherungsleistung nur einmal erbracht wird.
  3. bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher Weise oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist die Leistung des Versicherers auf das Fünffache der Mindestversicherungssumme begrenzt. Ist die vereinbarte Versicherungssumme höher als das Fünffache der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme, tritt der Versicherer mit der vereinbarten Versicherungssumme ein.

3. Gebührenanrechnung, Selbstbehalt und Eigenbeteiligung

(1) Hat der Versicherungsnehmer in der Angelegenheit, bei deren Behandlung der Verstoß erfolgt ist, Gebühren erhalten, sind diese bei der Schadensregulierung nicht zwingend einzubeziehen. Ein solcher Gebühreneinwurf kann aber im Versicherungsvertrag vereinbart werden. Ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren fällt nicht unter den Versicherungsschutz.

(2) Der Steuerberater trägt bei jedem einzelnen Versicherungsfall einen Selbstbehalt. Der Selbstbehalt beträgt vorbehaltlich abweichender Vereinbarung 1.500,00 € („Festselbstbehalt“). Wird ein anderer Selbstbehalt vereinbart (z. B. gestaffelter Selbstbehalt), darf die Selbstbeteiligung den Betrag von 1.500,00 € nicht übersteigen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 DVStB). Die Versicherer bieten gegen Zuschlag einen gestaffelten Selbstbehalt in der Form an, dass der Steuerberater von den ersten 5.000,00 € der Haftpflichtsumme 10 % und vom Mehrbetrag bis 45.000,00 € 2,5 %, in jedem Fall mindestens 250,00 € (Mindestselbstbehalt) übernimmt.

(3) Der Selbstbehalt - nicht aber die Gebührenanrechnung - ist ausgeschlossen, wenn bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Bestellung des Steuerberaters oder die Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft erloschen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 2 DVStB). Dies gilt auch, wenn Haftpflichtansprüche gegen die Erben des Steuerberaters erhoben werden.

4. Prämien und Prämienzahlung

(1) In der Grundprämie sind in der Regel der Praxisinhaber und bei Berufsausübungsgesellschaften ein Sozius/Partner sowie eine in der Praxis beschäftigte Person bzw. ein Geschäftsführer/Partner eingeschlossen. Die Prämiengestaltung der Versicherer ist allerdings nicht einheitlich. Auf dem Markt werden auch andere Prämienvarianten angeboten.

(2) Werden weitere Personen beschäftigt, so wird ein Personenzuschlag zur Prämie berechnet. Die Versicherer berechnen insbesondere Zuschläge für weitere

  1. angestellte oder in freier Mitarbeit tätige Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Rechtsanwälte bzw. juristisch/betriebswirtschaftlich vorgebildete Mitarbeiter, die nicht Steuerberater oder Rechtsanwälte sind.
  2. Geschäftsführer/Partner einer Berufsausübungsgesellschaft.

Der Steuerberater ist verpflichtet, Veränderungen in der Zahl der Beschäftigten dem Versicherer nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung innerhalb eines Monats zum Zwecke der Prämienberichtigung zu melden. Wird trotz Aufforderung die Beschäftigung eines Mitarbeiters nicht angezeigt, verringert sich dem Versicherungsnehmer gegenüber die Leistung des Versicherers, wie wenn der Mitarbeiter Sozius wäre.

(3) Die Versicherer gewähren unter anderem die folgenden Nachlässe:

  1. Anfangsnachlass (Einrichtung einer Praxis innerhalb eines Jahres nach Bestellung)
  2. Nebentätigkeitsnachlass (selbstständige Tätigkeit neben der Tätigkeit als Angestellter bzw. freier Mitarbeiter eines anderen Steuerberaters, Syndikus-Steuerberater)
  3. Kleinpraxennachlass (bei Unterschreitung eines bestimmten Jahreshonorarumsatzes)
  4. bei Vereinbarung einer erhöhten Eigenbeteiligung, bei nachgewiesenem Qualitätsmanagement.

5. Fälligkeit der Prämienzahlung, Rücktritt und Leistungsfreiheit des Versicherers

(1) Die erste Prämie ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen. Abweichend hiervon sehen die Versicherungsbedingungen einzelner Versicherer vor, dass die Erstprämie erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. nicht vor dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Beginn des Versicherungsschutzes fällig ist.

(2) Wird die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Steuerberater hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten (§ 37 Abs. 1 VVG).

(3) Ist die erste Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, der Steuerberater hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Steuerberater durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat (§ 37 Abs. 2 VVG). Der Versicherungsschutz aus einer vorläufigen Deckungszusage entfällt rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer die Erstprämie für den endgültigen Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig bezahlt hat. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Zugang der Deckungszusage und der Zahlungsaufforderung erfolgt.

(4) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt, kann der Versicherer dem Steuerberater auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen. Dabei sind die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen zu beziffern und die Rechtsfolgen anzugeben, die mit dem Fristablauf verbunden sind (§ 38 Abs. 1 VVG).

(5) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Steuerberater zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Prämie oder der Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet (§ 38 Abs. 2 VVG).

(6) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Steuerberater mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist (§ 38 Abs. 3 VVG).

(7) Der Versicherer ist sowohl berechtigt als auch verpflichtet, die gemäß § 67 StBerG zuständige Steuerberaterkammer von der Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags zu benachrichtigen (§§ 53 Abs. 2, 56 Abs. 2 Satz 1 DVStB).

6. Sozietäten

(1) Der Versicherungsfall eines Sozius gilt als Versicherungsfall aller Sozien und der Berufsausübungsgesellschaft. In der Person eines Sozius gegebene Umstände, die den Versicherungsschutz beeinflussen (z. B. Ausschlussgründe), gehen zulasten aller Sozien und der Berufsausübungsgesellschaft. Es ist deshalb zu beachten, dass bei Sozietäten mit Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und Rechtsanwälten jeder einzelne Sozius durch einen gesonderten Vertrag versichert ist, bei dem der Versicherungsschutz die Tätigkeit innerhalb und außerhalb der Sozietät deckt.

(2) Sozien sollten sich mit einer einheitlichen Versicherungssumme zu einheitlichen Bedingungen versichern. Nachteile, die dadurch eintreten, dass gem. § 12 der AVB im Schadensfall nur die Durchschnittsleistung aus den Beträgen, die die Versicherer aus jeder einzelnen Police zu erbringen hätten, zur Verfügung steht, werden so vermieden.

Beispiel:

Die Sozien A, B und C sind mit Versicherungssummen von 250.000,00 € bzw. 375.000,00 € bzw. 500.000,00 € versichert. Der Sozius C verschuldet einen Schaden in Höhe von 425.000,00 €.

Es würde sich dann ohne Berücksichtigung der Selbstbeteiligung folgende Berechnung ergeben:

Sozius A würde für sich allein erhalten  250.000,00 €
Sozius B würde für sich allein erhalten  375.000,00 €
Sozius C würde für sich allein erhalten
(Höhe der Haftpflichtsumme)                 425.000,00 €
__________________

= 1.050.000,00 €

Dieser Betrag ist durch die Zahl der Sozien zu teilen; dann ergibt sich die Leistung des Versicherers mit 350.000,00 € ohne Rücksicht darauf, dass Sozius C allein mit 500.000,00 € versichert ist.

(3) Ist ein Mitglied der Sozietät auch im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig, so muss er hierfür eine besondere Versicherung abschließen.


IV. Umfang des Versicherungsschutzes

1. Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

(1) Mit der Versicherung sind Verstöße gedeckt, die vom Steuerberater während der Dauer des Versicherungsverhältnisses begangen worden sind. Maßgebend für den Versicherungsschutz ist nicht der Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche, sondern der Zeitpunkt des Verstoßes (Verstoßprinzip). Auch nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses bleibt der Versicherungsschutz in diesem Umfang und in Höhe der im Zeitpunkt des Verstoßes vereinbarten Versicherungssumme bestehen (Spätschadendeckung).

(2) Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters auf einen Nachfolger überführt, abgewickelt (§ 70 StBerG) oder durch einen Treuhänder verwaltet (§ 71 StBerG) werden, so sind die Erben des verstorbenen Steuerberaters bis zur Kündigung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages gegen Vermögensschäden, die in der Praxis des Verstorbenen verursacht werden, im bisherigen Umfang versichert. Nach der Bestellung eines Praxisabwicklers oder Praxistreuhänders richtet sich der Versicherungsschutz nach dessen Versicherungsvertrag (Nr. IV.8).

2. Rückwärtsversicherung

(1) Die Rückwärtsversicherung bietet Deckung gegen in der Vergangenheit vorgekommene Verstöße, welche dem Steuerberater bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt geworden sind. Die AVB regeln, ab wann ein Verstoß als bekannt anzusehen ist. Ein Verstoß gilt nach den AVB als bekannt, wenn ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer oder von versicherten Personen als - wenn auch nur möglicherweise - objektiv fehlsam erkannt oder von ihnen - wenn auch nur bedingt - als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht oder befürchtet worden sind. 

(2) Wird während des Bestehens einer Versicherung die Versicherungssumme erhöht, so wirkt diese Erhöhung nur für die Zukunft. Es ist daher zu prüfen, ob eine rückwirkende Anpassung des Versicherungsschutzes an die neue Versicherungssumme vorzunehmen ist.

3. Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (vgl. AVB).

4. Allgemeiner Umfang des Versicherungsschutzes

Der allgemeine Umfang des Versicherungsschutzes wird in der Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern festgelegt.

5. Versicherungsschutz für gesellschaftsrechtliche Haftung

(1) Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 ist die Sozietät selbst Vertragspartnerin des Mandanten (vgl. § 705 Abs. 2, 1. Halbsatz BGB) und haftet für Berufsfehler der Sozien. Nach § 721 BGB haften die Sozien akzessorisch auch persönlich für die Verbindlichkeiten der Sozietät. Die akzessorische Gesellschafterhaftung gilt dabei auch für vertragliche Berufshaftungsansprüche und im Fall der gemischten Sozietät (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - IX ZR 125/10).

(2) Versichert ist auch die akzessorische Haftung nach § 721 BGB bzw. § 8 Abs. 1 PartGG i. V. m. §§ 721a und 721b BGB des in eine Sozietät/Partnerschaft neu eintretenden Sozius/Partners für Berufsfehler, die vor dem Eintritt von einem anderen Sozius/Partner begangen wurden. Dies gilt im Unterschied zum klassischen Versicherungsschutz auch dann, wenn der eintretende Sozius/Partner im Verstoßzeitpunkt selbst keiner Versicherungspflicht unterlag, weil er noch nicht als Steuerberater bestellt oder als Angestellter über die Versicherung seines Arbeitgebers versichert war. Ebenfalls besteht Deckungsschutz für die Haftung des in eine Einzelpraxis neu eintretenden Gesellschafters gem. § 721a BGB für Altverbindlichkeiten des früheren Praxisinhabers.

(3) Nach § 728 Abs. 1 BGB bzw. § 9 Abs. 1 PartGG i. V. m. § 137 HGB haftet ein Gesellschafter, der aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bzw. Partnerschaft ausscheidet, bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheiden für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft unter Berücksichtigung des § 728b Abs. 1 Ziff. 1 und 2 bzw. § 137 Abs. 1 und 2 HGB. Ist die Verbindlichkeit auf Schadenersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadenersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Handelsregister eingetragen worden ist (vgl. § 728b Abs. 1 Satz 3 BGB bzw. § 137 Abs. 1 Satz 3 HGB).

(4) Nach § 721 BGB haften Steuerberatersozien akzessorisch auch für Verbindlichkeiten der Sozietät aus berufsfremden Tätigkeiten persönlich, die Rechtsanwälten bzw. Wirtschaftsprüfern vorbehalten sind. Bei der Partnerschaft folgt die akzessorische Haftung der Partner aus § 8 Abs. 1 PartGG. Nach den neuen Versicherungsbedingungen ist bei interprofessionellen Sozietäten/Partnerschaften die akzessorische Haftung des Steuerberatersozius/-partners für von einem berufsfremden Sozius/Partner in dessen Vorbehaltsbereich begangene Fehler versichert. Kein Versicherungsschutz besteht allerdings auch nach den neuen Bedingungen dann, wenn der Steuerberatersozius/-partner im berufsfremden Vorbehaltsbereich (z. B. Führung eines Zivilprozesses) einen Fehler begeht, da eine Deckung nur für die gesellschaftsrechtliche akzessorische Haftung gewährt wird, d. h. wenn die Haftung aus der beruflichen Tätigkeit der anderen Sozien/Partner (z. B. Fehler des Rechtsanwaltssozius in einem Mietprozess) resultiert.

(5) Der erweiterte Versicherungsschutz für die gesellschaftsrechtliche Haftung ist bei Neuverträgen bereits Bestandteil der Standarddeckung. Zu beachten ist jedoch, dass die neuen Bedingungswerke der Versicherer für bestehende Versicherungsverträge nicht automatisch gelten, sondern diese jeweils im Einzelfall umgestellt werden müssen.

6. Zusatzdeckungen

Die Versicherer bieten in Ergänzung zur Standarddeckung für bestimmte Tätigkeiten gegen eine Mehr- oder Zusatzprämie zusätzliche Deckungsbausteine an. Für diese Deckungserweiterungen gelten besondere Versicherungsbedingungen.

7. Auslandsdeckung

Steuerberater dürfen ihre berufliche Niederlassung in einen ausländischen Staat verlegen, sofern ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt wurde, und weitere Beratungsstellen im Ausland unterhalten. Der Versicherungsschutz für Tätigkeiten im Ausland sollte im Einzelfall mit dem Versicherer geklärt werden.

8. Versicherungsschutz für Vertreter, Praxisabwickler und Praxistreuhänder

Mitversichert sind allgemeine Vertreter (§ 69 StBerG), Praxisabwickler (§ 70 StBerG) oder Praxistreuhänder (§ 71 StBerG) für die Dauer ihrer Bestellung sowie Vertreter (§ 145 StBerG) während der Dauer eines Berufs- oder Vertretungsverbots. Diese Mitversicherung besteht in dem Umfang nicht, in dem die Mitversicherten durch eine eigene Versicherung Deckung erhalten.

9. Versicherungsschutz für Erfüllungsgehilfen

(1) Der Steuerberater genießt auch insoweit Versicherungsschutz, als er für Verstöße haftpflichtig gemacht wird, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit von Erfüllungsgehilfen begangen werden.

(2) Das gilt insbesondere für Verstöße von angestellten Steuerberatern nach § 58 StBerG, Gehilfen und sonstigen Angestellten. Auch für Fehler, die von einem datenverarbeitenden Unternehmen verursacht werden, das als Erfüllungsgehilfe des Steuerberaters anzusehen ist, genießt der Versicherungsnehmer Deckungsschutz.

(3) Für den Versicherungsnehmer als freier Mitarbeiter tätige Steuerberater, die neben der freien Mitarbeit keine eigenen Mandate betreuen, sind in der Versicherung des Auftraggebers mitversichert.

(4) Rückgriff gegen Angestellte des Versicherungsnehmers wird nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nur genommen, wenn der Angestellte seine Pflichten vorsätzlich oder wissentlich verletzt hat. Der Begriff „Angestellte“ wird in der Praxis weit ausgelegt, sodass Entsprechendes auch für freie Mitarbeiter des Steuerberaters gilt.

10. Ausschlüsse und nicht versicherte Tätigkeiten

(1) Nach den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sind einige Risiken vom Versicherungsschutz ausgenommen. Die AVB in ihrer jeweils gültigen Form sind hierbei zu berücksichtigen.

(2) Bestehen Zweifel, ob eine bestimmte Tätigkeit in den Versicherungsschutz eingeschlossen ist, empfiehlt sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit eine Rückfrage bei dem Versicherer.

11. Kein Versicherungsschutz für Erfüllungsansprüche, Erfüllungssurrogate und Rückforderungen von Gebühren

Der Anspruch gegen den Steuerberater wegen Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung des zwischen ihm und dem Auftraggeber bestehenden Vertrags fällt nicht unter den Versicherungsschutz. Auch eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung durch einen Dritten (Erfüllungssurrogat) ist nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung.

Beispiele:

  1. Der Auftrag auf Erstellung einer Steuererklärung wird nicht ausgeführt. Der Mandant erteilt den Auftrag einem anderen Berufsangehörigen, der dafür ein höheres Honorar erhält. Der Auftraggeber kann den Ersatz des Schadens verlangen. Der Versicherer tritt jedoch nicht dafür ein.
  2. Ein Steuerberater hat für einen Mandanten einen Jahresabschluss fehlerhaft erstellt. Nach einem Beraterwechsel erhält der neue Berater den Auftrag, die Bilanz zu berichtigen. Das dafür zu zahlende Honorar wird nicht vom Versicherer erstattet.

12. Ersatz von Kosten

(1) Die Kosten eines gegen den Steuerberater anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zustimmung des Versicherers betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zulasten des Versicherers. Sofern im Einzelfall mit dem Versicherer nichts anderes vereinbart ist, werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des RVG übernommen.

(2) Einschränkungen können sich beispielsweise ergeben, wenn der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme übersteigt oder nicht höher ist als der Betrag des Mindest- oder eines vereinbarten festen Selbstbehalts, wenn die Erledigung eines Anspruchs am Widerstand des Steuerberaters scheitert oder wenn der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt (vgl. unten V.2).


V. Verhalten im Schadensfall

1. Anzeigepflichten

(1) Der Steuerberater ist verpflichtet, jeden Versicherungsfall dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Versicherungsfall ist jeder Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Steuerberater zur Folge haben könnte.

(2) Die Geltendmachung eines Anspruchs durch den Geschädigten gegenüber dem Steuerberater hat dieser innerhalb einer Woche nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Das gilt z. B. auch dann, wenn der Anspruch im Wege der Aufrechnung geltend gemacht wird. Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn der Anspruch für unbegründet gehalten wird.

(3) Für die Erben eines Steuerberaters tritt an die Stelle der Wochenfrist eine Frist von einem Monat.

(4) Eine Anzeige ist unverzüglich zu erstatten, sobald dem Steuerberater gerichtliche Maßnahmen (z. B. Mahnbescheid, Klage, Strafbefehl) oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bekannt geworden sind. Gleiches gilt, wenn Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Steuerberater der Streit verkündet wird, sowie im Fall eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. Diese Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Versicherungsfall selbst bereits angezeigt worden ist.

2. Maßnahmen zur Abwendung und Minderung des Schadens

(1) Der Steuerberater ist, soweit für ihn zumutbar, verpflichtet, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadensfalls dient; dabei sind Weisungen des Versicherers zu befolgen.

(2) Der Steuerberater hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Ermittlung und Regulierung des Schadens zu unterstützen, ihm ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten, alle Tatumstände, die auf den Schadensfall Bezug haben, mitzuteilen und alle für die Beurteilung des Schadensfalls erheblichen Unterlagen einzusenden.

(3) Die Unterrichtung des Versicherers ist auf dasjenige zu begrenzen, was den Schadensfall betrifft. Die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 57 Abs. 1 StBerG) – auch des Gehilfen des Steuerberaters (§ 62 StBerG) – besteht dann nicht, wenn die Offenlegung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers erforderlich ist (§ 5 Abs. 2 BOStB).

3. Rechtliche Stellung des Steuerberaters

(1) Der Steuerberater ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen, zu vergleichen oder zu befriedigen. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Steuerberater ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder abgeschlossen werden, binden den Versicherer nur, soweit der Haftpflichtanspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

(2) Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Haftpflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Steuerberaters abzugeben. Gegen Mahnbescheide und behördliche Verfügungen (z. B. Haftungsbescheid nach § 191 AO) hat jedoch der Steuerberater fristgemäß Widerspruch zu erheben bzw. die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, ohne Weisungen des Versicherers abzuwarten.

4. Folgen der Verletzung von Obliegenheiten

Wird eine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verletzt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Steuerberater die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Steuerberaters entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Steuerberater (§ 28 Abs. 2 VVG). Bei nur einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Steuerberater nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Steuerberater die Obliegenheit arglistig verletzt hat (§ 28 Abs. 3 VVG).