- Hinweis: die Belehrung kann auch in Textform erfolgen. Allerdings sollte der Zugang beim Auftragsverarbeiter nachweisbar sein.
-
- 7.1.4 Kontrolle
- Der Verantwortliche muss die vertragsgemäße Erfüllung der Auftragsverarbeitung regelmäßig, und im Fall von Datenschutzverletzungen durch den Dienstleister idealerweise unverzüglich, kontrollieren. Hierfür muss der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.
- Die Kontrollen können insbesondere durch die Vorlage von Zertifikaten, die Prüfung von Selbstauskünften oder Inspektionen (Vor-Ort-Audits) erfolgen.
- Die Kontrollen sind zu dokumentieren.
- 7.1.5 Remoteverbindung für Dienstleister
- Bei Fernwartungen ist zu gewährleisten, dass diese erst nach Freigabe durch den Verantwortlichen gestartet und jederzeit unterbrochen werden können. Der Wartungsvorgang ist zu protokollieren. Eine Vereinbarung dieser Protokollierung im Auftragsverarbeitungsvertrag kann sinnvoll sein.
- 7.1.6 Weitere Auftragsverarbeiter (Subauftragsverarbeiter)
- In der Praxis ist es in der Regel angezeigt, im Auftragsverarbeitungsvertrag eine Regelung aufzunehmen, dass die Beauftragung weiterer Auftragsverarbeiter durch die Auftragsverarbeiter der Kanzlei nur mit schriftlicher (oder elektronischer) Zustimmung erfolgt. Bei Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung sind die beauftragten weiteren Auftragsverarbeiter zu benennen. Erteilt der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter eine allgemeine Genehmigung zur Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter, so hat der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen über jede beabsichtigte Hinzuziehung eines weiteren Auftragsverarbeiters zu informieren, um sicherzustellen, dass der Verantwortliche in begründeten Einzelfällen die Hinzuziehung untersagen kann. Die vertraglich zu regelnde Reaktionszeit für die Untersagung sollte nicht zu kurz bemessen sein.
- 7.1.7 Einbindung von Dienstleistern außerhalb Deutschlands
- Sollte die Verarbeitung durch den Dienstleister außerhalb Deutschlands erfolgen, sind weitere gesetzliche Vorgaben beispielsweise aus dem Berufsrecht oder der AO zu beachten.
- Erfolgt eine Verarbeitung außerhalb der EU/des EWR, müssen zusätzlich die Vorgaben aus der DSGVO (Kapitel V) berücksichtigt werden.
Legen zwei oder mehr Verantwortliche die Zwecke und Mittel der Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsame Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Weise fest, wer von ihnen welche Verpflichtung aus der DSGVO erfüllt.
Beispiel: Kanzleiverbund, der sich einer gemeinsamen Stelle für IT-Dienstleistungen bedient, aber auch die Nutzung von Facebook Fanpages.Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden handelt es sich auch um Gemeinsame Verantwortliche, wenn Google Analytics auf der Webseite eingebunden ist.
Die Einbeziehung eines Berufsgeheimnisträgers (StB, RA, WP, externe Betriebsärzte), Inkassobüros mit Forderungsübertragung, Bankinstituts für den Geldtransfer, Postdienstes für den Brieftransport etc. ist keine Auftragsverarbeitung. Es handelt sich um die Inanspruchnahme fremder Fachleistungen bei einem eigenständigen Verantwortlichen.
Für die Verarbeitung (einschließlich Übermittlung) personenbezogener Daten muss eine Rechtsgrundlage gem. Art. 6 DSGVO gegeben sein, z. B. die Einwilligung der betroffenen Person oder die Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (Kanzlei).
Der Verantwortliche muss bei der Auswahl und beim Einsatz von Softwarelösungen prüfen, ob mit diesen die Anforderungen der DSGVO erfüllt werden können.
Exkurs: Schutz der IT-Infrastruktur vor Schadsoftware
Zur Bestimmung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz einer Kanzlei-IT-Infrastruktur vor Schadsoftware muss eine Datenschutz-Risikoanalyse nach Art. 32 DSGVO durchgeführt und regelmäßig wiederholt werden. Bei neuen Bedrohungen, wie es z. B. der Fall war bei dem Trojaner Emotet, oder Bedrohungen, bei deren Risikobeurteilung oder Risikobehandlung in der Kanzlei nicht ausreichend Erfahrung besteht, empfiehlt sich als vertrauenswürdige Informationsquelle z. B. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
Den Betroffenenrechten, z. B. der Erfüllung der Auskunfts- und Informationspflichten ist in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache Geltung zu verschaffen. Die Übermittlung der Informationen erfolgt in Abstimmung mit der betroffenen Person schriftlich oder in anderer Form, ggf. auch elektronisch.
Die Informationspflichten gelten für Datenerhebungen seit dem 25. Mai 2018, zuvor erhobene Bestandsdaten sind ausgenommen. Die betroffenen Personen sind bei der ersten Datenerhebung oder bei einer Zweckänderung zu informieren.
-
9.1.1 Umfang der Informationspflicht
Folgende Informationen müssen der betroffenen Person gegeben werden, unabhängig davon, bei wem die Daten erhoben werden:
- Verantwortlicher (Name und Kontaktdaten, ggf. auch des Vertreters bei Verantwortlichen mit Sitz außerhalb der EU/des EWR)
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (funktionsbezogene E-Mail-Adresse ist ausreichend, unter der der Datenschutzbeauftragte erreichbar ist, z. B. datenschutz@.....de)
- Zwecke und Rechtsgrundlagen (z. B. Einkommensteuererklärung, Mandatsvertrag)
- Datenkategorien
- Berechtigte Interessen
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern (z. B. Sachbearbeiter, Auftragsverarbeiter, Zahlungsdienstleister)
- Drittstaatentransfer
- Folgende Informationen sind der betroffenen Person mitzuteilen, wenn sie notwendig sind, eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
- geplante Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer,
- Betroffenenrechte: Auskunft-, Löschungs-, Einschränkungs- und Widerspruchsrechte sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit,
- Recht auf jederzeitigen Widerruf der Einwilligung,
- Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde,
- Pflicht des Verantwortlichen zur Bereitstellung der Daten (nur bei Direkterhebung),
- Angabe der Datenquelle (nicht bei Direkterhebung),
- im Fall einer automatisierten Entscheidungsfindung aussagekräftige Informationen über die angewendete Logik, Tragweite und angestrebten Auswirkung einer solchen Verarbeitung.
- 9.1.2 Ausnahmen
- Die Informationen müssen nicht gegeben werden, wenn die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt. Hierüber muss ein Nachweis geführt werden können.
- In Fällen der Dritterhebung ist auf eine Information zu verzichten, sofern die personenbezogenen Daten einer berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Der Verantwortliche muss prüfen, ob durch eine Informationsweitergabe das Berufsrecht verletzt wird, und er muss eine solche Verletzung verhindern.
Beispiel: Lohn- und Gehaltsabrechnung - Im Rahmen der Betreuung von Lohnmandaten verarbeitet der Steuerberater personenbezogene Daten von Beschäftigten des Mandanten. In dieser Konstellation wird das Bestehen des Mandatsverhältnisses durch das Berufsgeheimnis geschützt. Eine Information an den Beschäftigten durch den Steuerberater ist nicht zulässig, außer der Mandant hat den Steuerberater von seiner berufsrechtlichen Verschwiegenheit entbunden. In der Praxis wird häufig eine konkludente Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht anzunehmen sein, wenn z. B. der Mandant seine Beschäftigten bei Rückfragen an den Steuerberater verweist.
- Beispiel: Private Steuererklärung
- Im Rahmen der Erstellung privater Steuererklärungen werden vom Steuerberater nicht nur personenbezogene Daten des Mandanten erhoben, es werden auch personenbezogene Daten von Dritten erhoben und verarbeitet. In diesen Fällen darf der Steuerberater die Dritten über die Datenerhebung nicht informieren, eine Information der Dritten durch den Mandanten ist aber möglich.
- 9.1.3 Zeitpunkt
- Im Fall der Direkterhebung müssen diese Informationen der betroffenen Person zum Erhebungszeitpunkt gegeben werden.
- Werden die personenbezogenen Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben, so müssen ihr die Informationen gegeben werden
- unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung der personenbezogenen Daten innerhalb einer angemessenen Frist nach Erlangung der personenbezogenen Daten, längstens jedoch innerhalb eines Monats,
- falls die personenbezogenen Daten zur Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung an sie, oder,
- falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
- 9.1.4 Arbeitshilfe – Verfahrensdokumentation zur Erfüllung der Informationspflichten
- 1. Sind die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person selbst erhoben worden oder bei einem Dritten?
- _ Die personenbezogenen Daten sind bei der betroffenen Person selbst erhoben worden (Beispiele: Mandant, Kanzleibeschäftigte): ▶ wenn ja, weiter mit Ziff. 2
- _ Die personenbezogenen Daten sind bei einem Dritten erhoben worden (Beispiel: Beim Mandanten werden die Daten eines Beschäftigten des Mandanten erhoben) ▶ wenn ja, weiter mit Ziff. 3
- 2. Direkterhebung: Datenerhebung bei der betroffenen Person
- 2.1 Es besteht keine Informationspflicht, soweit
- _ die betroffene Person über die Information bereits verfügt,
- _ die Informationserteilung eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde oder
- _ die Informationserteilung die Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nicht überwiegt.
- _ durch die Informationserteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würden und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
- 2.2 Ist die Informationspflicht nicht gem. Ziff. 2.1 ausgeschlossen, müssen der betroffenen Person folgende Informationen mitgeteilt werden:
- _ Verantwortlicher und Vertreter: Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und ggf. seines Vertreters, ggf. Firmenname (§ 17 HGB) oder Vereinsname (§ 57 BGB)
- _ Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, sofern vorhanden (funktionsbezogene, nicht-personifizierte E-Mail-Adresse ist ausreichend, unter der der Datenschutzbeauftragte erreichbar ist, z. B. datenschutz@.....de)
- _ Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung (z. B. Zweck: Erfüllung des Mandatsvertrages, Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO)
- _ Ggf. die „berechtigten Interessen“, wenn Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung die Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten ist
- _ Ggf. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, wenn die personenbezogenen Daten der betroffenen Person an Dritte übermittelt werden (z. B. Datenempfänger: Finanzbehörden)
- _ Ggf. bei Drittstaatentransfer: Die Absicht, personenbezogene Daten in einen Staat außerhalb der EU/des EWR zu verarbeiten, ist der betroffenen Person mitzuteilen. Ferner ist mitzuteilen, ob ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission vorliegt oder nicht. Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, muss auf geeignete Garantien des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters im Drittstaat verwiesen und mitgeteilt werden, wie diese erhältlich sind.
- _ Dauer der Speicherung personenbezogener Daten oder – falls Speicherdauer nicht festgelegt werden kann – die Kriterien für die Festlegung der Dauer (z. B. Hinweis auf ein vorgehaltenes Aufbewahrungs- und Löschkonzept unter Berücksichtigung der Aufbewahrungspflichten nach HGB und AO)
- _ Hinweis auf die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Datenverarbeitung, Widerspruch gegen Datenverarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit
- _ Hinweis auf das Recht zur Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
- _ Ggf. Hinweis auf die Pflichten des Verantwortlichen, personenbezogene Daten an Dritte bereitzustellen und die möglichen Folgen einer Nichtbereitstellung (z. B. Pflicht zur Bereitstellung unterschriebener Vollmachten des Mandanten)
- _ Ggf. Hinweis auf das Recht, eine zuvor erteilte Einwilligung zu widerrufen, wenn die Einwilligung Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist
_ Ggf. Hinweis auf Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (involvierte Logik, Tragweite und angestrebte Auswirkungen).
- 3. Dritterhebung: Datenerhebung bei einem Dritten
- 3.1 Es besteht keine Informationspflicht, soweit
- _ Informationen offenbart würden, die durch einen Mandanten an den Steuerberater als Berufsgeheimnisträger im Rahmen des Mandatsverhältnisses übermittelt wurden, soweit nicht im Einzelfall das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt,
- _ auf andere Art und Weise erlangte Informationen offenbart würden, die dem Berufsgeheimnis des Steuerberaters unterliegen, soweit nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt,
- _ die betroffene Person über die Information bereits verfügt,
- _ die Informationserteilung unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
- _ die Informationserteilung die Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nicht überwiegt.
- 3.2 Ist die Informationspflicht nicht gem. Ziff. 3.1 ausgeschlossen, müssen der betroffenen Person folgende Informationen mitgeteilt werden:
- _ die oben in Ziff. 2 genannten Informationen und
- _ die Kategorien der erhobenen personenbezogenen Daten (z. B. Namen, Adress- und Kontaktdaten, Bankverbindung, Qualifikationen, Steuermerkmale, Lohngruppen, Arbeitszeiten, Tätigkeitsbereiche, Konfession, Krankmeldungen, gesundheitliche Beeinträchtigungen)
Auf jeder Seite müssen die Datenschutzhinweise und das Impressum erreichbar sein (z. B. im Footer). Die Datenschutzhinweise müssen enthalten:
- Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen, ggf. Firmenname gem. § 17 Abs. 1 HGB
- ggf. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten; ausreichend ist eine nicht-personifizierte E-Mail-Adresse, unter welcher der Datenschutzbeauftragte erreichbar ist (z. B. datenschutz@............de)
- Hinweis auf den Zweck und den Umfang der Verarbeitung sowie auf die dafür herangezogenen Rechtsgrundlagen
- Hinweis auf das berechtigte Interesse, insofern die Datenerhebung auf einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten beruht, Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO
- ggf. die Nennung der Dienstleister, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiten
- ggf. die Empfänger oder Kategorien der Empfänger von Betroffenendaten
- ggf. die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland zu übermitteln und zugleich die Information, ob ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission vorhanden ist oder nicht; ist kein Angemessenheitsbeschluss vorhanden, ist auf geeignete oder angemessene Garantien hinzuweisen und anzugeben, wo und auf welche Weise diese verfügbar sind
- Hinweis auf die geplante Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer
- Hinweis auf die Auskunfts-, Löschungs-, Einschränkungs- und Widerspruchsrechte sowie auf das Recht auf Datenübertragbarkeit
- Hinweis auf das Recht zum jederzeitigen Widerruf einer Einwilligung und die Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auf Grundlage der Einwilligung bis zum Widerruf unberührt bleibt
- Hinweis auf das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Der Datenschutzhinweis der Kanzlei muss nach Art. 13, 14 DSGVO u. a. folgende Angaben enthalten: Angaben zum Verantwortlichen, Art und Umfang der Datenverarbeitung, Angaben zur Datenübermittlung an Dritte (z. B. durch Einbindung von PlugIns oder Tracking Tools), Informationen zum Widerspruchsrecht.
Jede betroffene Person kann die nachfolgend aufgeführten Betroffenenrechte (Art. 15 bis 21 DSGVO) jederzeit ausüben. Da die betroffene Person Anfragen an den Verantwortlichen leicht (ohne große Hürden) stellen können muss, empfiehlt es sich, hierzu einen entsprechenden Prozess einzuführen.
9.3.1 Identitätsprüfung
Übt eine betroffene Person ein Betroffenenrecht aus, so muss der Verantwortliche die Identität der betroffenen Person feststellen. Dabei ist eine Plausibilitätsprüfung ausreichend. Verwendet die betroffene Person beispielsweise eine Adresse, mit der sie zuvor mit dem Verantwortlichen korrespondiert hat, darf eine Auskunft an diese Adresse versendet werden.
Kann der Verantwortliche die Identität nicht feststellen, so muss die Ausübung eines Betroffenenrechts verweigert, die anfragende Person unterrichtet und der Vorgang dokumentiert werden.
9.3.2 Versagungsgrund Berufsrecht
Ferner muss der Verantwortliche überprüfen, ob die Ausübung eines Betroffenenrechts im Konflikt mit dem Berufsrecht steht. Ist dies der Fall, so muss der betroffenen Person die Ausübung ihres Betroffenenrechts verweigert, sie muss unterrichtet und der Vorgang muss dokumentiert werden.
9.3.3 Fristwahrung und Protokollierung
Ein Betroffenenrecht muss in der Regel spätestens innerhalb eines Monats gewährt werden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Alle Vorgänge im Zusammenhang mit Betroffenenrechten müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob die betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
9.4.1 Form und Inhalt der Auskunft
Der Verantwortliche muss der betroffenen Person Auskunft über die zu ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten geben und folgende Informationen zur Verfügung stellen, sofern sie Gegenstand der Anfrage sind (Art. 15 Abs. 1 DSGVO):
- die Verarbeitungszwecke;
- die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern (z. B. Finanzbehörden, Sozialversicherungsträger etc.), gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
- falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
- wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten (z. B. Rückmeldungen von Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern);
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person (z. B. automatisierte Bewerber-Auswahl-Verfahren auf Kanzleiwebseiten).
9.4.2 Auskunftsverweigerung
Die Auskunft muss verweigert werden, wenn sie in Konflikt mit den Rechten und Freiheiten anderer betroffener Personen oder mit dem Berufsrecht steht.
9.4.3 Arbeitshilfe – Verfahrensdokumentation zur Erfüllung der Auskunftspflichten
1. Arbeitsanweisung für Kanzleiangehörige für das Verhalten im Fall eines Auskunftsbegehrens:
_ keine Auskunftserteilung über personenbezogene Daten und Mandatsgeheimnisse am Telefon, sofern Anrufer nicht als persönlich bekannter Mandant erkannt wird
_ keine Auskunftserteilung per unverschlüsselter E-Mail, sofern auskunftsbegehrender Mandant nicht zuvor in unverschlüsselte E-Mail-Korrespondenz eingewilligt hat
_ im Zweifel Telefonnotiz aufnehmen, Rückruf ankündigen und Auskunftsmöglichkeit durch Berufsträger prüfen lassen ▶ weiter mit Ziff. 2
2. Es besteht keine Pflicht zur Auskunftserteilung, soweit
_ Informationen offenbart würden, die durch einen Mandanten an den Steuerberater als Berufsgeheimnisträger im Rahmen des Mandatsverhältnisses übermittelt wurden, soweit nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt,
_ auf andere Art und Weise erlangte Informationen offenbart würden, die dem Berufsgeheimnis des Steuerberaters unterliegen, soweit nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt,
_ die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund von Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist oder
_ die Daten ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
▶ Besteht keine Auskunftspflicht:
_ Die Gründe der Auskunftsverweigerung müssen dokumentiert werden.
_ Die Ablehnung der Auskunftserteilung muss gegenüber der betroffenen Person begründet werden, sofern damit nicht der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet wird.
▶ Besteht eine Auskunftspflicht: weiter mit Ziff. 3
3. Besteht eine Auskunftspflicht, muss Auskunft über folgende Informationen gegeben werden:
_ die Verarbeitungszwecke
_ die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
_ die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen
_ falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer
_ das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung
_ das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
_ wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten
Form der Auskunftserteilung
_ Auskunft wird elektronisch beantragt (z. B. per E-Mail): Bereitstellung in einem gängigen elektronischen Format (z. B. als PDF durch Übersendung oder Bereitstellung zum Download), sofern die betroffene Person nichts anderes angibt.
_ Auskunft wird in sonstiger Weise begehrt: Übersendung oder Bereitstellung einer lesbaren Kopie auf Papier
_ Daten von Dritten sind unkenntlich zu machen
Berichtigungen müssen vor ihrer Umsetzung geprüft werden.
Der Verantwortliche muss auf Anfrage der betroffenen Person unrichtige oder unvollständige personenbezogene Daten unverzüglich berichtigen oder vervollständigen.
9.6.1 Löschungsverweigerung
Eine Löschung darf nicht vorgenommen werden, wenn sie im Konflikt mit anderen rechtlichen Verpflichtungen steht.
Beispiel: Ein ehemaliger Mitarbeiter des Mandanten verlangt die Löschung von Dokumenten mit seinen Daten, für die eine Aufbewahrungsfrist einzuhalten ist.
Des Weiteren darf die Löschung aus eigenen Interessen verweigert werden.
Beispiel: Der Mandant verlangt eine vollständige Löschung seiner Daten, obwohl er die Rechnung über eine Gestaltungsberatung noch nicht ausgeglichen hat. Der Verantwortliche benötigt die Daten zur zivilrechtlichen Durchsetzung seines Vergütungsanspruchs.
9.6.2 Löschungsumfang
Sofern die Löschanfrage der betroffenen Person berechtigt ist, müssen alle personenbezogenen Daten der betroffenen Personen aus den Datenbeständen gelöscht werden.
9.7 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Unter Einschränkung der Verarbeitung ist z. B. die Beschränkung von Zugriffsrechten auf Mandantendaten zu verstehen.
Beispiel: Trotz Löschungswunsch des ehemaligen Mandanten werden die Daten aus eigenen Interessen weiter aufgehoben und der Zugriff auf den Berufsträger beschränkt.
Der Verantwortliche muss prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person vorliegen (Art. 18 Abs. 1 DSGVO). Bei positiver Prüfung muss der Verantwortliche die Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person aussetzen.
Der Verantwortliche muss auf Antrag der betroffenen Person die sie betreffenden personenbezogenen Daten, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellen.
Verlangt die betroffene Person eine Übermittlung ihrer Daten an einen Dritten, so muss der Verantwortliche dem nachkommen.
Beispiel: Der Mandant wechselt den Steuerberater. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Handakte folgt aus § 66 Abs. 2 StBerG i. V. m. §§ 667, 675 BGB.
Die betroffene Person kann jederzeit die Verarbeitung auf Basis einer Einwilligung durch Widerruf beenden lassen. Der Widerruf kann gegenüber dem Verantwortlichen mittels der bekannten Kommunikationswege erklärt werden.
Beispiel:
Der Mandant widerruft seine Einwilligung zum Erhalt eines Newsletters mit werblichen Inhalten. In diesem Fall darf dem Mandanten mit Wirkung für die Zukunft kein Newsletter mehr übersandt werden.
Der Verantwortliche muss im Falle eines berechtigten Widerspruchs die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person beenden.
Beispiel:
Der Mandant widerspricht der Gratulation zu persönlichen Ereignissen (z. B. Geburtstag, Hochzeittag etc.) durch den Steuerberater. Zukünftig dürfen keine entsprechenden Glückwünsche mehr ausgesprochen werden.
Ausnahmsweise muss die Verarbeitung dann nicht beendet werden, wenn der Verantwortliche zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen. Die Verarbeitung darf entgegen einem Widerspruch fortgesetzt werden, wenn diese der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.
Die Kanzleileitung ist verantwortlich für das Datenschutzmanagement in der Kanzlei.
Sofern dies gesetzlich gefordert ist, hat die Kanzleileitung einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
10.2.1 Kriterien zur Benennung
Gemäß § 38 BDSG ist ein Datenschutzbeauftragter durch den Verantwortlichen zu bestellen, wenn dieser in der Regel mindestens 20 Personen mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigt. Die Voraussetzungen richten sich an der Personenanzahl aus, unabhängig von deren arbeitsrechtlichem Status oder deren Arbeitszeit. Auch Kanzleiinhaber, Auszubildende, Praktikanten, freie Mitarbeiter, Teilzeitkräfte oder Rechtsreferendare etc. sind zu berücksichtigen.
Darüber hinaus ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn der Verantwortliche eine Verarbeitung vornimmt, die der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) unterliegt, § 38 BDSG (siehe unten Ziff. 10.3.6). Steuerberater benötigen für ihre Kerntätigkeit keine DSFA (siehe dazu auch die Arbeitshilfe des BayLDA „Anforderungen für Steuerberater“). Die Notwendigkeit könnte sich jedoch aus einem anderen Kontext (z. B. Videoüberwachung) ergeben und sollte dann entsprechend geprüft werden.
10.2.2 Interner oder externer Datenschutzbeauftragter
Für den Verantwortlichen besteht die Möglichkeit der Bestellung eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten.
Datenschutzbeauftragter kann jeder Mitarbeiter oder externer Dienstleister sein, der über entsprechende Fachkenntnisse verfügt. Ausgeschlossen sind jedochz. B. die Mitglieder der Kanzleileitung (Verantwortliche), Beschäftigte in leitender Funktion, der EDV-Administrator/-Betreuer oder der Personalverantwortliche.
10.2.3 Anforderung an die Person des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte muss auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und des Fachwissens benannt werden. Das erforderliche fachliche Niveau bestimmt sich nach den Daten-verarbeitungsvorgängen und dem erforderlichen Schutz der verarbeiteten personenbezogenen Daten. Der Datenschutzbeauftragte muss seine Aufgaben unabhängig und bezogen auf die Priorisierung und Bewertung seiner Tätigkeit weisungsfrei erfüllen können. Ein Interessenkonflikt mit anderen Aufgaben darf nicht bestehen. Verwandtschaftsverhältnisse sind unbeachtlich.
10.2.4 Benennung
Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten sollte aus Beweisgründen zumindest in Textform erfolgen.
10.2.5 Veröffentlichung und Meldung der Kontaktdaten
Der Verantwortliche muss die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten veröffentlichen und sie der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Eine funktionsbezogene E-Mail-Adresse, unter der der Datenschutzbeauftragte erreichbar ist, ist ausreichend (z. B. datenschutz@..............de).
10.2.6 Stellung des Datenschutzbeauftragten
Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben rechtskonform erfüllen kann. Hierzu gehört
- die frühzeitige Einbindung des Datenschutzbeauftragten in Datenschutzvorhaben,
- die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen zur Aufgabenerfüllung,
- die Bereitstellung der Ressourcen zur Fortbildung des Datenschutzbeauftragten,
- die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten bei der Ausübung seiner Aufgabe,
- das Verbot, den Datenschutzbeauftragten zu benachteiligen,
- das Recht, dass der Datenschutzbeauftragte direkt bei der Kanzleileitung vortragen kann,
- das Recht, dass betroffene Personen sich direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden können,
- die Wahrung der Geheimhaltung und der Vertraulichkeit durch den Datenschutzbeauftragten,
- der Ausschluss von Interessenkonflikten des Datenschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben.
10.2.7 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
Der europäische Verordnungsgeber beschreibt den Mindestumfang der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten in Art. 39 DSGVO.
Zur Wahrung der Rechte der betroffenen Personen muss der Verantwortliche ein Datenschutzmanagement einführen.
Ein evtl. vorhandener Datenschutzbeauftragter ist nicht Teil des Datenschutzmanagements der Kanzlei.
10.3.1 Plan-Do-Check-Act-Zyklus (PDCA)
Das Datenschutz-Management kann sich beispielsweise am Prinzip des PDCA-Zyklus orientieren:
Plan
- Erhebung und Dokumentation der Stammdaten des Verantwortlichen
- Bestimmung und Dokumentation des räumlichen und sachlichen Anwendungsbereichs
- Bestimmung und Dokumentation der Datenschutzanforderungen
- Erstellung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten
- Erhebung und Dokumentation der
- betroffenen Personen und ihre personenbezogenen Daten
- Hardware und Software
- Auftragsverarbeiter und Garantien
- Datenübermittlungen
- Durchführung einer Datenschutz-Risikoanalyse
- Erstellung einer Erklärung zur Anwendbarkeit
Do
- Umsetzung eines Datenschutz-Risikobehandlungsplans
- Mitarbeiterschulung, Training und Awareness
- Betrieb der Datenschutzprozesse (z. B. Einhaltung der Betroffenenrechte, Pflege des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten)
Check
- Interne Datenschutz-Audits
Act
- Mechanismus zur Behandlung von Abweichungen und Nicht-Konformitäten
10.3.2 Verantwortlichkeiten
Die Gesamtverantwortung für den Datenschutz verbleibt beim Verantwortlichen (Kanzleileitung). Sie geht auch nicht auf den evtl. vorhandenen Datenschutzbeauftragten über.
Zuständigkeiten für Verpflichtungen aus der DSGVO können delegiert werden. Dies ist klar zu kommunizieren und zu dokumentieren.
10.3.3 Mitarbeiterschulung und -sensibilisierung
Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass alle Beschäftigten bei der Einstellung über den Kanzlei-Datenschutz allgemein und rollenspezifisch unterrichtet werden. Die Unterrichtung erfolgt in dem Umfang, dass der Beschäftigte in der Lage ist, seine Aufgaben im Datenschutz zu erfüllen.
Eine neue Unterrichtung muss erfolgen, wenn
- rollenspezifische Datenschutzregelungen verändert worden sind,
- sich der Aufgabenbereich des Mitarbeiters verändert oder
- der Mitarbeiter dies wünscht, weil er sich unsicher fühlt.
Hiervon unabhängig müssen Datenschutzschulungen regelmäßig wiederholt werden. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Datenschutz sollten in geeigneter Weise dokumentiert werden.
10.3.4 Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Der Verantwortliche muss ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen. Dieses Verzeichnis ist die wesentliche Grundlage für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der DSGVO. Es ermöglicht eine strukturierte Datenschutzdokumentation und den Nachweis, dass der Verantwortliche seiner Rechenschaftspflicht nachkommt.
Das Verzeichnis ist regelmäßig zu überprüfen und bei Veränderung zu aktualisieren.
Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen muss die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO enthalten. Diese sind im nachfolgenden Muster enthalten.
Die Dokumentation der Löschfristen erfolgt ausschließlich in einem separaten Dokument (siehe unten Ziff. 13.2 Löschkonzept).
Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ist schriftlich oder elektronisch so zu führen, dass unmittelbar auf diese Angaben von der Kanzleileitung oder dem Datenschutzbeauftragten zurückgegriffen werden kann.
Auf Anfrage wird das Verzeichnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt.
10.3.5 Muster: Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten der Steuerberatungskanzlei im Sinne von Art. 30 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (Stand: tt.mm.jjjj)