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Inhaltsverzeichnis
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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


3.1.1 Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen

-- Aktualisierungen werden farblich (gelb) hinterlegt kenntlich gemacht --

Die nachstehende Verlautbarung ersetzt die Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Steuerberater vom 22./23. Oktober 2001. Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen sollten Steuerberater zukünftig diese Empfehlungen anwenden.

Eine Überarbeitung der Verlautbarung war insbesondere aufgrund der Entwicklung in der Rechnungslegung und der Anpassung an die heutigen Qualitätsanforderungen erforderlich. Die nunmehr vorliegende Verlautbarung ist inhaltlich weitgehend mit dem IDW S 7: Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen abgestimmt. Ein Schwerpunkt der Ausarbeitung liegt bei den Ausführungen zur Auftragsdurchführung, die neben den allgemeinen Anforderungen die besonderen Anforderungen bei den drei Auftragsarten Erstellung ohne Beurteilungen, Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilung und Erstellung mit umfassenden Beurteilungen enthalten.

Gleichlautend sind in der vorliegenden Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer und dem IDW-Standard insbesondere die Bescheinigungsformulierungen zu den drei genannten Auftragsarten.

Unterschiede, die zum Teil berufsspezifisch sind, finden sich insbesondere bei folgenden Punkten:

  1. Nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer sollen die Grundsätze sinngemäß auch bei der Erstellung der steuerlichen Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG angewandt werden können.
  2. Die Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer enthält zusätzlich zu den drei genannten Auftragsarten auch Ausführungen und Bescheinigungsvorschläge zu abweichenden Aufträgen, die in der Praxis häufig vorkommen.

Die Verlautbarung ist anzuwenden bei Erstellungen von Jahresabschlüssen für Berichtszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Sie kann auf frühere Berichtszeiträume angewandt werden.

Zwischen den berufsständischen Organisationen Bundessteuerberaterkammer und Wirtschaftsprüferkammer besteht Einigkeit, dass es berufsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn auch Berufsangehörige mit der Doppelqualifikation Steuerberater/Wirtschaftsprüfer die Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer anwenden.

Die von der Bundeskammerversammlung am 12./13. April 2010 beschlossene und zuletzt durch Beschluss der Bundeskammerversammlung vom 28./29. März 2022 geänderte Verlautbarung hat folgenden Wortlaut:

Inhaltsverzeichnis
 
1.   Vorbemerkungen
 
2.   Inhalt der Erstellung
      2.1   Gemeinsamer Inhalt der Erstellungen

      2.2   Auftragsarten
 
3.   Auftragsannahme
 
4.   Auftragsdurchführung
      4.1   Allgemeine Anforderungen

      4.2   Besondere Anforderungen
              4.2.1   Erstellung ohne Beurteilung
              4.2.2   Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen
              4.2.3   Erstellung mit umfassenden Beurteilungen
              4.2.4   Abweichende Aufträge

      4.3   Dokumentation

      4.4   Vollständigkeitserklärung
 
5.   Berichterstattung
      5.1   Bescheinigung
              5.1.1   Allgemeines
              5.1.2   Bescheinigungen in Abhängigkeit von der Auftragsart

      5.2   Erstellungsbericht
 
Anlage 1:
Formulierungen für Bescheinigungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen

I.    Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses ohne Beurteilung
      1.   ... bei Führung der Bücher durch den Mandanten
      2.   ... bei Mitwirkung an der Buchführung/Führung der Bücher durch den Steuerberater

II.   Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit Plausibiltätsbeurteilungen
      1.   ... bei Führung der Bücher durch den Mandaten
      2.   ... bei Mitwirkung an der Buchführung/Führung der Bücher durch den Steuerberater

III.  Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen
      1.   ... bei Führung der Bücher durch den Mandanten
      2.   ... bei Mitwirkung an der Buchführung durch den Steuerberater

IV.  Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses bei abweichendem Auftrag
      1.   Erweiterung der Bescheinigung bei der Auftragsart I (ohne Beurteilung)
      2.   Erweiterung der Bescheinigung bei der Auftragsart II (mit Plausibilitätsbeurteilung)
 
Anlage 2:
Formulierungen für Bescheinigungen über die Erstellung einer steuerlichen Gewinnermittlung

I.    Bei Führung der Aufzeichnungen durch den Mandanten

II.   Bei Führung der Aufzeichnungen durch den Steuerberater
 

1. Vorbemerkungen

1 Die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 242 ggf. i. V. m. §§ 264 Abs. 1, 264a HGB obliegt dem Kaufmann bzw. den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Die zur Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichteten Personen haben auch über die Ausübung von Gestaltungsmöglichkeiten zu entscheiden. Anders als die mit der Aufstellung verbundenen Entscheidungen und Rechtsakte können die zur Aufstellung erforderlichen Arbeiten (Erstellung) auch auf externe Sachverständige übertragen werden.

2 Werden Steuerberater damit beauftragt, Jahresabschlüsse zu erstellen, haben sie bei dieser Tätigkeit und bei der Berichterstattung hierüber die einschlägigen berufsrechtlichen Normen und die Berufspflichten zu beachten14.

3 Diese Verlautbarung legt die Berufsauffassung dar, nach der Steuerberater im Rahmen ihrer Eigenverantwortlichkeit Jahresabschlüsse erstellen. Sie gilt für gesetzlich vorgeschriebene und freiwillig erstellte Jahresabschlüsse sowie sinngemäß bei der Erstellung der steuerlichen Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG15.

Gleichzeitig wird ausgeführt, wie der beruflichen Verantwortung bei der Auftragsannahme, der Auftragsdurchführung und der Berichterstattung zu entsprechen ist.

4 Bei der Erstellung von Einzelabschlüssen nach § 325 Abs. 2a HGB, Konzern- und Zwischenabschlüssen sowie von Abschlussbestandteilen sind die nachstehenden Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

5 Diese Verlautbarung ersetzt die Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Steuerberater vom 22./23. Oktober 2001.

6 Diese Verlautbarung ist anzuwenden bei Erstellungen von Jahresabschlüssen für Berichtszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Auf frühere Berichtszeiträume kann diese Verlautbarung angewandt werden.
 

2. Inhalt der Erstellung

2.1. Gemeinsamer Inhalt der Erstellungen

7 Jeder Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses umfasst die Entwicklung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung aus der Buchführung sowie erforderlichenfalls die Anfertigung des zugehörigen Anhangs und weiterer Abschlussbestandteile (z. B. Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel).

8 Zur Erstellung gehören ferner die erforderliche Dokumentation, eine Bescheinigung über die Erstellung und in Abhängigkeit von den getroffenen Vereinbarungen ein Erstellungsbericht.

9 Der Steuerberater hat den Auftraggeber über solche Sachverhalte, die zu Wahlrechten führen, in Kenntnis zu setzen. Entscheidungsvorgaben zur Ausübung von Wahlrechten und bedeutsamen Ermessensspielräumen sind einzuholen. Eine darüber hinausgehende Beratung in bilanzpolitischen Fragen kann gesondert vereinbart werden.

10 Die Erstellung des Jahresabschlusses kann auch mit einer Beratung zur Abfassung des Lageberichts verbunden sein, nicht jedoch mit dessen Erstellung.

2.2. Auftragsarten

11 Der Auftragsumfang zur Erstellung eines Jahresabschlusses ist nicht gesetzlich normiert und grundsätzlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer frei vereinbar. Nach dem Grad der Beurteilung der dem Steuerberater vorgelegten Unterlagen (Belege, Bücher und Bestandsnachweise) lassen sich folgende Arten von Erstellungsaufträgen unterscheiden:

(1) Erstellung ohne Beurteilungen

Den Mindestumfang einer Jahresabschlusserstellung im Sinne dieser Verlautbarung stellt die Entwicklung des Jahresabschlusses aus den vorgelegten Belegen, Büchern und Bestandsnachweisen unter Berücksichtigung der erteilten Auskünfte dar. Bei einem Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses ohne Beurteilungen hat der Steuerberater den Jahresabschluss aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen nach gesetzlichen Vorgaben, Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und nach den innerhalb dieses Rahmens liegenden Anweisungen des Auftraggebers zur Ausübung bestehender Wahlrechte zu entwickeln.

(2) Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen

Ein Auftrag zur Erstellung eines Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilungen ist dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerberater neben der eigentlichen Erstellungstätigkeit die ihm vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise durch Befragungen und analytische Beurteilungen auf ihre Plausibilität hin beurteilt, um mit einer gewissen Sicherheit auszuschließen, dass diese nicht ordnungsgemäß sind.

(3) Erstellung mit umfassenden Beurteilungen

Ein Auftrag zur Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen ist darauf gerichtet, dass sich der Steuerberater neben der eigentlichen Erstellungstätigkeit im Rahmen der Auftragsdurchführung durch geeignete Maßnahmen von der Ordnungsmäßigkeit der ihm vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise überzeugt.

12 Je nach Auftragsart übernimmt der Steuerberater dabei mehr oder weniger weitreichende Aufgaben. Die sich hieraus ergebenden Auswirkungen sind bereits bei der Auftragsannahme zu beachten und bestimmen Art und Umfang der Auftragsdurchführung sowie der Berichterstattung.
 

3. Auftragsannahme

13 Dem Steuerberater wird empfohlen, bei der erstmaligen Auftragsannahme die vom Steuerberater zu übernehmenden Aufgaben eindeutig festzulegen und den Tätigkeitsumfang in der Auftragsbestätigung im Einzelnen zu beschreiben. Bei der wiederholten Beauftragung ohne wesentliche Veränderung des Auftragsinhalts ist eine erneute schriftliche Auftragsbestätigung nicht erforderlich. Ohne hinreichende Konkretisierung seiner Tätigkeit soll der Steuerberater einen Erstellungsauftrag nicht annehmen.

14 Im Auftrag zur Erstellung eines Jahresabschlusses ist insbesondere festzulegen, auf welcher Grundlage (Buchführung und Inventuren sowie zu erteilende Auskünfte) und nach welcher Maßgabe (Handels- und/oder Steuerrecht, Spezialgesetze, Gesellschaftsvertrag, ggf. näher spezifiziert) der Jahresabschluss zu erstellen ist.

15 Wird die Anfertigung eines Erstellungsberichts vereinbart, sind Art und Umfang der Berichterstattung zu konkretisieren. Wurden konkrete Festlegungen zu Art und Umfang der Berichterstattung nicht getroffen, so wird der Steuerberater in berufsüblicher Form im Sinne der nachstehenden Grundsätze über Umfang und Ergebnis seiner Tätigkeit berichten.

16 In den Auftragsvereinbarungen ist ferner vorzusehen, dass eine Bezugnahme auf die Erstellung durch den Steuerberater nur in Verbindung mit dem vollständigen von ihm erstellten Jahresabschluss erfolgen darf.

17 Bei der Auftragsannahme hat der Steuerberater auszubedingen, dass ihm die benötigten Unterlagen und Aufklärungen vollständig gegeben werden. Der Steuerberater hat den Auftrag abzulehnen, wenn die Erteilung der erforderlichen Informationen durch den Mandanten nicht sichergestellt ist. Auf die Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zur Qualitätssicherung in der Steuerberaterpraxis wird verwiesen.16

18 Aufgrund des gesetzlich nicht normierten Auftragsumfangs zur Erstellung eines Jahresabschlusses kann ein Erstellungsauftrag über die jeweilige Auftragsart hinausgehende Tätigkeiten umfassen und damit die Verantwortlichkeit des Steuerberaters entsprechend erweitern (abweichende Aufträge).
 

4. Auftragsdurchführung

4.1. Allgemeine Anforderungen

19 Für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch Steuerberater gelten die Grundsätze der Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit (§ 57 StBerG).

20 Eine Erstellung des Jahresabschlusses schließt dessen Prüfung oder prüferische Durchsicht, auch freiwilliger Art, aus. Der Steuerberater, der einen Jahresabschluss erstellt, darf daher in seinen Äußerungen nicht den Eindruck erwecken, es habe eine Abschlussprüfung oder prüferische Durchsicht stattgefunden.

21 Die Erstellung des Jahresabschlusses umfasst unabhängig von der Auftragsart die Tätigkeiten, die erforderlich sind, um auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der eingeholten Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden unter Vornahme der Abschlussbuchungen die gesetzlich vorgeschriebene Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie erforderlichenfalls einen Anhang und weitere Abschlussbestandteile zu erstellen.

22 Nicht zur Erstellung des Jahresabschlusses gehören die erforderlichen Entscheidungen über die Ausübung materieller und formeller Gestaltungsmöglichkeiten (Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte sowie Ermessensentscheidungen). Bestehende Gestaltungsmöglichkeiten sind im Rahmen der Erstellung nach den Vorgaben des Kaufmanns bzw. der gesetzlichen Vertreter auszuüben.

23 Entsprechendes gilt für Entscheidungen über die Anwendung von Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen des Jahresabschlusses für kleine und mittelgroße Gesellschaften. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft, die weder unter § 264a HGB noch unter die Vorschriften des PublG fällt, ist auch eine Entscheidung der geschäftsführenden Gesellschafter darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang die für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften angewandt werden sollen.

24 Der Steuerberater hat erforderlichenfalls seinen Auftraggeber über gesetzliche Fristen zur Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses sowie zur Aufstellung und Offenlegung des Lageberichts und über die Pflicht zur Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht aufzuklären.

25 Der Steuerberater muss in seiner Praxis Regelungen einführen, die mit hinreichender Sicherheit gewährleisten, dass bei der Auftragsabwicklung zur Erstellung eines Jahresabschlusses einschließlich der Berichterstattung die gesetzlichen Vorschriften und fachlichen Regeln beachtet werden17.

26 Bei der Erstellung des Jahresabschlusses sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit zu beachten.

27 Die Erstellung eines Jahresabschlusses erfordert die Kenntnis und Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, einschlägiger Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sowie der einschlägigen fachlichen Verlautbarungen.

28 Zur Durchführung des Auftrags benötigt der Steuerberater die für die jeweilige Auftragsart erforderlichen Kenntnisse über die Branche, den Rechtsrahmen und die Geschäftstätigkeit des Unternehmens seines Auftraggebers.

29 Der Steuerberater darf nicht an erkannten unzulässigen Wertansätzen und Darstellungen im Jahresabschluss mitwirken. Verlangt der Mandant entsprechende Wertansätze und Darstellungen oder verweigert er erforderliche Korrekturen, so hat der Steuerberater dies in geeigneter Weise in seiner Bescheinigung sowie ggf. in seinem Erstellungsbericht zu würdigen oder den Auftrag niederzulegen. Dies gilt insbesondere, wenn Vermögensgegenstände oder Schulden unter Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bewertet wurden, obwohl dem tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten offensichtlich entgegenstehen.

30 Hat der Steuerberater Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen, so hat er diese zu klären. Falls sich die Zweifel bestätigt haben und die diesbezüglichen Mängel nicht beseitigt wurden, sind sich daraus ergebende Einwendungen, soweit sie wesentlich für den Jahresabschluss sind, in der Bescheinigung zum Ausdruck zu bringen. Verweigert der Mandant Aufklärungen oder die Vorlage von Unterlagen, die zur Klärung erforderlich sind oder die Durchführung entsprechender Beurteilungen, hat der Steuerberater den Auftrag niederzulegen.

31 Bei schwerwiegenden, in ihren Auswirkungen nicht abgrenzbaren Mängeln in der Buchführung, den Inventuren oder anderen, nicht in den Auftrag eingeschlossenen Teilbereichen des Rechnungswesens, die der Auftraggeber nicht beheben will oder kann, darf eine Bescheinigung nicht erteilt werden. In Fällen dieser Art sind dem Auftraggeber die Mängel schriftlich mitzuteilen. Der Steuerberater hat zu entscheiden, ob eine Kündigung des Auftrags angezeigt ist.

4.2. Besondere Anforderungen

  1. 4.2.1. Erstellung ohne Beurteilungen
  2.  
  3. 32 Gegenstand der Erstellung eines Jahresabschlusses ohne Beurteilungen ist die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. die Erstellung des Anhangs und weiterer Abschlussbestandteile auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.
  4.  
  5. 33 Dabei verwendet der Steuerberater die ihm vorgelegten Unterlagen, ohne deren Ordnungsmäßigkeit oder Plausibilität zu beurteilen. Dies setzt voraus, dass ihm keine offensichtlichen Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen und des daraus entwickelten Jahresabschlusses geben. Bei diesem Auftrag ist der Steuerberater nur für die normentsprechende Entwicklung des Jahresabschlusses aus den vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung der erhaltenen Informationen sowie für die von ihm daraufhin vorgenommenen Abschlussbuchungen verantwortlich. Vom Steuerberater im Rahmen seines Auftrags nicht entdeckte Mängel der Unterlagen und Informationen sowie sich daraus ergebende Folgewirkungen für den Jahresabschluss fallen nicht in die Verantwortlichkeit des Steuerberaters.
  6.  
  7. 34 Der Auftrag erstreckt sich nicht auf die Beurteilung der Angemessenheit und Funktion interner Kontrollen sowie der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Insbesondere gehört die Beurteilung der Inventuren, der Periodenabgrenzung sowie von Ansatz und Bewertung nicht zum Auftragsumfang.
  8.  
  9. 35 Werden Abschlussbuchungen vorgenommen, z. B. die Berechnung von Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen, so beziehen sich diese auf die vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünfte ohne eine Beurteilung ihrer Richtigkeit.
  10.  
  11. 36 Auch wenn bei der Erstellung ohne Beurteilungen auftragsgemäß keine Beurteilungen der Belege, Bücher und Bestandsnachweise vorgenommen werden, hat der Steuerberater den Mandanten auf offensichtliche Unrichtigkeiten in den vorgelegten Unterlagen, die ihm als Sachverständigen bei der Durchführung des Auftrags unmittelbar auffallen, hinzuweisen, Vorschläge zur Korrektur zu unterbreiten und ggf. auf die entsprechende Umsetzung im Jahresabschluss zu achten.
  12.  
  13. 4.2.2. Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen
  14.  
  15. 37 Der Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses mit Beurteilungen der Plausibilität der vorgelegten Unterlagen erfordert neben den eigentlichen Erstellungstätigkeiten die Durchführung von Befragungen und analytischen Beurteilungen. Die Plausibilitätsbeurteilungen sollen dem Steuerberater mit einer gewissen Sicherheit die Feststellung ermöglichen, dass ihm keine Umstände bekannt geworden sind, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise in allen für den Jahresabschluss wesentlichen Belangen sprechen.
  16.  
  17. 38 Bei diesem Auftrag erstreckt sich die Verantwortlichkeit des Steuerberaters insoweit auch auf die Beurteilung der Plausibilität der ihm vorgelegten Unterlagen. Dementsprechend muss der Steuerberater Plausibilitätsbeurteilungen durchführen, um mit einer gewissen Sicherheit ausschließen zu können, dass die ihm vorgelegten Unterlagen nicht ordnungsgemäß sind.
  18.  
  19. 39 Weitergehende Beurteilungen von erhaltenen Auskünften und sonstigen Unterlagen sind nur erforderlich, wenn der Steuerberater Grund zu der Annahme hat, dass diese Informationen wesentliche Fehler enthalten oder Hinweise auf falsche Auskünfte vorliegen.
  20.  
  21. 40 Zur Beurteilung der Plausibilität der für die Erstellung des Jahresabschlusses vorgelegten Unterlagen bedarf es regelmäßig zumindest folgender Maßnahmen:
  22.  
    1. Befragung nach den angewandten Verfahren zur Erfassung und Verarbeitung von Geschäftsvorfällen im Rechnungswesen
    2. Befragung zu allen wesentlichen Abschlussaussagen
    3. Analytische Beurteilungen der einzelnen Abschlussaussagen (z. B. Vergleiche mit Vorjahreszahlen, Kennzahlenvergleiche)
    4. Befragung nach Gesellschafter- bzw. Aufsichtsratsbeschlüssen mit Bedeutung für den Jahresabschluss
    5. Abgleichung des Gesamteindrucks des Jahresabschlusses mit den im Verlauf der Erstellung erlangten Informationen18.
  23.  
  24. 41 Die einzelnen Arten der Plausibilitätsbeurteilung (Beurteilung von Zahlenverhältnissen, von Befragungsergebnissen und von Einzelsachverhalten) bedingen und beeinflussen einander. Der Umfang der vorzunehmenden Plausibilitätsbeurteilungen hängt von dem Grad der Wesentlichkeit und dem Fehlerrisiko der betreffenden Abschlussaussage ab.
  25.  
  26. 42 Die Befragungen sind im Wesentlichen darauf auszurichten, die für die Auftragsdurchführung erforderlichen rechnungslegungsbezogenen internen Prozesse zu verstehen. Eigenständige Aufbau- und Funktionsbeurteilungen sind nicht vorzunehmen.
  27.  
  28. 43 Führen die dem Steuerberater erteilten Informationen oder seine Feststellungen zu Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Grundlagen für den zu erstellenden Jahresabschluss, so hat er den Zweifeln nachzugehen.
  29.  
  30. 44 Stellt der Steuerberater im Rahmen seiner Plausibilitätsbeurteilungen oder in der Verfolgung von Zweifeln Fehler in den Grundlagen für den zu erstellenden Jahresabschluss fest, so hat er Vorschläge zu deren Korrektur zu unterbreiten und auf die entsprechende Umsetzung im Jahresabschluss zu achten.
  31.  
  32. 4.2.3. Erstellung mit umfassenden Beurteilungen
  33.  
  34. 45 Für einen Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen der vorgelegten Unterlagen muss der Steuerberater hinreichende Sicherheit über die Ordnungsmäßigkeit dieser Unterlagen erlangen. Die Handlungen zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise sind daher so zu planen und durchzuführen, dass ein hinreichend sicheres Urteil hierzu abgegeben werden kann.
  35.  
  36. 46 Die Erstellung mit umfassenden Beurteilungen umfasst die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Angemessenheit sowie der Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems. Vom Ergebnis dieser Beurteilungen hängt es ab, ob beurteilt werden kann, dass Buchführung und Bestandsnachweise mit hinreichender Sicherheit geeignet sind, um daraus einen Jahresabschluss zu erstellen, der den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
  37.  
  38. 47 Umfang und Intensität der auf die Buchführung und Bestandsnachweise gerichteten Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses sind in Abhängigkeit von den zum Fehlerrisiko getroffenen Feststellungen zu bestimmen.
  39.  
  40. 48 Sofern der Steuerberater selbst die Buchführung oder Teile davon übernommen hat, entfallen Beurteilungen zu deren Ordnungsmäßigkeit.
  41.  
  42. 49 Im Rahmen der Durchführung eines Auftrags zur Erstellung mit umfassenden Beurteilungen hat sich der Steuerberater durch geeignete Maßnahmen von der Ordnungsmäßigkeit der ihm vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise zu überzeugen. Beispielhaft sind zu nennen:
  43.  
    1. Sind die Vorräte des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung für den Jahresabschluss, muss der Steuerberater – soweit durchführbar – die körperliche Bestandsaufnahme beobachten.
    2. Der Steuerberater hat zu entscheiden, ob Saldenbestätigungen bei Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Bank- und Rechtsanwaltsbestätigungen einzuholen sind, um hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, dass die ihm vorgelegten Unterlagen keine wesentlichen Fehler enthalten.
    3. Zur Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden sowie zur Bildung und Bewertung von Rückstellungen muss der Steuerberater Informationen über bestehende Risiken erlangen und diese einschätzen. Hierzu muss er veranlassen, dass risiko- behaftete Vermögensgegenstände bei der Aufstellung der Inventare gesondert erfasst werden. Ferner hat er u. a. Verträge über Liefer- und Leistungsbeziehungen auf ungewisse Verbindlichkeiten und auf drohende Verluste zu untersuchen.
  44.  
  45. 4.2.4. Abweichende Aufträge
  46.  
  47. 50 Bei einem abweichenden Auftrag kann die Bescheinigung grundsätzlich jeweils nur für die Auftragsart erteilt werden, deren Erfordernisse vollständig erfüllt sind. Liegt ein von den genannten Auftragsarten abweichender Auftrag vor, sollte in der Bescheinigung auf weitergehende Beurteilungen und deren Ergebnisse hingewiesen werden, um zu dokumentieren, was im konkreten Fall tatsächlich durchgeführt und festgestellt worden ist. Gegenstand des Auftrags und durchgeführte Tätigkeit haben sich genau zu entsprechen.
  48.  
    1. Hat z. B. der Auftraggeber die Buchführung erstellt und werden bestimmte Posten und Unterlagen entweder umfassenden Beurteilungen unterzogen oder auf Plausibilität hin beurteilt, wesentliche Posten aber nicht beurteilt, dann kann vom Grundsatz her nur eine Bescheinigung wie bei der Erstellung des Jahresabschlusses ohne Beurteilungen erteilt werden. In diesem Fall sollte in der Bescheinigung auf die durchgeführten Beurteilungen und deren Ergebnisse hingewiesen werden.
    2. Werden hingegen bestimmte Posten und Unterlagen umfassenden Beurteilungen unterzogen und die übrigen Posten auf Plausibilität hin beurteilt, dann kann in diesen Fällen nur eine Bescheinigung wie bei der Erstellung eines Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilungen erteilt werden. Auch in diesem Fall sollte darauf hingewiesen werden, welche Posten umfassend beurteilt worden sind und zu welchen Ergebnissen diese Beurteilungen geführt haben.

4.3. Dokumentation

51 Der Steuerberater hat die Erstellung des Jahresabschlusses angemessen zu dokumentieren. In den Arbeitspapieren oder im Erstellungsbericht, soweit dieser Dokumentationspflichten erfüllt, müssen die im Rahmen der Erstellung vorgenommenen Tätigkeiten einschließlich der vorgenommenen Beurteilungshandlungen nach Art, Umfang und Ergebnis festgehalten werden.

52 Die Unterlagen über das Zustandekommen des Jahresabschlusses sind notwendiger Bestandteil der Rechnungslegung des bilanzierenden Unternehmens (Abschlussunterlagen) und diesem auszuhändigen19. Die Abschlussunterlagen müssen so abgefasst sein, dass daraus die Entwicklung des Jahresabschlusses aus Buchführung und Inventar bzw. aus den vorgelegten Konten lückenlos nachzuvollziehen ist.

4.4. Vollständigkeitserklärung

53 Es wird empfohlen, dass der mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater von dem beauftragenden Unternehmen eine Vollständigkeitserklärung einholt.

54 Die Vollständigkeitserklärung hat sich unabhängig von der Auftragsart auf die Gesamtheit der erteilten Informationen zu erstrecken (Belege, Bücher, Bestandsnachweise, Auskünfte). Ergänzungen sind sachverhaltsabhängig vorzunehmen. Das Muster einer Vollständigkeitserklärung20 ist im Einzelfall je nach Auftrag zu ändern oder zu ergänzen.

55 Die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater befreit das für die Buchführung zuständige Organ nicht von seiner gesetzlichen Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Buchführung.

56 Die Einholung der Vollständigkeitserklärung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Jahresabschlusses setzt in der Regel voraus, dass dem zuständigen Organ des Unternehmens als Grundlage seiner Erklärung der Entwurf des Jahresabschlusses und die Abschlussunterlagen sowie ggf. ein Entwurf des Erstellungsberichts vorgelegt werden.
 

5. Berichterstattung

5.1. Bescheinigung

  1. 5.1.1. Allgemeines
  2.  
  3. 57 Der Steuerberater hat den von ihm erstellten Jahresabschluss mit einer Bescheinigung zu versehen, aus der sich Art und Umfang seiner Tätigkeit ergeben. Eine bloße Unterzeichnung und/oder Wiedergabe des erstellten Jahresabschlusses auf einem Bogen mit dem Briefkopf des Steuerberaters ist nicht zulässig.
  4.  
  5. 58 Die Bescheinigung enthält eine klare, schriftlich formulierte Aussage über die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater. Bestehen Einwendungen oder Beurteilungshemmnisse im Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünften, ist auf diese in der Bescheinigung hinzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die Unterlagen insgesamt nicht abgrenzbare Mängel aufweisen oder nicht beurteilbar sind. In diesem Fall darf keine Bescheinigung erteilt werden.
  6.  
  7. 59 Die Bescheinigung ist als solche zu bezeichnen und enthält folgende Mindestinhalte:
    1. Überschrift
    2. Art des Erstellungsauftrags und eventuelle Abweichungen
    3. Abschlussstichtag bzw. zugrunde liegendes Geschäftsjahr
    4. Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Steuerberaters
    5. Maßgebende Rechtsvorschriften und vorgelegte Unterlagen
    6. Hinweis auf die Einhaltung der Grundsätze dieser Bundessteuerberaterkammer-Verlautbarung
    7. Ergebnisse der Tätigkeit des Steuerberaters
    8. Datum, Ort und Unterschrift21.
  8. Liegt ein vom Steuerberater ausschließlich in digitaler Form ausgefertigter Jahresabschluss nebst Bescheinigung (und ggf. Erstellungsbericht) vor, kann die geforderte Unterschrift durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne der Definition in Artikel 3 Nr. 11 der „Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/EG“ (eIDAS-VO) erfolgen.

    Der Mandant ist in diesen Fällen gesondert darauf hinzuweisen, dass er seinen handels- und steuerrechtlichen Pflichten zur Aufbewahrung und ggf. zur Unterzeichnung nach der aktuellen Rechtslage nur durch Ausdruck des durch den Steuerberater ausschließlich in digitaler Form ausgefertigten Jahresabschlusses und durch dessen Unterzeichnung nachkommen kann.

    Für den Fall, dass dem Mandanten die bildhafte Wiedergabe eines originär in Papierform vorliegenden Jahresabschlusses nebst Bescheinigung (und ggf. Erstellungsbericht) zusätzlich zur Verfügung gestellt wird, sollte diese bildhafte Wiedergabe durch den Steuerberater mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen werden, um eine solche elektronische Fassung vor Manipulationen zu schützen. 

    Überdies empfiehlt es sich in diesem Fall, in der bildhaften Wiedergabe zur Verdeutlichung (z. B. als Fußzeile) durchgängig den Hinweis aufzunehmen, dass es sich hierbei um eine elektronische Kopie handelt. Die Formulierung könnte wie folgt lauten:

    „Elektronische Kopie – ausschließlich die Bescheinigung in Papierform ist maßgeblich“ bzw. „Elektronische Kopie – ausschließlich der Erstellungsbericht in Papierform ist maßgeblich“.

  1. 60 Wird dem Jahresabschluss ein von den gesetzlichen Vertretern aufgestellter Lagebericht beigefügt, ist in der Bescheinigung darauf hinzuweisen, dass die Erstellung des Lageberichts und dessen Beurteilung nicht Gegenstand des Erstellungsauftrags des Steuerberaters war.
  2.  
  3. 5.1.2. Bescheinigungen in Abhängigkeit von der Auftragsart
  4.  
  5. 61 Der Wortlaut der Bescheinigung hat sich an dem erteilten Auftrag zu orientieren. Die Bescheinigung darf in ihrer Aussage nicht über die vom Steuerberater auftragsgemäß übernommene Verantwortlichkeit hinausgehen. Da der Steuerberater auftragsgemäß keine Abschlussprüfung oder prüferische Durchsicht des von ihm erstellten Abschlusses vornimmt, kann er weder einen Bestätigungsvermerk noch eine Bescheinigung nach prüferischer Durchsicht erteilen.
  6.  
  7. 62 Bei der Erstellung des Jahresabschlusses ohne Beurteilungen darf die Plausibilität bzw. Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen auf deren Grundlage der Steuerberater den Jahresabschluss erstellt hat, nicht bescheinigt werden. Vielmehr ist deutlich zu machen, dass der Jahresabschluss auf der Basis der ohne weitere Beurteilung übernommenen Unterlagen und Auskünfte erstellt wurde.
  8.  
  9. 63 Bei einem Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilungen ist in der Bescheinigung auf die Plausibilitätsbeurteilungen der vorgelegten Unterlagen (Belege, Bücher und Bestandsnachweise) hinzuweisen. Zur Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses darf keine positive Aussage getroffen werden. Vielmehr ist festzustellen, ob dem Steuerberater Umstände bekannt geworden sind, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der ihm vorgelegten Unterlagen und des auf dieser Grundlage von ihm auftragsgemäß erstellten Jahresabschlusses sprechen. Sofern die vorgelegten Unterlagen Mängel aufweisen, die deren Ordnungsmäßigkeit wesentlich beeinträchtigen, hat der Steuerberater in der Bescheinigung darauf hinzuweisen.
  10.  
  11. 64 Hat der Steuerberater die Bücher geführt und/oder bei der Anfertigung des nach § 240 HGB aufzustellenden Inventars mitgewirkt, ist in der Bescheinigung darauf hinzuweisen. Da im Rahmen der Führung der Bücher regelmäßig auch ein Teil des Inventars erstellt wird, kommt eine Beurteilung des gesamten Inventars auf dessen Plausibilität nicht in Betracht. Ein Hinweis auf Plausibilitätsbeurteilungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um Sachverhalte handelt, bei deren Zustandekommen der Steuerberater nicht mitgewirkt hat. Es bestehen insofern keine Bedenken, wenn in der Bescheinigung auf Plausibilitätsbeurteilungen der dem Steuerberater vorgelegten Belege sowie der Ergebnisse der körperlichen Bestandsaufnahme hingewiesen wird. Ein Urteil in der Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung darf in diesem Fall nicht gegeben werden.
  12. Die Formulierung der Bescheinigung richtet sich zudem danach, ob der Steuerberater auftragsgemäß nur an Teilen der Buchführung mitgewirkt oder die Bücher insgesamt geführt hat.
  13.  
  14. 65 Die Bescheinigung ist erforderlichenfalls zu ergänzen, insbesondere wenn in dem vom Steuerberater erstellten Jahresabschluss bereits Sachverhalte berücksichtigt sind, die erst noch einer Beschlussfassung durch die Organe des Unternehmens oder der Eintragung im Handelsregister bedürfen. Entsprechendes gilt, wenn der Vorjahresabschluss noch nicht festgestellt ist.
  15.  
  16. Ergänzungen der Bescheinigung sind erforderlich, wenn wesentliche Risiken nicht abschließend beurteilt werden können und die betreffenden Risiken im Jahresabschluss nach Einschätzung des Steuerberaters in zulässiger Weise dargestellt worden sind.
  17. Solche Ergänzungen sind in einen gesonderten Absatz am Ende der Bescheinigung aufzunehmen.
  18.  
  19. 66 Soweit der Steuerberater gegen einzelne vom Auftraggeber vertretene Wertansätze und/oder gegen die Buchführung wesentliche Einwendungen zu erheben hat, sind diese Einwendungen in die Bescheinigung aufzunehmen.
  20.  
  21. 67 Sind die vom Steuerberater zu erhebenden Einwendungen so schwerwiegend, dass die Plausibilität bzw. Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Unterlagen insgesamt angezweifelt werden muss, so darf keine Bescheinigung erteilt werden und der Erstellungsauftrag ist zu kündigen. Dies kann bspw. in Betracht kommen, wenn die Buchführung Mängel aufweist, die nicht behoben werden können oder die Vermögensgegenstände und Schulden unter Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bewertet wurden, obwohl dem tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten offensichtlich entgegenstehen.

5.2. Erstellungsbericht

68 Es wird empfohlen, einen Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zu erstatten (Erstellungsbericht). Adressat der Berichterstattung über den Jahresabschluss sind die gesetzlichen Vertreter oder ggf. der Einzelkaufmann, die den Erstellungsauftrag erteilt haben. Sie werden mit dem Erstellungsbericht über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten unterrichtet. Insofern dient der Bericht auch zum Nachweis der Erfüllung der Pflichten des Steuerberaters aus dem Auftragsverhältnis. Daneben unterrichtet der schriftliche Bericht den Adressaten über das Ergebnis der Arbeiten, d. h. über den erstellten Jahresabschluss sowie ggf. über das Ergebnis auftragsgemäß durchgeführter Beurteilungen der Ordnungsmäßigkeit bzw. Plausibilität der vorgelegten Unterlagen.

69 Die Form der Berichterstattung darf nicht den Anschein erwecken, als habe eine Abschlussprüfung i. S. d. §§ 316 ff. HGB oder eine prüferische Durchsicht des Abschlusses stattgefunden. Dies ist u. a. durch die Bezeichnung des Berichts, z. B. als „Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum….“ deutlich zu machen.

70 Für den Erstellungsbericht gelten die allgemeinen Berichtsgrundsätze der Vollständigkeit, Wahrheit und Klarheit.

71 Die Erstellung eines Berichts und dessen Inhalt richten sich grundsätzlich nach den getroffenen Vereinbarungen. Dabei dürfen etwaige Festlegungen den Steuerberater nicht daran hindern, über alle Beschränkungen des Auftrags und seiner Durchführung einschließlich etwaiger Mängel der vorgelegten Unterlagen sowie über seine wesentlichen Feststellungen zu berichten.

72 Im einleitenden Teil des Erstellungsberichts ist auf den Auftraggeber, die Auftragsabgrenzung und die Auftragsdurchführung einzugehen. Die Darstellung soll auch den Zeitraum der Auftragsdurchführung enthalten. Ferner soll auf die zugrunde gelegten Auftragsbedingungen und die Vollständigkeitserklärung hingewiesen werden.

73 Im Bericht sind die Grundlagen des Jahresabschlusses (Buchführung und Inventar, erteilte Auskünfte und Festlegungen über die Ausübung von Wahlrechten) sowie etwaige Feststellungen hierzu darzustellen. Weiter sind Art und Umfang der Erstellungsarbeiten zu umschreiben. Je nach dem erteilten Auftrag sind außerdem die rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen darzustellen und der erstellte Jahresabschluss zu erläutern.

74 Soweit der Auftrag eine Beurteilung der vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise umfasst, wird sich die Berichterstattung im Allgemeinen auf die Feststellung von deren Ordnungsmäßigkeit bzw. Plausibilität beschränken können. Darüber hinaus kommen jedoch weitergehende Ausführungen dann in Betracht, wenn Besonderheiten, bspw. gewichtige Mängel im internen Kontrollsystem und systematische Buchungsfehler, festgestellt wurden. In diesem Fall kann es sich empfehlen, auch etwaige Korrekturmaßnahmen darzustellen. Bei einer Erstellung ohne Beurteilungen sind Ausführungen zu den vorgelegten Belegen, Büchern und Bestandsnachweisen nur erforderlich, wenn Besonderheiten festgestellt worden sind.

75 Im Erstellungsbericht oder in den Arbeitspapieren ist festzuhalten, inwieweit der Steuerberater Inventuren beobachtet oder in anderer Weise beurteilt hat. Außerdem sind im Bericht oder in den Arbeitspapieren Angaben zur Einholung von Salden- und anderen Bestätigungen zu machen. War der Steuerberater selbst mit der Buchführung und/oder der Erstellung des Inventars betraut, ist dies auch im Bericht anzugeben.

76 Es kann zweckmäßig sein, die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung in einem besonderen Abschnitt des Erstellungsberichts aufzugliedern sowie hierzu Erläuterungen zum Nachweis, zur Bewertung und zum Umfang der Arbeiten des Steuerberaters zu geben.

77 Enthält die Bescheinigung Ergänzungen, sollen diese im Berichtsteil „Ergebnis der Arbeiten und Bescheinigung“ zusammenfassend dargestellt und begründet werden.
 

Anlage 1:

Formulierungen für Bescheinigungen über die Erstellung von Jahresabschlüssen

I. Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses ohne Beurteilungen …

  1. … bei Führung der Bücher durch den Mandanten
  2. … bei Mitwirkung an der Buchführung/Führung der Bücher durch den Steuerberater

II. Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilungen…

  1. … bei Führung der Bücher durch den Mandanten
  2. … bei Mitwirkung an der Buchführung/Führung der Bücher durch den Steuerberater

III. Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen…

  1. … bei Führung der Bücher durch den Mandanten
  2. … bei Mitwirkung an der Buchführung durch den Steuerberater

IV. Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses bei abweichendem Auftrag

  1. Erweiterung der Bescheinigung bei der Auftragsart I (ohne Beurteilungen)
  2. Erweiterung der Bescheinigung bei der Auftragsart II (mit Plausibilitätsbeurteilungen)
     

Anlage 2:

Formulierungen für Bescheinigungen über die Erstellung einer steuerlichen Gewinnermittlung
 

Anlage 1

I. Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses ohne Beurteilungen…

1. …bei Führung der Bücher durch den Mandanten

Bescheinigung des Steuerberaters über die Erstellung

Wir haben auftragsgemäß den vorstehenden/nachstehenden Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung [sowie Anhang] – der … [Gesellschaft] für das Geschäftsjahr vom … [Datum] bis … [Datum] unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und der ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags/der Satzung] erstellt. Grundlage für die Erstellung waren die uns vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, die wir auftragsgemäß nicht geprüft haben, sowie die uns erteilten Auskünfte. Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags/der Satzung] liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.

Wir haben unseren Auftrag unter Beachtung der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durchgeführt. Dieser umfasst die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung [sowie des Anhangs] auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

 

(Ort)                                                        (Datum)

(Unterschrift)
Steuerberater
 

2. … bei Mitwirkung an der Buchführung/Führung der Bücher durch den Steuerberater

Bescheinigung des Steuerberaters über die Erstellung

Wir haben auftragsgemäß den vorstehenden/nachstehenden Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung [sowie Anhang] – der … [Gesellschaft] für das Geschäftsjahr vom … [Datum] bis … [Datum] unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und der ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags/der Satzung] erstellt.
 

Bei Mitwirkung an der Buchführung durch den Steuerberater

Grundlage für die Erstellung waren die von uns… [Art der durchgeführten Tätigkeit(en) (z. B. Lohn- und Gehaltsbuchführung, Anlagenverzeichnis)] und die uns darüber hinaus vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, die wir auftragsgemäß nicht geprüft haben, sowie die uns erteilten Auskünfte.

Bei Führung der Bücher durch den Steuerberater

Grundlage für die Erstellung waren die von uns geführten Bücher und die uns darüber hinaus vorgelegten Belege und Bestandsnachweise, die wir auftragsgemäß nicht geprüft haben, sowie die uns erteilten Auskünfte.
 

Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags/der Satzung] liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.

Wir haben unseren Auftrag unter Beachtung der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durchgeführt. Dieser umfasst die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung [sowie des Anhangs] auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

 

(Ort)                                                          (Datum)

(Unterschrift)
Steuerberater


II. Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilungen…

1. …bei Führung der Bücher durch den Mandanten

Bescheinigung des Steuerberaters über die Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen

Wir haben auftragsgemäß den vorstehenden/nachstehenden Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung [sowie Anhang] – der … [Gesellschaft] für das Geschäftsjahr vom … [Datum] bis … [Datum] unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und der ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags/der Satzung] erstellt. Grundlage für die Erstellung waren die uns vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, die wir auftragsgemäß nicht geprüft, wohl aber auf Plausibilität beurteilt haben, sowie die uns erteilten Auskünfte. Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags/der Satzung] liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.

Wir haben unseren Auftrag unter Beachtung der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durchgeführt. Dieser umfasst die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung [sowie des Anhangs] auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Zur Beurteilung der Plausibilität der uns vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise haben wir Befragungen und analytische Beurteilungen vorgenommen, um mit einer gewissen Sicherheit auszuschließen, dass diese nicht ordnungsgemäß sind. Hierbei sind uns keine Umstände bekannt geworden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der uns vorgelegten Unterlagen und des auf dieser Grundlage von uns erstellten Jahresabschlusses sprechen.

 

(Ort)                                                         (Datum)

(Unterschrift)
Steuerberater


2. … bei Mitwirkung an der Buchführung/Führung der Bücher durch den Steuerberater

Bescheinigung des Steuerberaters über die Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen

Wir haben auftragsgemäß den vorstehenden/nachstehenden Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung [sowie Anhang] – der … [Gesellschaft] für das Geschäftsjahr vom … [Datum] bisv… [Datum] unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und der ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags/der Satzung] erstellt.

 

Bei Mitwirkung an der Buchführung durch den Steuerberater

Grundlage für die Erstellung waren die von unsv… [Art der durchgeführten Tätigkeit(en) (z. B. Lohn- und Gehaltsbuchführung, Anlagenverzeichnis)] und die uns darüber hinaus vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, die wir auftragsgemäß nicht geprüft, wohl aber auf Plausibilität beurteilt haben, sowie die uns erteilten Auskünfte.

Bei Führung der Bücher durch den Steuerberater

Grundlage für die Erstellung waren die von uns geführten Bücher und die uns darüber hinaus vorgelegten Belege und Bestandsnachweise, die wir auftragsgemäß nicht geprüft, wohl aber auf Plausibilität beurteilt haben, sowie die uns erteilten Auskünfte.

 

Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags/der Satzung] liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.

Wir haben unseren Auftrag unter Beachtung der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durchgeführt. Dieser umfasst die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung [sowie des Anhangs] auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Zur Beurteilung der Plausibilität der uns vorgelegten Belege, [Bücher] und Bestandsnachweise, an deren Zustandekommen wir nicht mitgewirkt haben, haben wir Befragungen und analytische Beurteilungen vorgenommen, um mit einer gewissen Sicherheit auszuschließen, dass diese nicht ordnungsgemäß sind.

Hierbei sind uns keine Umstände bekannt geworden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der uns vorgelegten Unterlagen und des auf dieser Grundlage von uns erstellten Jahresabschlusses sprechen.

 

(Ort)                                                         (Datum)

(Unterschrift)
Steuerberater


III. Bescheinigung über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen…

1. …bei Führung der Bücher durch den Mandanten

Bescheinigung des Steuerberaters über die Erstellung mit umfassenden Beurteilungen

Wir haben auftragsgemäß den vorstehenden/nachstehenden Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung [sowie Anhang] – der … [Gesellschaft] für das Geschäftsjahr vom … [Datum] bis … [Datum] unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und der ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags/der Satzung] erstellt. Grundlage für die Erstellung waren die uns vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, die wir auftragsgemäß auf Ordnungsmäßigkeit beurteilt haben, sowie die uns erteilten Auskünfte. Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags/der Satzung] liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.

Wir haben unseren Auftrag unter Beachtung der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durchgeführt. Dieser umfasst die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung [sowie des Anhangs] auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der uns vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise haben wir Beurteilungen so zu planen und durchzuführen, dass ein hinreichend sicheres Urteil abgegeben werden kann. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei unserer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse sind die uns vorgelegten Unterlagen, auf deren Grundlage wir den Jahresabschluss erstellt haben, ordnungsgemäß.

 

(Ort)                                                         (Datum)

(Unterschrift)
Steuerberater


2. …bei Mitwirkung an der Buchführung durch den Steuerberater

Bescheinigung des Steuerberaters über die Erstellung mit umfassenden Beurteilungen

Wir haben auftragsgemäß den vorstehenden/nachstehenden Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung [sowie Anhang] – der … [Gesellschaft] für das Geschäftsjahr vom … [Datum] bis … [Datum] unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und der ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags/der Satzung] erstellt. Grundlage für die Erstellung waren die von uns … [Art der durchgeführten Tätigkeit(en) (z. B. Lohn- und Gehaltsbuchführung, Anlagenverzeichnis)] und die uns darüber hinaus vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, die wir auftragsgemäß auf Ordnungsmäßigkeit beurteilt haben, sowie die uns erteilten Auskünfte. Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags/der Satzung] liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.

Wir haben unseren Auftrag unter Beachtung der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durchgeführt. Dieser umfasst die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung [sowie des Anhangs] auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der uns vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, an deren Zustandekommen wir nicht mitgewirkt haben, haben wir Beurteilungen so zu planen und durchzuführen, dass ein hinreichend sicheres Urteil abgegeben werden kann. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei unserer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse sind die uns vorgelegten Unterlagen, auf deren Grundlage wir den Jahresabschluss erstellt haben, ordnungsgemäß.

 

(Ort)                                                         (Datum)

(Unterschrift)
Steuerberater


IV. Bescheinung über die Erstellung eines Jahresabschlusses bei abweichendem Auftrag

1. Erweiterung der Bescheinigung bei der Auftragsart I (ohne Beurteilung)

Bescheinigung des Steuerberaters über die Erstellung

Wir haben auftragsgemäß den vorstehenden/nachstehenden Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung [sowie Anhang] – der … [Gesellschaft] für das Geschäftsjahr vom … [Datum] bis … [Datum] unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und der ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags/der Satzung] erstellt. Grundlage für die Erstellung waren die uns vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, die wir auftragsgemäß nicht geprüft, jedoch in eingeschränktem Umfang auf Plausibilität beurteilt haben, sowie die uns erteilten Auskünfte. Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags/der Satzung] liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.

Wir haben unseren Auftrag unter Beachtung der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durchgeführt. Dieser umfasst die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (sowie des Anhangs) auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.

Darüber hinaus wurden wir beauftragt Plausibilitätsbeurteilungen hinsichtlich … durchzuführen. Zur Beurteilung der Plausibilität der … haben wir Befragungen und analytische Beurteilungen vorgenommen. Dabei sind uns keine Umstände bekannt geworden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der … sprechen. Über Art, Umfang und Ergebnis der Plausibilitätsbeurteilung unterrichtet der vorliegende Bericht vom … .

 

(Ort)                                                          (Datum)

(Unterschrift)
Steuerberater

Eine entsprechende Erweiterung der Bescheinigung kann in den Fällen erfolgen, in denen der Steuerberater an der Buchführung mitgewirkt oder die Bücher geführt hat.


2. Erweiterung der Bescheinigung bei der Auftragsart II (mit Plausibilitätsbeurteilung)

Bescheinigung des Steuerberaters über die Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilungen

Wir haben auftragsgemäß den vorstehenden/nachstehenden Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung [sowie Anhang] – der…  [Gesellschaft] für das Geschäftsjahr vom …. [Datum] bis … [Datum] unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und der ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags/der Satzung] erstellt.

 

Bei Mitwirkung an der Buchführung durch den Steuerberater

Grundlage für die Erstellung waren die von uns ... [Art der durchgeführten Tätigkeit(en) (z. B. Lohn- und Gehaltsbuchführung, Anlagenverzeichnis)] und die uns darüber hinaus vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachweise, die wir auftragsgemäß nicht geprüft, wohl aber insgesamt auf Plausibilität und in eingeschränktem Umfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit beurteilt haben, sowie die uns erteilten Auskünfte.

Bei Führung der Bücher durch den Steuerberater

Grundlage für die Erstellung waren die von uns geführten Bücher und die uns darüber hinaus vorgelegten Belege und Bestandsnachweise, die wir auftragsgemäß nicht geprüft, wohl aber insgesamt auf Plausibilität und in eingeschränktem Umfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit beurteilt haben, sowie die uns erteilten Auskünfte.

 

Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften [und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags/der Satzung] liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft.

Wir haben unseren Auftrag unter Beachtung der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durchgeführt. Dieser umfasst die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung [sowie des Anhangs] auf Grundlage der Buchführung und des Inventars sowie der Vorgaben zu den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Zur Beurteilung der Plausibilität der uns vorgelegten Belege, [Bücher] und Bestandsnachweise, an deren Zustandekommen wir nicht mitgewirkt haben, haben wir Befragungen und analytische Beurteilungen vorgenommen, um mit einer gewissen Sicherheit auszuschließen, dass diese nicht ordnungsgemäß sind. Hierbei sind uns keine Umstände bekannt geworden, die gegen die Ordnungsmäßigkeit der uns vorgelegten Unterlagen und des auf dieser Grundlage von uns erstellten Jahresabschlusses sprechen.

Darüber hinaus wurden wir beauftragt umfassende Beurteilungen hinsichtlich … durchzuführen. Über Art, Umfang und Ergebnis der Beurteilung unterrichtet der vorliegende Bericht vom … .

 

(Ort)                                                         (Datum)

(Unterschrift)
Steuerberater

Eine entsprechende Erweiterung der Bescheinigung kann in den Fällen erfolgen, in denen der Mandant die Bücher geführt hat.
 

Anlage 2

Formulierungen für Bescheinigungen über die Erstellung einer steuerlichen Gewinnermittlung

I. Bei Führung der Aufzeichnungen durch den Mandanten

Wir haben auftragsgemäß die vorstehende/nachstehende steuerliche Gewinnermittlung für das Geschäftsjahr vom … bis … unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften (und der ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages/der Satzung) erstellt. Grundlage für die Erstellung waren die vorgelegten Aufzeichnungen und Unterlagen, sowie die erteilten Auskünfte, die wir auftragsgemäß nicht geprüft haben.

Wir haben unseren Auftrag unter sinngemäßer Anwendung der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durchgeführt.

 

(Ort)                                                         (Datum)

(Unterschrift)
Steuerberater


II. Bei Führung der Aufzeichnungen durch den Steuerberater

Wir haben auftragsgemäß die vorstehende/nachstehende steuerliche Gewinnermittlung für das Geschäftsjahr vom … bis … unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften (und der ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages/der Satzung) erstellt. Grundlage für die Erstellung waren die von uns geführten Aufzeichnungen, sowie die vorgelegten Unterlagen und die erteilten Auskünfte, die wir auftragsgemäß nicht geprüft haben.

Wir haben unseren Auftrag unter sinngemäßer Anwendung der Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durchgeführt.

 

(Ort)                                                       (Datum)

(Unterschrift)
Steuerberater