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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


3.1.1 Fachberaterordnung

in der Fassung vom 28. März 2007 (DStR 2007, S. 1274), zuletzt geändert durch Beschluss der Satzungs-versammlung vom 3. Mai 2022 (veröffentlicht auf der Homepage der Bundessteuerberaterkammer am 30. Juni 2022).

Inhaltsübersicht

1.Teil - Fachberater
Erster Abschnitt: Fachgebiete
§ 1 Zugelassene Fachberaterbezeichnungen
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
§ 3 Anforderungen an die beratende Tätigkeit
§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
§ 6 Leistungskontrollen
§ 7 Nachweise durch Unterlagen
§ 8 Fachgespräch
§ 9 Fortbildung
§10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse
2.Teil - Verfahrensordnung §11 Zusammensetzung der Fachausschüsse
§12 Gemeinsame Ausschüsse
§13 Berufung der Ausschussmitglieder
§14 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
§15 Entschädigung
§16 Antragstellung
§17 Mitwirkungsverbote
§18 Weiteres Verfahren
§19 Verleihung, Rücknahme, Widerruf und Verzicht


1.Teil - Fachberater

Erster Abschnitt: Fachgebiete

§ 1 - Zugelassene Fachberaterbezeichnungen

Fachberaterbezeichnungen können als Bezeichnung zum Hinweis auf besondere Kenntnisse bestimmter Steuerrechtsgebiete im Sinne von § 86 Abs. 4 Nr. 11 StBerG verliehen werden. Die Bezeichnung ist wie folgt zu führen:

  1. „Fachberater/in für Internationales Steuerrecht“
  2. „Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern“.

Sie darf nur zusammen mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater/in“ oder „Steuerbevollmächtigte/r“ geführt werden.

Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung

§ 2 - Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

(1) Für die Verleihung einer Fachberaterbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.

(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

(3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.

§ 3 - Anforderungen an die beratende Tätigkeit

Voraussetzung für die Verleihung einer Fachberaterbezeichnung ist, dass der Antragsteller seit mindestens drei Jahren als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigter bestellt ist.

§ 4 - Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse

(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachberaterbezeichnung vorbereitenden beraterspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen.

Der Lehrgangsveranstalter muss sich von der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk er seinen Sitz hat, vor Beginn des Lehrgangs bestätigen lassen, dass der Lehrgang zur Vermittlung der besonderen theoretischen Kenntnisse geeignet ist.

(2) Wird der Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung nicht innerhalb eines Jahres nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs gestellt, ist ab dem Jahr, das auf die Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art und Umfang von § 9 nachzuweisen.

(3) Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen mit dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen deckungsgleich sein. Soweit die theoretischen Kenntnisse außerhalb eines Lehrgangs durch eine Tätigkeit als Dozent erlangt wurden, muss diese Dozententätigkeit auf die Aus- und Fortbildung von Steuerberatern gerichtet gewesen sein.

§ 5 - Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

(1) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Steuerberater persönlich und eigenverantwortlich bearbeitet hat:

  1. Internationales Steuerrecht: mindestens 30 Fälle
  2. Zölle und Verbrauchsteuern: mindestens 30 Fälle

(2) Der Zeitraum des Absatzes 1 verlängert sich um

  1. Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den Mutterschutzvorschriften;
  2. Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit;
  3. Zeiten, in denen der Antragsteller aufgrund eines besonderen Härtefalls in seiner Tätigkeit als Steuerberater eingeschränkt war. Härtefälle sind auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen.

Eine Verlängerung ist auf 36 Monate beschränkt.

(3) Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen.

§ 6 - Leistungskontrollen

Der Antragsteller muss sich für den „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ und für den „Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern“ jeweils mindestens drei Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben. Die schriftlichen Leistungskontrollen dauern jeweils mindestens vier Zeitstunden. Die Leistungskontrollen können sowohl schriftlich als auch elektronisch durchgeführt werden.

§ 7 - Nachweise durch Unterlagen

(1) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 sind der Steuerberaterkammer Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen.

(2) Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (§§ 4, 6) dargelegt werden sollen, hat der Antragsteller Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters der Steuerberaterkammer vorzulegen, die zusammen folgende Nachweise umfassen müssen:

  1. dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt sind,
  2. dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,
  3. die Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 sind Falllisten der Steuerberaterkammer vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand der Beratungsangelegenheit. Ferner sind auf Verlangen des Fachausschusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

§ 8 - Fachgespräch

(1) Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und der praktischen Erfahrungen führt der Ausschuss ein Fachgespräch mit dem Antragsteller. Er kann davon absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse und der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann.

(2) Bei der Ladung zum Fachgespräch sind Hinweise auf die Bereiche zu geben, die Gegenstand des Fachgesprächs sein werden. Die Fragen sollen sich an in diesen Bereichen in der Praxis überwiegend vorkommenden Fällen ausrichten. Die auf den einzelnen Antragsteller entfallende Befragungszeit soll nicht weniger als 45 und nicht mehr als 60 Minuten betragen. Über das Fachgespräch ist ein Inhaltsprotokoll zu führen.

§ 9 - Fortbildung

Wer eine Fachberaterbezeichnung führt, muss nach Verleihung der Fachberaterbezeichnung in jedem Kalenderjahr auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer der Fachberaterbezeichnung entsprechenden Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Fortbildungspflicht kann auch im Wege einer Online-Fortbildung erfüllt werden. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der Steuerberaterkammer unaufgefordert bis zum 31. März des Folgejahres nachzuweisen.

§ 10 - Nachzuweisende besondere Kenntnisse

Die nachzuweisenden besonderen Kenntnisse ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zur Fachberaterordnung.


2. Teil - Verfahrensordnung

§ 11 - Zusammensetzung der Fachausschüsse

(1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer bildet für jedes Fachgebiet mindestens einen Ausschuss und beruft dessen Mitglieder sowie die entsprechende Anzahl stellvertretender Mitglieder.

(2) Bilden mehrere Steuerberaterkammern gemeinsame Ausschüsse, so soll jede Steuerberaterkammer in jedem Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.

(3) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

(4) Der Ausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.

(5) Der Vorsitzende des Ausschusses stellt den Vertretungsfall fest.

(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere das Verfahren zur Berufung von Berichterstattern und das Abstimmungsverfahren regelt.

§ 12 - Gemeinsame Ausschüsse

Wollen mehrere Steuerberaterkammern gemeinsame Ausschüsse bilden, so ist hierüber eine schriftliche, von den Präsidenten der Kammern zu unterzeichnende Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung oder Satzung der jeweiligen Steuerberaterkammer zu veröffentlichen. In der Vereinbarung sind mindestens zu regeln:

  1. Fachgebiete, für die gemeinsame Ausschüsse gebildet werden.
  2. Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Stellvertreter.
  3. Zuständigkeit für die Bestimmung der Mitglieder, deren Stellvertreter und des Vorsitzenden.
  4. Anstelle der gemeinsamen Berufung der Ausschussmitglieder und des Vorsitzenden kann die Vereinbarung auch einer der vertragsschließenden Kammern die Zuständigkeit für die Berufung der Mitglieder und des Vorsitzenden in alleiniger Verantwortung zuweisen.
  5. Bezeichnung derjenigen Kammer, deren Geschäftsstelle die Geschäftsführung des Ausschusses übernimmt.
  6. Bestimmungen über die Entschädigung der Ausschussmitglieder.
  7. Bestimmungen über das Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

§ 13 - Berufung der Ausschussmitglieder

(1) Zum Mitglied des Ausschusses kann nur berufen werden, wer Mitglied der Steuerberaterkammer ist und den Beruf eines Steuerberaters seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

(2) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll in der Regel nur berufen werden, wer berechtigt ist, die Fachberaterbezeichnung für das jeweilige Fachgebiet zu führen.

(3) Die Steuerberaterkammer beruft die Mitglieder des Ausschusses grundsätzlich für vier Jahre. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neuberufung für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen.

(4) Zum Mitglied des Ausschusses kann ein Steuerberater nichtberufen werden, gegen den

  1. ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden ist;
  2. die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist;
  3. in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße oder in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot verhängt oder in den letzten 15 Jahren auf einen Ausschluss aus dem Beruf erkannt worden ist.

§ 14 - Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss

Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn es

  1. nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 13 Abs. 4 angegebenen Gründen verloren hat;
  2. das Amt niederlegt;
  3. vom Vorstand der Kammer, für die es berufen ist, abberufen wird.

§ 15 - Entschädigung

Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer Steuerberaterkammer eine Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 16 - Antragstellung

(1) Der Antrag, die Führung einer Fachberaterbezeichnung zu gestatten, ist bei der Steuerberaterkammer einzureichen, der der Antragsteller angehört.

(2) Dem Antrag sind die nach § 7 erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(3) Die Steuerberaterkammer hat dem Antragsteller auf Antrag die Zusammensetzung des Ausschusses sowie deren Änderung schriftlich mitzuteilen.

§ 17 - Mitwirkungsverbote

(1) Für die Ausschließung und die Ablehnung eines Ausschussmitglieds durch den Antragsteller gelten die §§ 41 Nr. 2, 2a und 3, 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung entsprechend. Ein Ausschussmitglied ist darüber hinaus von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es mit dem Antragsteller in einer Berufsausübungsgesellschaft oder zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise oder zu einer Bürogemeinschaft verbunden ist oder in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung war. Ausgeschlossen ist auch, wer an Bewertungen nach § 7 Abs. 2c beteiligt war.

(2) Ein Ablehnungsgesuch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Zusammensetzung des Ausschusses geltend zu machen, im weiteren Verfahren unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes.

(3) Der Vorstand oder die zuständige Abteilung der Steuerberaterkammer entscheidet über das Ablehnungsgesuch sowie die Berechtigung einer Selbstablehnung nach Anhörung des Ausschussmitgliedes und des Antragstellers. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 18 - Weiteres Verfahren

(1) Der Vorsitzende prüft die Vollständigkeit der ihm von der Steuerberaterkammer zugegangenen Antragsunterlagen.

(2) Im schriftlichen Verfahren gibt der Berichterstatter nach formeller und inhaltlicher Prüfung der Nachweise eine begründete Stellungnahme darüber ab, ob der Antragsteller die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachgewiesen hat, ob ein Fachgespräch entbehrlich ist oder ob er weitere Nachweise für erforderlich hält. Die Stellungnahme des Berichterstatters ist den anderen Ausschussmitgliedern und anschließend dem Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten; Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Bei mündlicher Beratung ist ein Inhaltsprotokoll zu führen, das die Voten der Ausschussmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt.

(4) Gewichtet der Ausschuss Fälle zu Ungunsten des Antragstellers, hat er dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Fälle nachzumelden. Im Übrigen kann er dem Antragsteller zur ergänzenden Antragsbegründung Auflagen erteilen. Meldet der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist keine Fälle nach oder erfüllt er die Auflagen nicht, kann der Ausschuss seine Stellungnahme nach Aktenlage abgeben. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(5) Der Vorsitzende lädt den Antragsteller unter Beachtung des § 8 Abs. 2 mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Fachgespräch.

(6) Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstandes und des Präsidiums der Steuerberaterkammer sowie stellvertretende Ausschussmitglieder können am Fachgespräch und der Beratung als Zuhörer teilnehmen. Geschäftsführer der Steuerberaterkammer sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses verpflichtet, wenn der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies nach vorheriger Terminabsprache verlangt.

(7) Versäumt der Antragsteller zwei Termine für das Fachgespräch, zu dem ordnungsgemäß geladen ist, ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Ausschuss nach Lage der Akten.

(8) Der Ausschuss beschließt über seine abschließende Stellungnahme mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Der Vorsitzende gibt die abschließende Stellungnahme des Ausschusses der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich bekannt. Auf Aufforderung des Vorstandes hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Stellungnahme zu erläutern.

(10) Für das Verfahren werden Verwaltungsgebühren nach § 79 Abs. 2 StBerG erhoben.

§ 19 - Verleihung, Rücknahme, Widerruf und Verzicht

(1) Zuständig für die Verleihung der Fachberaterbezeichnung ist die Steuerberaterkammer, welcher der Steuerberater im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört.

(2) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Verleihung ist die Steuerberaterkammer, welcher der Steuerberater im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört. Die Voraussetzung für das Führen der Fachberaterbezeichnung entfallt, wenn die vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird. In diesem Fall kann die zuständige Steuerberaterkammer die Verleihung der Fachberaterbezeichnung widerrufen.

(3) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Steuerberaterkammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig.

(4) Vor der Entscheidung ist der Steuerberater zu hören. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Steuerberater zuzustellen

(5) Der Steuerberater, dem eine Fachberaterbezeichnung verliehen wurde, kann auf das Recht zur Führung der Fachberaterbezeichnung verzichten.


Anlage 1

Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Internationalen Steuerrecht

A. Internationales Steuerrecht

  1. Außensteuerrecht (Nationales)
  2. Recht der Doppelbesteuerung
  3. Internationale Bezüge des Umwandlungssteuerrechts
  4. Grundsätze internationaler Einkünftezuordnung, soweit nicht in einem anderen Punkt erfasst
  5. Besteuerung von Steuerausländern in Deutschland (beschränkt Steuerpflichtige)
  6. Internationale Steuerplanung
  7. Grenzüberschreitende Arbeitnehmerbesteuerung
  8. Internationales Erbschaftsteuerrecht und ggf. Vermögensteuerrecht
  9. Verrechnungspreise einschließlich der Dokumentationspflichten
  10. Verfahrensrechtliche Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

B. Steuerrechtliche Bezüge des Europarechts

  1. Grundzüge des AEUV, insbesondere die Grundfreiheiten, soweit sie für das Europäische und Internationale Steuerrecht relevant sind
  2. EU-Steuerrecht, EU-Richtlinien und EU-Verordnungen

Gegenstand ist nicht die Umsatzsteuer.


Anlage 2

Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bereich der Zölle und Verbrauchsteuern

A. Zölle

  1. Grundlagen und Funktionen des Zollwesens
  2. Rechtsquellen des deutschen und europäischen Zollrechts
  3. Zollabfertigungen zur Einfuhr und Ausfuhr (einschließlich Ver-einfachungen, Zugelassenem Wirtschaftsbeteiligten sowie Verboten und Beschränkungen)
  4. Zollverfahren freier Verkehr einschließlich Zollschuldentstehung
  5. Zolltarifrecht, Zollwertrecht, Warenursprung und Präferenzen
  6. Besondere Zollverfahren (Versand, Lagerung, Veredelung, Verwendung)
  7. Zollverfahren Ausfuhr einschließlich Exportkontrolle und Wirt-schaftssanktionen
  8. Einfuhrumsatzsteuer, Umsatzsteuer bei Ausfuhr und jeweils damit zusammenhängende Fragen des Vorsteuerabzuges
  9. Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten im Zoll- und Außenwirt-schaftsbereich
  10. Rechtsschutz in Zollstreitigkeiten

B. Verbrauchsteuerrecht

  1. Rechtsquellen
  2. Wesen der Verbrauchsteuern
  3. Art und Besonderheiten der jeweiligen Verbrauchsteuer
  4. Besondere verfahrensrechtliche Vorschriften einzelner Verbrauchsteuern, z. B. bezüglich der Buchführungs- und Anmeldepflichten
  5. Europarechtliche und internationale Fragestellungen im Zusammenhang mit den Verbrauchsteuern
  6. Rechtsprechung