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Inhaltsverzeichnis
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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


5.2.1.1 Hinweise* der Bundessteuerberaterkammer für die Gestaltung eines Sozietätsvertrages

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 15. Januar 2014

* Die Hinweise haben keinen verbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.
Inhaltsverzeichnis
 
A. Vorbemerkung
 
B. Inhalt des Sozietätsvertrages
 1.  Bezeichnung der Sozietät
 2.  Gründung und Erweiterung einer Sozietät
 3.  Einsatz der Arbeitskraft
 4.  Geschäftsführung und Stimmrecht der Gesellschafter
 5.  Interne Organisation
 6.  Gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung
 7.  Vertretung
 8.  Gemeinschaftliches Vermögen/Sondervermögen
 9.  Berufshaftpflichtversicherung
10. Einnahmen
11. Ausgaben
12. Gewinnermittlung
13. Ergebnisverteilung
14. Entnahmen
15. Urlaub, Krankheit und Berufsunfähigkeit der Gesellschafter
16. Beginn der Sozietät
17. Kündigung
18. Auflösung
19. Auscheiden eines Gesellschafters
20. Auswirkungen des Ausscheidens wegen Berufsunfähigkeit
21. Ausscheiden wegen Alters
22. Ausscheiden bei Tod
23. Sonstiges
Anlage: Musterbrief

A. Vorbemerkung

Eine Sozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Ziel, den Beruf gemeinschaftlich auszuüben (§ 56 Abs. 1 StBerG). Wegen der vielfältigen Anlässe und Interessenlagen bei der Gründung einer Sozietät sollte abweichend von den Bestimmungen der §§ 705 ff. BGB ein Sozietätsvertrag geschlossen werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit empfiehlt sich dazu die Schriftform. Im Hinblick auf die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten wird von einem einheitlichen Vertragsmuster abgesehen. Es empfiehlt sich jedoch, die unter B. „Inhalt des Sozietätsvertrages“ aufgeführten Punkte zu beachten.

Die Vorteile einer Sozietät sind hauptsächlich

  1. gemeinschaftliche Berufsausübung
  2. Rationalisierung
  3. Spezialisierung
  4. Vertretung bei Urlaub und Krankheit
  5. Nachfolgeregelung

Die Sozietät erfordert eine gegenseitige Abstimmung und Rücksichtnahme. Sie kann auf Dauer nur erfolgreich sein, wenn die Gesellschafter zueinander passen und sich jeder als Teil der Sozietät fühlt.


B. Inhalt des Sozietätsvertrages

1. Bezeichnung der Sozietät

Im Sozietätsvertrag sollte die Bezeichnung der Sozietät festgelegt werden. Diese kann aus den Namen der Sozien bestehen, aber auch aus einer Sach- oder Phantasiebezeichnung. Zulässig ist auch die Bildung einer Kurzbezeichnung. Möglich ist eine solche Kurzbezeichnung in der Form einer reinen Personenfirma, einer gemischten Personen- und Sachfirma sowie einer reinen Sach- oder Phantasiebezeichnung. Auch sind Buchstabenkürzel oder andere an den Namen der Sozietät angelehnte Kurzbezeichnungen erlaubt.

Auf den Geschäftspapieren einer Sozietät müssen alle Sozien mit Namen und Berufsbezeichnungen aufgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Kurzbezeichnung verwendet wird. Enthält die Bezeichnung der Sozietät weitere amtlich verliehene Berufs-, Fachberater- und Fachanwaltsbezeichnungen, müssen diese personenbezogen angegeben werden. Ausgeschiedene Sozien und Praxisvorgänger dürfen auf den Geschäftspapieren weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird (§ 9 Abs. 6 BOStB).

Bei überörtlichen Sozietäten muss auf den Geschäftspapieren angegeben werden, welcher Sozius welche Berufsbezeichnung führt und wo sich seine berufliche Niederlassung befindet. Auf die in der Sozietät vertretenen Berufe (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer) darf auch dann hingewiesen werden, wenn nicht alle Berufsqualifikationen an allen Standorten vertreten sind (§ 9 Abs. 7 BOStB).

Sozietäten dürfen auf ihrem Praxisschild eine Kurzbezeichnung verwenden. Im Unterschied zur Kundmachung auf Geschäftspapieren müssen nicht alle Sozien mit Namen und Berufsbezeichnungen auf dem Praxisschild angegeben werden. Für den Fall, dass bei überörtlichen Sozietäten neben ortsansässigen Gesellschaftern weitere Gesellschafter aufgeführt werden, muss der Ort der beruflichen Niederlassung dem Namen jeweils hinzugefügt werden. Verwenden überörtliche Sozietäten eine Kurzbezeichnung, so muss diese einheitlich geführt werden. Es kann aber von der Angabe des jeweiligen Ortes abgesehen werden.


2. Gründung und Erweiterung einer Sozietät

Gründung

Wird zwischen Steuerberatern eine Sozietät begründet und bringt ein Partner seine Einzelpraxis in die Gesellschaft ein, sollten der Umfang und die Bewertung der in das Gesamthandsvermögen übergebenen Vermögenswerte sowie die arbeitsmäßige Betreuung der Mandanten festgelegt werden. Ferner sollte eine Regelung zur Übernahme von Verträgen getroffen werden. Bezüglich der Anstellungsverträge sind die formalen Anforderungen des § 613a BGB zu beachten.

Erweiterung

Da die Aufnahme weiterer Gesellschafter eine Vertragsänderung ist, bedarf sie der Zustimmung aller Vertragschließenden. Es kann vorgesehen werden, dass ein Gesellschafter das Recht hat, bestimmte weitere Personen (z. B. seine Kinder) in die Sozietät aufzunehmen. Ferner kann auch eine gegenseitige Verpflichtung vorgesehen werden, dass unter vorher festgelegten Voraussetzungen, z. B. beim Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen, ein weiterer Gesellschafter in die Sozietät aufzunehmen ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH haftet der in eine Sozietät neu eintretende Sozius nach §§ 128, 130 HGB analog persönlich für die vor dem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Sozietät (BGH, Urteil vom 7. April 2003, NJW 2003, S. 1803). Nach den neuen Versicherungsbedingungen besteht für diese Eintrittshaftung zwar Versicherungsschutz durch die Berufshaftpflichtversicherung. Gleichwohl empfiehlt es sich, eine Regelung in den Sozietätsvertrag aufzunehmen, nach der die neu eintretenden Sozien von der Haftung für die vor ihrem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Sozietät freigestellt werden.

Verschwiegenheitspflicht

Hinsichtlich der Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ist zu unterscheiden:

Verschwiegenheitspflicht bei Gründung einer Sozietät

Schließt sich ein Steuerberater, der seine Tätigkeit bisher in Einzelpraxis ausübte, mit anderen zu einer Sozietät zusammen oder bringt er seine Einzelpraxis in eine bereits bestehende Sozietät ein, gehen die Mandate nicht automatisch auf die Sozietät über. Denn weder der Mandant noch der Steuerberater haben bei der Auftragserteilung den Willen gehabt, das Auftragsverhältnis mit allen Mitgliedern bzw. für alle Mitglieder der – noch gar nicht bestehenden – Sozietät abzuschließen. Es bedarf deshalb nach Auffassung des BGH sowohl in zivilrechtlicher Hinsicht – Herstellung vertraglicher Beziehungen zwischen dem Mandanten und dem/den neu hinzutretenden Sozius/Sozien – wie auch aus berufsrechtlichen Gründen zur Sicherung der Verschwiegenheitspflicht einer Zustimmung des Auftraggebers. Dabei wird man davon ausgehen können, dass das Einverständnis des Mandanten auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch die Zustimmung zur Einsichtnahme in alle dem bisherigen Steuerberater/Vertragspartner bekannt gewordenen und bekannt gegebenen Daten oder Unterlagen umfasst, soweit diese zurückliegende Vorgänge betreffen und die Einsichtnahme zur Fortsetzung des Auftragsverhältnisses erforderlich ist. Es empfiehlt sich, dem diesbezüglichen Mandantenschreiben eine auf den bisher nicht mandatierten Sozius lautende Einverständniserklärung beizufügen. Da nach § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG datenschutzrechtlich die Einwilligung der Betroffenen der Schriftform bedarf, sollte generell eine schriftliche Einwilligung der Mandanten zur Akteneinsicht eingeholt werden (vgl. Anlage).

Verschwiegenheitspflicht bei Aufnahme eines Sozius in eine bestehende Sozietät

Anders verhält es sich, wenn ein neuer Sozius in eine bereits bestehende Sozietät aufgenommen wird. Hier umfasst ein der Sozietät erteilter Auftrag grundsätzlich auch das Einverständnis, später hinzugetretene Sozietätsmitglieder mit den Angelegenheiten des Auftraggebers zu befassen. Sofern der Auftraggeber die Bearbeitung seiner Angelegenheiten jedoch ganz oder teilweise einem bestimmten Mitglied der Sozietät übertragen hat oder will, kann insoweit von einem konkludenten Einverständnis ausnahmsweise nicht ausgegangen werden.


3. Einsatz der Arbeitskraft

Es kann vorgesehen werden, dass die Gesellschafter ihre Arbeitskraft ausschließlich der Sozietät widmen. In diesem Fall erfolgt jegliches Tätigwerden – z. B. in Insolvenzverfahren oder bei Testamentsvollstreckungen – im Innenverhältnis für Rechnung der Sozietät. Es kann auch vereinbart werden, dass ein Gesellschafter sich die Bearbeitung bestimmter Gebiete oder Mandate auf eigene Rechnung vorbehält oder dass das wirtschaftliche Ergebnis der Sozietät in anderer Weise ermittelt und zugeordnet wird (Nrn. 12, 15). Es wird empfohlen zu prüfen, ob in den Sozietätsvertrag auch eine Regelung zu Anwesenheitszeiten bzw. zum Einsatz der Arbeitskraft in der Sozietät (z. B. bestimmte Anzahl von Wochenarbeitsstunden) aufgenommen werden soll.

Über die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten, z. B. die Ausübung von Ehrenämtern, Vortragstätigkeit etc., sollte eine Regelung im Vertrag enthalten sein; denkbar wäre auch, bei Überschreiten eines bestimmten Umfangs der Nebentätigkeiten diese von der vorherigen Zustimmung der übrigen Gesellschafter abhängig zu machen.


4. Geschäftsführung und Stimmrecht der Gesellschafter

Grundsätzlich besteht Gesamtgeschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter. Möglich ist jedoch auch, die Geschäftsführung im Sozietätsvertrag nach einzelnen Gebieten aufzuteilen und festzulegen, in welchen Fällen bei Einzelgeschäftsführung die Zustimmung der anderen Gesellschafter eingeholt werden muss.

In der Regel haben alle Gesellschafter gleiches Stimmrecht. Fakultativ können die Stimmenverhältnisse anders geregelt werden (z. B. unterschiedliche Gewichtigkeit durch Verschiebung im Laufe der Jahre zugunsten des jüngeren Partners).


5. Interne Organisation

Es sollte festgelegt werden, wer in der Sozietät für Fragen der internen Praxisorganisation/Angelegenheiten (Rechnungslegung, Personal usw.) zuständig ist. In Betracht kommt auch, im Sozietätsvertrag zu regeln, dass einzelne Gesellschafter der Sozietät für bestimmte Mandanten oder Sachgebiete zuständig sind.


6. Gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung

Die Gesellschafter sollten sich laufend über die Annahme und Kündigung von Mandaten gegenseitig unterrichten. Es empfiehlt sich ferner, insbesondere im Falle der Spezialisierung einzelner Gesellschafter, die Gesellschafter zu verpflichten, sich untereinander über wesentliche Änderungen in der Organisation der Praxis und wesentliche Vorgänge bei den Mandanten sowie über die Übernahme neuer Mandate zu unterrichten.


7. Vertretung

Es empfiehlt sich, abweichend von der gesetzlich vorgesehenen Gesamtvertretung festzulegen, dass sich die Gesellschafter gegenseitig bevollmächtigen, die Sozietät allein nach außen zu vertreten. Die Sozietätspartner sollten gesellschaftsrechtlich für den Fall der Abwesenheit eines Partners die wechselseitige Vertretung vereinbaren.


8. Gemeinschaftliches Vermögen/Sondervermögen

Üblicherweise wird vereinbart, dass das der gemeinschaftlichen Berufsausübung dienende Vermögen (Inventar, Maschinen, Bibliothek etc.) gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter wird; ebenso auch Ergänzungen und zusätzlicher Erwerb. Wirtschaftsgüter, die zum Sondervermögen eines Gesellschafters gehören, sind ausdrücklich aufzuführen.


9. Berufshaftpflichtversicherung

Die sich aus § 67a StBerG ergebenden Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung sollten beachtet und entsprechend geregelt werden. Danach kann die persönliche Haftung auf Schadenersatz durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf die Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und als solche namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muss vom Auftraggeber unterschrieben sein.

Bei gemischten Sozietäten haften Steuerberatersozien nach § 128 HGB analog persönlich auch für Verbindlichkeiten der Sozietät aus berufsfremden Tätigkeiten, die Rechtsanwälten bzw. Wirtschaftsprüfern vorbehalten sind (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 – IX ZR 125/10). Auch wenn nach den neuen Versicherungsbedingungen die akzessorische Haftung des Steuerberatersozius für von einem berufsfremden Sozius in dessen Vorbehaltsbereich begangene Fehler versichert ist, empfiehlt es sich, im Sozietätsvertrag zu regeln, dass die Steuerberatersozien von der Haftung freigestellt sind, soweit diese auf Fehlern beruht, die von den anderen Sozien in ihrem jeweiligen Vorbehaltsbereich begangen werden.

Nach §§ 128, 160 Abs. 1 HGB analog haftet ein Sozius, der aus einer Sozietät ausscheidet, bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheiden für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Sozietät. In der Rechtsprechung ist noch nicht abschließend geklärt, ob es dabei auf den Verstoßzeitpunkt oder den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ankommt. Soweit man darauf abstellt, dass die Verbindlichkeit der Gesellschaft bereits mit Abschluss des Mandatsvertrages i. S. d. § 160 Abs. 1 HGB begründet wird, haftet der aus einer Sozietät ausscheidende Sozius auch für Berufsfehler, die bis zu fünf Jahre nach dem Ausscheiden von den ehemaligen oder danach neu hinzugetretenen Sozien begangen werden. Zur Vermeidung einer möglichen Deckungslücke bieten die Versicherer zwar zum Teil bereits jetzt im Rahmen der neuen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz auch für den Fall an, dass der ausscheidende Sozius nach §§ 128, 160 HGB analog akzessorisch für nach seinem Ausscheiden begangene Verstöße haftet. Zur Absicherung empfiehlt es sich aber auch insoweit, im Sozietätsvertrag eine Haftungsfreistellung für den ausscheidenden Sozius zu vereinbaren.


10. Einnahmen

Es sollte festgelegt werden, ob alle Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit (z. B. auch Bezüge aus ehrenamtlicher Tätigkeit, Aufsichtsratsmandaten und aus Testamentsvollstreckungen) Einnahmen der Sozietät sind.


11. Ausgaben

Üblicherweise wird vereinbart, dass alle Ausgaben beruflicher Art Ausgaben der Sozietät sind. Abweichende Regelungen (z. B. Kraftfahrzeug-, Reisekosten, Bewirtungsspesen und sonstige Aufwendungen für Mandanten) sind möglich.


12. Gewinnermittlung

Es empfiehlt sich, eine vertragliche Regelung darüber zu treffen, ob die Sozietät bilanziert oder den Gewinn durch EinnahmenÜberschussrechnung ermittelt. Im Falle der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sollten für die einzelnen Gesellschafter Kapitalkonten eingerichtet werden.


13. Ergebnisverteilung

Bei der Verteilung des Ergebnisses sind vorbehaltlich einer Regelung i. S. v. Nr. 12 insbesondere zu berücksichtigen:

a) Vorwegvergütung für

  1. die Tätigkeit der Gesellschafter
  2. die Nutzung überlassener Vermögenswerte
  3. die Verzinsung des Kapitalkontos

b) Verteilung des Restergebnisses nach vereinbarten Quoten.

c) Es kann auch vertraglich vorgesehen werden, dass das wirtschaftliche Ergebnis der Sozien (z. B. mittels einer Kostenrechnung) den Partnern direkt zugerechnet wird. Dadurch können Ungleichheiten im Leistungsbeitrag der Sozien ausgeglichen werden.


14. Entnahmen

Es ist eine Regelung erforderlich, in welchem Umfang laufende Entnahmen in Anrechnung auf den Gewinnanteil zulässig sind.


15. Urlaub, Krankheit und Berufsunfähigkeit der Gesellschafter

Es empfiehlt sich, generell zu regeln, dass im Falle der Verhinderung eines Gesellschafters durch Krankheit oder andere in seiner Person liegenden Gründe die anderen Gesellschafter verpflichtet sind, ihn zu vertreten.

Die Urlaubsansprüche und die Voraussetzungen für deren Änderungen sollten geregelt werden. Ferner sollte vereinbart werden, dass die Urlaubszeit gegenseitig abzustimmen ist.

Für den Fall von Erkrankungen und vorübergehender Arbeitsunfähigkeit empfiehlt es sich, vorzusehen, dass diese bis zu einer festzulegenden Grenze, z. B. 90 Kalendertage im Jahr, ohne Einfluss auf die Gewinnverteilung bleiben. Für den Fall längerer Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit sollte vereinbart werden, dass entweder ein Mitarbeiter zu Lasten des Gewinnanteils des Erkrankten eingestellt wird oder dass sich die Gewinnverteilung ändert (z. B. Vorabvergütung der anderen Partner). Möglich ist auch, eine Reduzierung des Gewinns des Erkrankten, etwa in Höhe des versicherten Krankentagegeldes, zu vereinbaren. Gegebenenfalls sollten die Sozien verpflichtet werden, eine angemessene Krankentagegeldversicherung abzuschließen.

Für den Fall der Berufsunfähigkeit eines Gesellschafters kann vorgesehen werden, dass er nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums ausscheidet.


16. Beginn der Sozietät

Es empfiehlt sich, insbesondere aus Haftungsgründen, den Zeitpunkt des Beginns der Sozietät vertraglich festzulegen.

 

17. Kündigung

Eine Sozietät wird in der Regel auf unbestimmte Zeit mit der Möglichkeit geschlossen, das Vertragsverhältnis jederzeit zu kündigen (§ 723 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hiervon abweichend wird häufig vorgesehen, dass für die ersten zwei Jahre eine Kündigung nur unter Einhaltung einer bestimmten Frist möglich ist. Das Recht, die Gesellschaft aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, kann nicht ausgeschlossen werden (§ 723 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Kündigungstermine und -fristen sowie Formvorschriften müssen vertraglich festgelegt werden.


18. Auflösung

Bezüglich der Aufteilung der Mandate werden üblicherweise Regelungen getroffen, die § 26 Abs. 1 BOStB entsprechen; abweichende Regelungen sind möglich.

Für den Fall der Aufteilung der Mandate sollte festgelegt werden, ob und welche Ausgleichszahlungen zu leisten sind. Für die Bemessung können die „Hinweise für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis“ der Bundessteuerberaterkammer zugrunde gelegt werden.

Hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums sollte vereinbart werden, ob ein Gesellschafter das Gemeinschaftsgut allein entgeltlich übernimmt oder nach welchen Gesichtspunkten eine Aufteilung vorzunehmen ist.


19. Ausscheiden eines Gesellschafters

Bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Sozietät gilt § 740 BGB, wenn der Sozietätsvertrag keine Regelung zur Bewertung unfertiger Leistungen (Einsatz der Arbeitskraft) in der Auseinandersetzungsbilanz vorsieht. § 740 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der ausgeschiedene Gesellschafter an dem Gewinn und Verlust teilnimmt, der sich aus den zur Zeit des Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Um die hiermit verbundenen nachteiligen Rechtsfolgen zu vermeiden, wird empfohlen, im Sozietätsvertrag die Vorschrift des § 740 BGB abzubedingen und zu regeln, wie in der Auseinandersetzungsbilanz Vermögensgegenstände und Schulden der Sozietät zu bewerten sind.

Ausgeschiedene Sozien können auf den Briefbögen weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird (§ 9 Abs. 6 Satz 4 BOStB). Voraussetzung ist natürlich, dass der ausscheidende Sozius seiner Namensfortführung auch zugestimmt hat.


20. Auswirkungen des Ausscheidens wegen Berufsunfähigkeit

Für den Fall des Ausscheidens wegen Berufsunfähigkeit empfehlen sich alternativ folgende Vereinbarungen:

  1. Der Ausscheidende erhält eine Kapitalabfindung in Höhe eines vereinbarten Prozentsatzes des Praxiswertes in bar. Dabei kann vorgesehen werden, dass die Kapitalabfindung in mehreren Jahresraten gezahlt werden wird; gegebenenfalls verzinslich.
  2. Der Ausscheidende erhält eine Leibrente in Höhe eines fest vereinbarten Betrages. Es ist auch denkbar, die Rente in einem Prozentsatz des bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vorhandenen Praxiswertes festzusetzen. Es empfiehlt sich ferner, festzulegen, ob und in welcher Höhe der Rentenanspruch auf Dritte übergeht.


21. Ausscheiden wegen Alters

Es empfiehlt sich festzulegen, dass jeder Sozius einerseits das Recht hat, bei Erreichen eines bestimmten Alters auszuscheiden. Gleichzeitig wäre vorzusehen, dass er andererseits verpflichtet ist, bei Erreichen einer bestimmten Altershöchstgrenze aus der Sozietät auszuscheiden.

Als Abfindung kann eine der in Nr. 20 genannten Möglichkeiten gewählt werden.


22. Ausscheiden bei Tod

Um die Fortführung der Sozietät für den Fall des Todes eines der Partner sicherzustellen, muss durch Gesellschaftsvertrag § 727 BGB ausgeschlossen werden.

Für den Fall des Todes eines Gesellschafters sollte vorgesehen werden, dass der oder die verbleibende/n Sozius/Sozien die Verpflichtung übernimmt/übernehmen, an den Ehegatten bzw. an die Erben eine Abfindung zu zahlen. Es kann hierfür eine der in Nr. 20 genannten Möglichkeiten vereinbart werden.


23. Sonstiges

Es wird empfohlen zu prüfen, ob in den Sozietätsvertrag eine Schiedsgutachterklausel oder eine Schiedsgerichtsvereinbarung (z. B. im Fall von Streitigkeiten wegen der Gewinnverteilung) aufgenommen werden sollte.

 


Musterbrief – Aufnahme eines Sozius in die bisherige Einzelpraxis

Briefkopf des (bisherigen) Praxisinhabers

Anschrift des Mandanten

Ort, Datum
 

Aufnahme eines Sozius in meine Praxis

Sehr geehrte/r Frau/Herr ..............

mit Wirkung vom .............. wird Frau/Herr StB .............. als Sozius in meine Praxis eintreten. Frau/Herr StB .............. war bisher in einer größeren überregional tätigen Steuerberatungsgesellschaft beruflich tätig und hat insbesondere Erfahrungen in den Bereichen .............. gewonnen. Ich freue mich daher sehr, durch Aufnahme von Frau/Herrn StB ..............  mein Beratungsangebot erweitern zu können.

Künftig wird die zwischen Frau/Herrn StB .............. und mir begründete Sozietät Sie in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten beraten und vertreten. Ich gehe davon aus, dass dies Ihre Zustimmung findet und möchte Sie bitten, das beigefügte Vollmachtsformular* zu unterzeichnen und mit dem beigefügten Freiumschlag an mich zurückzusenden. Sollte vor Erhalt Ihrer auf die Sozietät lautenden Vollmacht die Notwendigkeit bestehen, dass mein Sozius, Frau/Herr StB .............., in Ihre steuerlichen oder wirt­schaftlichen Angelegenheiten eingeschaltet wird, werde ich mich deswegen zuvor mit Ihnen gesondert in Verbindung set­zen.

Ferner bitte ich um Ihr Einverständnis, dass Frau/Herr StB .............. als mein neuer Sozius Einsicht in Ihre hier geführten Akten nehmen darf. Eine diesbezügliche Einverständniserklärung habe ich als Anlage vorbereitet. Ich bitte Sie, diese ebenfalls an mich zurückzusenden.

Mit freundlichen Grüßen

* Es wird empfohlen, das amtliche Vollmachtsformular für die elektronische Übermittlung der Vollmachtsdaten (BStBl. 2013 I, S. 1.258 ff.) zu verwenden. Es ist darauf zu achten, dass neben den bisherigen Sozien der/die neue/n Sozius/Sozien aufgeführt ist/sind.

 

Einverständniserklärung zur Akteneinsicht

Frau/Herr StB .............. hat mich darüber unterrichtet, dass Frau/Herr StB .............. zum .............. als Sozius in seine Praxis eintreten wird. Ich bin damit einverstanden, dass Frau/ Herr StB .............. Einsicht in meine Akten nimmt.

Ort .............. Datum ..............

Unterschrift ..............