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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: August 2024


5.1.20 Hinweise* für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 13. und 14. April 2021.

* Die Hinweise haben einen unverbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.
 

1. Vorbemerkungen

Die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter ist gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG i. V. m. § 15 Nr. 9 BOStB mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar.

Der Sachwalter ist vom Insolvenzverwalter abzugrenzen. Seine Aufgabe ist es, im Rahmen der Eigenverwaltung die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Bei der Eigenverwaltung unter Aufsicht des Sachwalters kommt es nicht zu einem Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts über das Vermögen des Schuldners, wie es beim Insolvenzverwalter der Fall ist.

Ergänzend sind die „Allgemeinen Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“ (vgl. Berufsrechtliches Handbuch, II.5.1.1) zu beachten.
 

2. Voraussetzungen

2.1 Persönliche Voraussetzungen

Die Tätigkeit als Sachwalter erfordert besondere betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse sowie solche im Zusammenhang mit der Abwicklung und Fortführung eines Unternehmens in der Krise. Unabdingbar für die Übernahme des Amtes als Sachwalter sind vor allem einschlägige Kenntnisse des Insolvenzrechts (im weitesten Sinne der Begrifflichkeit insbesondere Insolvenzordnung, Anfechtungsgesetz, Zwangsversteigerungsgesetz, Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG). Da in diesen Gesetzen u. a. die Besonderheiten des Verfahrens geregelt sind, die teilweise erheblich von den allgemeinen Vorschriften des Zivil- und Zivilprozessrechts abweichen. Zudem muss der als Sachwalter tätige Steuerberater über kaufmännische, arbeits- und gesellschaftsrechtliche Spezialkenntnisse verfügen.

2.2 Sonstige Voraussetzungen

Voraussetzung für das Amt des Sachwalters (§ 274 Abs. 1 InsO) ist neben der Geeignetheit die Bestellung durch das Gericht. Zu dieser kann es auf unterschiedlichen Wegen kommen. Zum einen ist es möglich, dass das Insolvenzgericht einen Sachwalter aus dem Kreis der bei ihm gelisteten Bewerber benennt. Zum anderen können Gläubiger und Schuldner etwa gemeinsam mit einem vorläufigen Gläubigerausschuss nach einen Sachwalter vorschlagen (§§ 274 Abs. 1, 56a Abs. 2 Satz 2 Abs. 1 InsO). Von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses kann das Gericht nur ausnahmsweise abweichen (§ 56a Abs. 2 Satz 2 InsO). Die Bestellung erfolgt durch Übergabe einer Urkunde (§ 56 Abs. 2 InsO).

Es handelt sich bei der Eigenverwaltung um ein Insolvenzverfahren, d. h. ein gerichtliches Eilverfahren. Aus diesem Grund liegt eine besondere Eilbedürftigkeit vor. Um den Anforderungen an dieses Verfahren gerecht zu werden, muss die Lage des Unternehmens möglichst schnell und exakt festgestellt werden. Hierfür müssen das entsprechende Personal und die notwendige Logistik vorhanden sein.

Die übliche, von den Insolvenzgerichten erwartete Tabellensoftware sollte zum elektronischen Datenübertrag in der jeweils aktuellen Version in den Kanzleien vorgehalten werden. Zu beachten sind auch die sich ändernden Anforderungen an die elektronischen Kommunika-tionswege (EGVP-konform) mit den Gerichten.

3. Tätigkeitsbeschreibung, Rechte und Pflichten

Der Steuerberater kann zunächst als vorläufiger Sachwalter (§§ 270b, 274 Abs. 1 InsO) bestellt werden, solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem vorläufigen Sachwalter im Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO und dem im Eröffnungsverfahren ohne Schutzschirm. Unterschiede bestehen insbesondere bei der Auswahlmöglichkeit des vorläufigen Sachwalters. So kann das Gericht im Rahmen des Schutzschirmverfahrens von einem Vorschlag des Schuldners nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist (§ 270d Abs. 2 Satz 3 InsO). Mit dem Eröffnungsbeschluss kann der vorläufige Sachwalter als Sachwalter bestellt werden.

Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter nach § 270c InsO insbesondere mit der Prüfung und der Berichterstattung zur Eigenverwaltungsplanung beauftragen.

Der Sachwalter hat vorrangig die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung des Schuldners zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzge-ldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann (§ 274 Abs. 2 Satz 3 InsO). Er kann die bisherige Geschäftsführung bei der Erstellung eines Insolvenzplans unterstützen. Der Sachwalter hat die Tabellenanmeldung und -führung durchzuführen (§ 270f Abs. 2 Satz 2 InsO). Wird die Anordnung zur Eigenverwaltung gemäß § 272 InsO aufgehoben, kann der bisherige Sachwalter gemäß § 272 Abs. 3 InsO zum Insolvenzverwalter bestellt werden.

Der Sachwalter hat Haftungsansprüche gem. §§ 92, 93 InsO und Anfechtungsansprüche gemäß § 129 ff. InsO geltend zu machen.

Es ist zu beachten, dass ein Tätigwerden des Steuerberaters als Sachwalter im Rahmen des Schutzschirmverfahrens nicht möglich ist, wenn dieser Steuerberater bereits die Bescheinigung über die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens erstellt hat (§ 270d Abs. 2 Satz 1 InsO).

3.1 Rechenschafts- und Dokumentationspflichten

Der Sachwalter muss das Insolvenzgericht und den Gläubigerausschuss bzw. – wenn dieser nicht bestellt ist – die Insolvenzgläubiger und die absonderungsberechtigten Gläubiger unverzüglich informieren, wenn die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen würde (§ 274 Abs. 3 Satz 1 InsO) und hat eine Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§ 285 InsO).

Außerdem muss er schriftlich Rechenschaft über die Prüfung des vom Schuldner erstellten Verzeichnisses der Massegegenstände, des Gläubigerverzeichnisses und der Vermögensübersicht ablegen und zum Berichtstermin gegenüber den Gläubigern zu dem Bericht des Schuldners Stellung nehmen (§ 281 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 InsO). Im Rahmen der Befriedigung der Insolvenzgläubiger muss der Sachwalter die vom Schuldner erstellten Verteilungsverzeichnisse prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich berichten (§ 283 Abs. 2 Satz 2 InsO).

3.2 Unabhängigkeitsanforderungen

Während des ganzen Verfahrens der Eigenverwaltung muss der Sachwalter darauf achten, dass seine Unabhängigkeit im Verhältnis zu den Gläubigern, den Schuldnern, den Arbeitnehmern bzw. den Arbeitnehmervertretern sowie dem Management des Unternehmens gewahrt bleibt (§ 274 InsO i. V. m. § 56 InsO § 57 StBerG, § 6 BOStB).

3.3 Berufsrechtliche Besonderheiten

Neben den allgemeinen Berufspflichten (siehe hierzu schon die „Allgemeinen Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“ unter 2., Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.2.1) ist hier zu beachten, dass es dem Sachwalter – als einer vom Insolvenzgericht bestellten Person – erlaubt ist, Rechtsdienstleistungen im Rahmen seines Aufgaben- und Tätigkeitsgebiets zu erbringen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG). Sollten im Rahmen der Tätigkeit als Sachwalter Tätigkeiten übernommen werden, bei denen es sich um gewerbliche Tätigkeiten handeln könnte, ist die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit im Einzelfall zu prüfen und – wenn erforderlich – die notwendige Ausnahmegenehmigung der zuständigen Steuerberaterkammer einzuholen (siehe „Allgemeine Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“ unter 3., Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.2.1).
 

4. Besondere Haftungsrisiken des Steuerberaters als Sachwalter

Für den Sachwalter gelten die Grundsätze, welche für die Haftung des Insolvenzverwalters wegen der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten nach § 274 Abs. 1 i. V. m. § 60 Abs. 1 InsO gelten, entsprechend. Maßstab für die Haftung ist in Parallele zu § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters. Dabei kann es zu einer Haftung gegenüber einer ganzen Reihe von Beteiligten kommen, denen gegenüber der Sachwalter nach der Insolvenzordnung verpflichtet ist, so beispielsweise gegenüber den Insolvenzgläubigern, den Massegläubigern, den Aus- und Absonderungsberechtigten oder den Mitgliedern des Gläubigerausschusses.

Daneben kommt es zu speziellen Haftungsrisiken, beispielsweise für den Fall des § 277 Abs. 1 i. V. m. § 61 InsO, wenn das Insolvenzgericht die Zustimmung des Sachwalters zur Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner angeordnet hat.
 

5. Haftpflichtversicherung

Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Rahmen von Teil 3 A Ziffer 4.3 BBR-S der „Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater“ u. a. auch auf die Tätigkeit als Sachwalter, soweit diese Tätigkeit nicht überwiegend ausgeübt wird (Teil 3 B Abs. III Allgemeine Versicherungsbedingungen). Allerdings bezieht sich der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos, das sich im Rahmen der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ergibt, tätig wird.

Nach Möglichkeit sollten die oben beschriebenen zusätzlichen Haftungsrisiken der Tätigkeit als Sachwalter durch eine entsprechende Haftpflichtversicherung gesondert abgesichert werden. Auch empfiehlt es sich, von Zeit zu Zeit die Angemessenheit der vereinbarten Absicherungen zu überprüfen.
 

6. Abrechnung/Honorar

Für die Abrechnung der Tätigkeit als Sachwalter gilt gemäß §§ 274 Abs. 1, 63, 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV), im Speziellen § 12 InsVV. Nach § 12 Abs. 1 InsVV erhält der Sachwalter in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung. Eine Übersteigung dieses Regelsatzes ist beispielsweise für die Fälle vorgesehen, in denen das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter zugestimmt hat (vgl. § 12 Abs. 2 InSVV). Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist in § 12a InsVV geregelt. Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen fest (§ 64 InsO). Werden vom als Sachwalter eingesetzten Steuerberater Leistungen wie beispielsweise Steuererklärungen und Jahresabschlüsse erbracht, so sind diese nach der StBVV zu vergüten und dem Verfahren in Rechnung zu stellen (§ 5 InsVV).