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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


5.1.18 Hinweise* für dieTätigkeit des Steuerberaters bei Unternehmensbewertungen

-- Aktualisierungen werden farblich (gelb) hinterlegt kenntlich gemacht --

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 23. und 24. Juni 2021.

* Die Hinweise haben einen unverbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.
 

1. Vorbemerkungen

Die Tätigkeit des Steuerberaters bei Unternehmensbewertungen ist eine gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, § 15 Satz 1 Nr. 1 BOStB vereinbare Tätigkeit.

Auf die allgemeinen, für alle vereinbaren Tätigkeiten geltenden Hinweise der Bundessteuerberaterkammer wird hingewiesen („Allgemeine Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“, Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.1.1).

Anlässe für die Durchführung von Unternehmensbewertungen oder Bewertung von Unternehmensteilen können sich gem. den Grundsätzen des IDW in Zusammenhang mit unternehmerischen Initiativen, aus Gründen der externen Rechnungslegung, aus gesellschaftsrechtlichen oder gesetzlichen Vorschriften ergeben. Weiter aus vertraglichen Vereinbarungen sowie aus sonstigen Gründen.

Anlässe einer unternehmerischen Initiative sind regelmäßig der Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie die Einlage und Übertragung von nicht in Geldvermögen bestehenden Werten in das Unternehmen. Dazu zählen auch Fusionen oder Börsengänge. Die externe Rechnungslegung wiederum erfordert die Verteilung des Kaufpreises auf die erworbenen Vermögensgegenstände, die sogenannte Kaufpreisallokation. Auch ergeben sich Anlässe in Folge gesellschaftsrechtlicher und gesetzlicher Regelungen. Das Umwandlungsgesetz fordert die Ermittlung von Abfindungen und Umtauschverhältnissen im Rahmen der Prüfung des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsberichts. Vertragliche Anlässe ergeben sich regelmäßig bei Eintritt oder Austritt von Gesellschaftern in bzw. aus einer Personengesellschaft. Im Familienrecht zu nennen sind u. a. Erbauseinandersetzungen, Abfindungsfälle und Erbteilungen.

2. Voraussetzungen

2.1 Persönliche Voraussetzungen

Über die allgemeinen Berufspflichten hinaus (siehe hierzu schon „Allgemeine Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“, Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.1.1.) muss der Steuerberater für die Ausübung der Tätigkeit als Unternehmensbewerter insbesondere über die folgenden Kenntnisse verfügen:

  1. Erfahrungen im Bereich der handels- und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften,
  2. Kenntnisse anzuwendender Bewertungsverfahren,
  3. Soweit ausländische Unternehmen einzubeziehen sind, sind Grundkenntnisse der einschlägigen Internationalen Rechnungslegungsvorschriften von Relevanz,
  4. Kenntnisse zur Durchführung von Investitions- und Finanzplanung zur Prognose künftiger finanzieller Überschüsse,
  5. Erfahrungen und Kenntnisse der Bilanz- und Unternehmensanalyse,
  6. Beurteilung der Einschätzung künftiger (nichtbilanzierter) finanzieller Verpflichtungen und wirtschaftlicher Risiken sowie und Haftungstatbeständen aufgrund geschlossener Verträge,
  7. Kenntnisse im Bereich der Finanzmathematik (Barwert-/Rentenbarwertrechnung).

2.2 Sachliche Voraussetzungen

Eine besondere sachliche Kanzleiausstattung ist für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich. Jedoch ist der Einsatz aktueller fachspezifischer Software dringend geboten. In der Regel muss die Durchführung der Bewertung in einem engen zeitlichen Rahmen erfolgen. Die Auftragsannahme setzt deshalb ausreichende personelle und technische Kapazitäten voraus.
 

3. Tätigkeitsbeschreibung, Rechte und Pflichten

3.1 Vorbereitende Tätigkeiten

a) Beschaffung umfassender Informationen über das Bewertungsobjekt:

Als unternehmensbezogene Informationen sind Verträge, Handelsregisterauszug, Gesellschafterbeschlüsse, Steuerbescheide, Berichte über steuerliche Außenprüfungen, schwebende gerichtliche Verfahren, drohende rechtliche Inanspruchnahmen, Auseinandersetzungen auf Gesellschafterebene, Jahresabschlüsse, vorliegende Zwischenabschlüsse bzw. betriebswirtschaftliche Auswertungen, Unterlagen über Umsatzplanung, Finanzplanung und Investitionsplanung, Plan-Bilanzen, Plan-Gewinn und Verlustrechnungen sowie Plan Kapitalflussrechnungen heranzuziehen.

Darüber hinaus sollten marktbezogene Daten, insbesondere Informationen über branchenspezifische Märkte und deren volkswirtschaftliche Zusammenhänge zur Bewertung herangezogen werden. Diese Daten können insbesondere den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamt (DESTATIS), der Bundesbank und den Wirtschaftsforschungsinstituten entnommen werden.

b) Analyse der unter a) aufgezählten Unterlagen.

Die Analyse ist Ausgangspunkt für die Prognose künftiger Entwicklungen und für die Vornahme von Plausibilitätsbeurteilungen auf Grundlage der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Kapitalflussrechnungen. 

3.2 Leistungsprozesse bei der Durchführung von Unternehmensbewertungen

a) Unternehmensbewertung vorbereiten Informationen beschaffen

  1. Auftraggeber beurteilen,
  2. Zweck, Anlass und Umfang der Bewertung ermitteln und festhalten,
  3. Bewertungsverfahren auswählen (siehe Abschn. 7 IDW S1 i. d. F. 2008),
  4. Auftragsbedingungen klären,
  5. Auftragsbestätigung einholen,
  6. Zeitplan erstellen,
  7. Umfang der erforderlichen Unterlagen klären,
  8. Anforderungsliste an Auftraggeber senden,
  9. Betriebsbesichtigung durchführen,
  10. Bewertungsverfahren auswählen (siehe Abschn. 7 IDW S1 i.d.F. 2008, Stand 4. Juli 2016).
     

b) Vergangenheitsanalyse durchführen

  1. Analyse der rechtlichen Verhältnisse,
  2. Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse und der technischen Entwicklungen,
  3. Analyse der ökologischen Verhältnisse,
  4. Teilergebnis mit Auftraggeber besprechen,
  5. Bereinigung der Vergangenheitsdaten,
  6. nicht betriebsnotwendiges Vermögen identifizieren und bewerten.
     

c) Planung und Prognose aufbauend auf der Vergangenheitsanalyse erstellen und plausibilisieren

  1. Erfolgsfaktoren bestimmen,
  2. Risikofaktoren bestimmen,
  3. Beziehungen zu nahestehenden Personen prüfen,
  4. Detailplanung erste Phase (3-5 Jahre) durchführen,
  5. Planung zweite Phase aufbauend auf Detailplanung vornehmen,
  6. Planungen plausibilisieren,
  7. Bandbreite ermitteln und bewerten,
  8. Prognoseergebnisse erörtern,
  9. ggf. Prognose anpassen.
     

d) Bewertung durchführen

  1. betriebsnotwendiges Vermögen bewerten,
  2. ausschüttungsfähige zukünftige Überschüsse ermitteln,
  3. Kapitalisierungszinssatz bestimmen,
  4. Berücksichtigung bzw. Bewertung des Risikos,
  5. Unternehmenswert ermitteln,
  6. Ergebnis mit Auftraggeber besprechen,
  7. Bewertungsgutachten abfassen,
  8. Rechnung erstellen und versenden.
     

e) Sonderfälle der Unternehmensbewertung

  1. Bewertung von Klein- und Mittelständischen Unternehmen (KMU, siehe Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zu den Besonderheiten bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts kleiner und mittelgroßer Unternehmen, Berufsrechtliches Handbuch, II. 4.2.2),
  2. Bewertung von wachstumsstarken Unternehmen,
  3. Bewertung von ertragsschwachen Unternehmen,
  4. Wertermittlung einer personenbezogenen Freiberuflerpraxis (siehe Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Berufsstandes und der verschiedenen Bewertungsanlässe; Berufsrechtliches Handbuch, II. 4.2.1)
  5. Bewertung von Non-Profit-Organisationen

Zu weitergehenden detaillierten Hinweisen zu den Leistungsprozessen bei der Durchführung von Unternehmensbewertungen wird auf den IDW Standard „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1 i. d. F. 2008, Stand 4. Juli 2016) verwiesen.

3.3 Pflichten des Berufsangehörigen

Neben den allgemeinen Berufspflichten (siehe hierzu schon „Allgemeine Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“, Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.1.1) muss der Steuerberater beachten, dass er keine Vereinbarungen mit seinen Vertragspartnern treffen darf, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten (§ 57 Abs. 1 StBerG i. V. m. § 2 BOStB).
 

4.    Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Zu beachten sind auch die Verpflichtungen und Rechtsfolgen nach dem Geldwäschegesetz (siehe dazu im Besonderen die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz der zuständigen Steuerberaterkammer). Sofern Tatsachen vorgefunden werden, die eine Meldepflicht auslösen, ist diese gegenüber der Financial Intelligence Unit (FIU) zu erstatten. 
 

5. Haftpflichtversicherung

Steuerberater sind nach § 67 StBerG verpflichtet, sich gegen die Haftpflichtgefahren in Ausübung ihrer Tätigkeit zu versichern. Dies gilt auch für die Tätigkeit als Unternehmensbewerter. Weil der von der Berufshaftpflichtversicherung umfasste Bereich gerade bei der Durchführung von Unternehmensbewertungen schnell überschritten werden kann, gilt hier die dringende Empfehlung, vor Auftragsannahme eine Abstimmung mit dem Versicherer herbeizuführen. Zudem sollte ggf. versucht werden, eine Haftungsbegrenzung im Innenverhältnis zu vereinbaren.
 

6. Abrechnung/Honorar

Für die Vereinbarung der Vergütung des Steuerberaters im Rahmen seiner Tätigkeit als Unternehmensbewerter ist die Steuerberatervergütungsverordnung StBVV nicht heranzuziehen. Vielmehr sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB) anzuwenden. Es wird in jedem Fall dringend empfohlen, mit dem Auftraggeber vor Auftragsannahme eine schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen.