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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


5.1.9 Hinweise* für die Tätigkeit des Steuerberaters als Mediator/zertifizierter Mediator

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 13. und 14. März 2018.

* Die Hinweise haben einen unverbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.
 

1. Vorbemerkung

Die Tätigkeit als Mediator/zertifizierter Mediator ist eine vereinbare Tätigkeit gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG.

Die nachstehenden Grundsätze zeigen die berufsrechtlichen Grenzen bei der Mediation auf und weisen auf die Berufspflichten des Steuerberaters als Mediator hin. Sie sind nicht dazu bestimmt, zivilrechtliche Pflichten gegenüber dem Auftraggeber zu umschreiben.

Im Übrigen sind die „Allgemeinen Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“ (vgl. Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.1.1) zu beachten.
 

2. Voraussetzungen

a) Persönliche Voraussetzungen

§ 57 Abs. 1 StBerG fordert, dass der Steuerberater nur Leistungen erbringen darf, wenn er die erforderliche Sachkunde besitzt. Für die Tätigkeit als Mediator bedeutet dies, dass ein Steuerberater Mediationsverfahren nur dann durchführen sollte, wenn er über die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen, die bspw. in einem entsprechenden Seminar in Form von Übungen erworben wurden, verfügt.

Durch das Mediationsgesetz ist die Bezeichnung „Zertifizierter Mediator“ seit 2012 geschützt. Erst durch die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV), welche am 1. September 2017 in Kraft getreten ist, darf die Bezeichnung „Zertifizierter Mediator“ geführt werden.

b) Sachliche Voraussetzungen

Mediationsverfahren erfordern im besonderen Maße eine visuelle Darstellung. Die entsprechende Ausstattung muss vorhanden sein.

Für die Tätigkeit als zertifizierter Mediator sind die Aus- und Fortbildungsvorschriften gemäß der §§ 2, 3, 4 der ZMediatAusbV zu beachten, die als Anlage zu den Hinweisen beigefügt sind.
 

3. Tätigkeitsbeschreibung/Rechte und Pflichten

Ein Mediator wird regelmäßig auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages tätig. Die Rechtsbeziehungen müssen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem zu Grunde liegenden Auftrag, bestimmt werden. Bei der Abfassung des Mediationsvertrags ist bereits darauf zu achten, dass als Ziel die Konfliktlösung durch das Leiten der Parteien durch den Mediator vereinbart wird.

Rechtliche Fragestellungen, insbesondere Verträge bzw. Folgelösungen, dürfen durch einen Steuerberater, der als Mediator tätig wird, nicht bearbeitet werden. Mediation ist keine Rechtsdienstleistung, wenn der Mediator nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift. Dies gilt auch für die Abfassung einer Abschlussvereinbarung, sofern sie sich auf die Protokollierung des erzielten Mediationsergebnisses beschränkt (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG).

Die Tätigkeit des Mediators ist vor allem durch seine Unabhängigkeit und Neutralität gekennzeichnet. Daher wird im Regelfall die Tätigkeit als Mediator bei eigenen Mandanten nicht möglich sein. Auch eine steuerberatende Tätigkeit für die Beteiligten während und eventuell auch nach dem Mediationsverfahren ist grundsätzlich nicht auszuüben, es sei denn, die Parteien stimmen dem ausdrücklich zu.

Bei der Durchführung von Mediationsverfahren muss zwingend auf den Mandantenschutz geachtet werden. Nur dann ist gewährleistet, dass der Steuerberater von anderen Steuerberatern als Mediator vorgeschlagen wird.

Ein Mediationsverfahren läuft in der Regel wie folgt ab:

  1. Abschluss einer Mediationsvereinbarung
  2. Darstellung der Positionen der Parteien
  3. Klärung der Streitpunkte und der entscheidungsrelevanten Aspekte
  4. Verhandlungsphase
  5. Einigung
  6. Protokollierung der Abschlussvereinbarung

Das Führen des Titels „Mediator“ ist rechtlich nicht geschützt und darf gemäß § 43 Abs. 3 StBerG nicht im Zusammenhang mit dem Titel Steuerberater, sondern nur räumlich getrennt geführt werden. Werbend darf der Steuerberater die Mediation als Tätigkeitsgebiet z. B. in Kanzleibroschüren anführen. Im Falle eines privatrechtlich verliehenen Fachberatertitels für Mediation darf der Berufsangehörige auf diesen räumlich getrennt vom Titel Steuerberater mit dem Zusatz der verliehenen Institution hinweisen (z. B. in der Fuß- oder Seitenzeile des Briefpapiers).

Die Bezeichnung „Zertifizierter Mediator“ ist zwar ein gesetzlich geschützter Begriff, darf aber ebenfalls nur getrennt vom Titel Steuerberater geführt werden.
 

4. Haftpflichtversicherung

Der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten, die nach § 57 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 6 StBerG mit dem Beruf vereinbar sind, und zwar u. a. auf die Beratung und die Wahrnehmung sonstiger fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, soweit diese berufsüblich sind. Hierunter ist auch die Tätigkeit als Mediator zu subsumieren. Dennoch sollte vor Übernahme eines Auftrages als Mediator Rücksprache mit dem Berufshaftpflichtversicherer gehalten werden.
 

5. Abrechnung/Honorar

Die Steuerberatervergütungsverordnung findet keine Anwendung. Für die Vereinbarung der Vergütung gelten die allgemeinen Regelungen des BGB. Letztlich werden Steuerberater ebenso wie Rechtsanwälte (vgl. § 34 Rechtanwaltsvergütungsgesetz) darauf drängen müssen, eine Gebührenvereinbarung abzuschließen. Üblicherweise wird eine Vergütung auf Stundenbasis vereinbart. Reisekosten sind gesondert zu berechnen. Für Vor- und Nachbereitungszeiten ist eine individuelle Regelung zu treffen.
 

6. Übersicht über die Fortbildungsregelungen für die Bezeichnung als zertifizierter Mediator

Die Fortbildungsregelungen setzen eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum zertifizierten Mediator nach dem 1. September 2017 gemäß § 5 Abs. 2 MediationsG i. V. m. § 2 Abs. 1, Abs. 5 ZMediatAusbV voraus.

Für vor dem 26. Juli 2012 bzw. dem 1. September 2017 abgeschlossene Ausbildungen zum Mediator gelten gesonderte Übergangsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 ZMediatAusbV für die Führung der Bezeichnung bzw. den Fortbildungsregelungen zum „zertifizierter Mediator“.

Die Fortbildungsverpflichtung erfordert die einmalige Teilnahme an einer Einzelsupervision sowie regelmäßig die Wahrnehmung von Fortbildungsveranstaltungen:

  1. Teilnahme an einer einmaligen Fortbildung durch Einzelsupervision nach § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV
    1. Innerhalb von zwei Jahren ab Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung nach § 2 Abs. 6 ZMediatAusbV
    2. Mindestens viermal Teilnahme an einer Einzelsupervision, die jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation stattfindet.
  2. Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen nach § 3 Abs. 1 ZMediatAusbV
    1. Alle vier Jahre ab Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung nach § 2 Abs. 6 ZMediatAusbV
    2. Mit einem Umfang von mindestens 40 Zeitstunden mit Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der Anlage aufgeführter Inhalte oder Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation.