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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


5.1.23 Hinweise* für die Tätigkeit des Steuerberaters in Gläubigerausschüssen und im Gläubigerbeirat

-- Aktualisierungen werden farblich (gelb) hinterlegt kenntlich gemacht --

 

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 12. und 13. Januar 2022.

* Die Hinweise haben einen unverbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.
 

1. Vorbemerkungen

Die Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied oder im Gläubigerbeirat ist eine vereinbare Tätigkeit gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG. Sie richtet sich nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung oder nach dem des Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG).

Neben dem bereits mit Einführung der Insolvenzordnung kodifizierten „normalen“ Gläubigerausschuss (§ 67 InsO) ist durch die Neueinführung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG, BGBl. I, 2011, S. 2582) das Organ des vorläufigen Gläubigerausschusses eingeführt worden (§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, § 22a InsO). 

Der Gläubigerausschuss im eröffneten Insolvenzerfahren ist in § 67 InsO und der vorläufige Gläubigerausschuss in den §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a InsO geregelt. In § 93 StaRUG ist ein fakultativer Gläubigerbeirat für das Planverfahren normiert.

Ergänzend sind die „Allgemeinen Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“ (vgl. Berufsrechtliches Handbuch, II.5.1.1) zu beachten.
 

2. Voraussetzungen

Gläubigerausschuss nach §§ 67 ff. InsO

Grundsätzlich beschließt die Gläubigerversammlung, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden soll (vgl. § 68 Abs. 1 InsO). Dem Gericht ist es aber möglich, bereits vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einzusetzen (vgl. § 67 Abs. 1 InsO).

Mitglieder des Gläubigerausschusses können natürliche und juristische Personen sein sowie solche, die nicht Gläubiger sind (vgl. § 67 Abs. 3 InsO). Die Bestellung als Ausschussmitglied bedarf der Annahme. Die Besetzung des Gläubigerausschusses richtet sich nach dem Repräsentationsschema des § 67 Abs. 2 InsO, welches sicherstellen soll, dass die Gläubigergruppen mit ihren unterschiedlichen Interessen angemessen vertreten sind.

Das Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses endet kann auf unterschiedliche Weise enden, beispielsweise durch:

- die Beendigung des Insolvenzverfahrens, aber auch durch

- die Entlassung durch das Gericht.

So kann d Das die Rechtsaufsicht über den Gläubigerausschuss innehabende Insolvenzgericht kann ein Ausschussmitglied nur aus wichtigem Grund entlassen. Dies gilt auch beim Eigentantrag des Ausschussmitgliedes. Ein Niederlegungsrecht gibt es nicht.

Ein solcher wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn das Verbleiben des Mitglieds im Amt die Belange der Gesamtheit der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig gefährden würde (BGH, Beschluss vom 1. März 2007; Az: IX ZB 47/06) oder der Verbleib im Ausschuss für das Mitglied unter strengem Maßstab unzumutbar wäre.

Für Steuerberater kommt beispielsweise eine Tätigkeit aufgrund rechtsgeschäftlicher Beauftragung für einen Gläubiger oder eine bestimmte Gläubigergruppe oder sonst beteiligte Personenkreise (z. B. wesentliche Kundenkreise des Schuldners; Überwachung leistungswirtschaftlich definierter Sanierungsfälle) in Betracht.

Bei einer rechtsgeschäftlichen Besorgung ist abzugrenzen, ob der grundsätzlich qualifizierte Gläubiger den Steuerberater als seinen Vertreter entsendet oder dieser im Außenverhältnis ohne Offenlegung der Beauftragung selbst auftritt.

Vorläufiger Gläubigerausschuss nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a InsO

§ 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO normiert den vorläufigen Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren. Grundsätzlich ist der vorläufige Gläubigerausschuss als Pflichtausschuss vom Insolvenzgericht einzusetzen, wenn die Anforderungen an die Unternehmensgröße des § 22a Abs. 1 InsO vorliegen. Erfüllt er nicht diese Voraussetzungen, kann er auch als Antragsausschuss nach § 22a Abs. 2 InsO eingesetzt werden.

Als Mitglied eines vorläufigen Gläubigerausschusses kann nur eine jede Person bestellt werden. Diese braucht weder für das Amt im vorläufigen (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1a 1. HS, 67 Abs. 3 InsO) noch im „normalen“ Gläubigerausschuss (§ 67 Abs. 3 InsO) selbst Gläubigereigenschaft besitzen. die Gläubiger des Schuldners ist oder mit der Eröffnung des Verfahrens dessen Gläubiger wird (§ 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO).

Damit kommt eine Tätigkeit des Steuerberaters sowohl in einem vorläufigen Gläubigerausschuss im Sinne des § 22a InsO nur dann in Betracht als auch in einem endgültig bestellten in Betracht. Der Steuerberater braucht selbst nicht Insolvenzgläubiger zu sein. kommen, wenn er selbst Leistungen gegenüber deren Schuldner erbracht hat oder erbringt und diese nicht entsprechend vergütet sind oder er aus anderem Rechtsgrund Ansprüche gegen den Schuldner hat.

Gläubigerbeirat bei der Gestaltung des Restrukturierungsplanes (§ 93 StaRUG)

Für den Gläubigerbeirat nach § 93 StaRUG verweist diese Vorschrift auf die Bestimmung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a InsO. Daher kann ein Steuerberater auch hier stets Beiratsmitglied sein. Ein Beiratsmitglied muss nicht selbst Planbetroffener sein (§ 93 Abs. 1 Satz 3 StaRUG).

3. Tätigkeitsbeschreibung, Rechte und Pflichten

Gläubigerausschuss nach §§ 67 ff. InsO

Der Gläubigerausschuss hat gemäß § 69 InsO den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat er sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten, die Prüfungsergebnisse und Geschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr und -bestand zu prüfen. Der Ausschuss ist ein Selbstverwaltungsorgan (ähnlich einem Aufsichtsrat). Ein Weisungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter besteht nicht.

Zu den zentralen Aufgaben des Gläubigerausschusses zählt beispielsweise die Zustimmungsbefugnis des § 160 InsO, nach welcher der Insolvenzverwalter der Zustimmung des Gläubigerausschusses bei Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung bedarf.

Der Gläubigerausschuss regelt grundsätzlich eigenständig, wie er seine Arbeit ausgestaltet (beispielsweise durch eine Geschäftsordnung). § 72 InsO schreibt lediglich vor, dass ein Beschluss gültig ist, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist.

Die Tätigkeit als Gläubigerausschussmitglied verpflichtet grundsätzlich zu einer unabhängigen Erfüllung der Aufgaben. Eine etwaige Interessenkollision oder Selbstbetroffenheit hat das Ausschussmitglied dem Gremium rechtzeitig anzuzeigen und offenzulegen und sich zumindest für diesen Tagesordnungspunkt bei einer Abstimmung zu enthalten.

Die Tätigkeit als Als Gläubigerausschussmitglied ist zur unterliegt einer Verschwiegenheit verpflichtet. und Die Weitergabe von Insider-Wissen an Dritte unterliegt der kann strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 266 StGB (Untreue) oder § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen). nach sich ziehen.

Vorläufiger Gläubigerausschuss nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 22a InsO

Zu den wichtigsten Aufgaben des vorläufigen Gläubigerausschusses zählt die Mitwirkung bei der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 56a Abs. 1 InsO) sowie die Stellungnahme zum Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung gemäß § 270b Abs. 3 InsO.

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem ein vorläufiger Gläubigerausschuss gemäß § 22a InsO bestand, ist keine erneute Bestellung des Gläubigerausschusses bis zur Gläubigerversammlung notwendig, sondern die Funktion besteht bis zur Entscheidung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Beibehaltung des Gläubigerausschusses.

Gläubigerbeirat bei der Gestaltung des Restrukturierungsplanes (§ 93 StaRUG) 

Der Gläubigerbeirat im Restrukturierungsverfahren unterstützt und überwacht den Schuldner bei seiner Geschäftsführung. Die Beiräte haben sich über den Geschäftsgang zu informieren. Sie  müssen  Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr prüfen oder diesen prüfen lassen (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 2 StaRUG i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a, § 69 Satz 2 InsO) Sie haben zu überwachen, ob die einer Stabilisierungsanordnung zugrundeliegenden Angaben richtig sind (§ 50 Abs. 2 StaRUG). Im Übrigen gelten die Vorschriften des vorläufigen Gläubigerausschusses entsprechend.

4. Besondere Haftungsrisiken des Steuerberaters als Mitglied eines Gläubigerausschusses/Gläubigerbeirats

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses bzw. des Gläubigerbeirats sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach der Insolvenzordnung bzw. StaRUG obliegen (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 71 InsO bzw. § 93 Abs. 1 Satz 2 StaRUG). Eine Haftung kann beispielsweise zustande kommen, wenn die in § 69 InsO beschriebenen Pflichten zur Unterstützung und Überwachung des Verwalters nicht sorgfältig ausgeübt werden

5. Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Zu beachten sind auch bei vereinbaren Tätigkeiten die Verpflichtungen und Rechtsfolgen nach dem Geldwäschegesetz (siehe dazu im Besonderen die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz der zuständigen Steuerberaterkammer).

6. Haftpflichtversicherung

Es wird dem Steuerberater dringend empfohlen, sich von seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verbindlich entsprechenden Versicherungsschutz bestätigen zu lassen.

In der Praxis schließt der (vorläufige) Insolvenzverwalter für sich und die (vorläufigen) Gläubigerausschussmitglieder eine verfahrensspezifische Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in einer dem Verfahrensanspruch entsprechenden Höhe ab. Die Kosten der Haftpflichtversicherung sind Auslagen des Ausschusses und gehören zu den Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 Nr. 2 InsO.

Es wird dem Steuerberater dringend empfohlen, sich von seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verbindlich entsprechenden Versicherungsschutz bestätigen zu lassen.
 

7. Abrechnung/Honorar

Die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 73 InsO). Gleiches gilt für den Gläubigerbeirat (§ 93 Abs.4 Satz 1 StaRUG): Hierbei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.

Die Festsetzung von Honorar und Auslagen erfolgt durch das Insolvenz- bzw. Restrukturierungsgericht (§§ 73 Abs. 2, 64 InsO, § 93 Abs. 4 Satz 2 StaRUG). Von der Verordnungsermächtigung (§§ 73 Abs. 2, 65 InsO) wurde Gebrauch gemacht. Die §§ 17 und 18 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) setzen die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses regelmäßig auf 35,00 € bis 95,00 50,00 € bis 300,00 €/Stunde netto fest.

Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses erhalten für ihre Aufgaben nach § 56 Abs. 2 und § 270b Abs. 3 InsO einmalig 500,00 € (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsVV). Nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenz- oder Sachwalters gelten für die weitere Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss die oben genannten Stundensätze.(§17 Abs. 2 Satz 2 InsVV). Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.