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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


5.1.5 Hinweise* für die Tätigkeit des Steuerberaters als Finanzierungsberater

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 9./10. März 2021.

* Die Hinweise haben einen unverbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.
 

1. Vorbemerkungen

Die Tätigkeit des Steuerberaters als Finanzierungsberater zählt zu den wirtschaftsberatenden Tätigkeiten und ist damit gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Im Gegensatz dazu ist die Finanzierungsvermittlung eine gewerbliche Tätigkeit, für die die Erlaubnis gemäß § 34c Gewerbeordnung vorliegen muss und die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist. Ein Beratungsbedarf in Finanzierungsfragen ergibt sich nicht nur im unternehmerischen Bereich von Mandanten, sondern auch bei der Finanzierung von privaten Vermögensanlagen. Ergänzend sind die „Allgemeinen Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“ und die „Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Tätigkeit des Steuerberaters als Fördermittel- und Subventionsberater“ (vgl. Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.1.1 und 5.1.4) zu beachten.
 

2. Voraussetzungen

a) Persönliche Voraussetzungen

§ 57 Abs. 1 StBerG setzt für eine gewissenhafte Berufsausübung voraus, dass der Steuerberater bei der Auftragsannahme über die erforderliche Sachkunde verfügt. Dazu zählen neben dem obligatorischen steuerrechtlichen Fachwissen betriebswirtschaftliche und finanzmathematische Kenntnisse. Nur diese Kenntnisse ermöglichen es dem Steuerberater, für einen Finanzplan die Höhe und die Laufzeit der benötigten Mittel festzustellen und unter steuerlichen Gesichtspunkten den jeweiligen Nettoaufwand mit alternativen Finanzierungsangeboten vergleichbar zu machen. Finanzmathematisch muss zum Vergleich der Angebote der effektive Aufwand oder ggf. der Barwert der Belastungen ermittelt werden.

b) Sachliche Voraussetzungen

Für die Ausübung der Tätigkeit eines Finanzierungsberaters sollte die entsprechende EDV- und Softwareausstattung vorhanden sein. Eine weitere besondere sachliche Voraussetzung ist für diese Tätigkeit nicht zu erfüllen.
 

3. Tätigkeitsbeschreibung, Rechte und Pflichten

Die Tätigkeiten des Finanzierungsberaters sind im Wesentlichen: Ermittlung des Finanzierungsbedarfs

  1. Prüfung der Bezuschussungsfähigkeit der eigenen Beratung
  2. Erfassung der Unternehmensplandaten
  3. Erstellung der Liquiditäts-/Cashflowplanung
  4. Ableitung des Finanzierungsbedarfes

Erstellung von mittel- und langfristigen Finanzierungskonzepten

  1.  Überblick über alternative Finanzierungsformen verschaffen:
    • Selbstfinanzierung (Gewinne, Abschreibungen, Rückstellungen)
    • Fremdkapital (Bankdarlehen, Lieferantenkredit, Gesellschafterdarlehen)
    • Mezzanineskapital (Nachrangdarlehen, typisch stille Beteiligung, atypisch stille Beteiligung)
    • Eigenkapital (Kapitalerhöhung durch eigene Mittel, Private Equity, Venture Capital, Börsengang)
    • Finanzierungsalternativen (Leasing, Factoring, ABS-Finanzierung)
    • Öffentliche Förderprogramme (Europa, Bund, Länder, Sonstige)
  2. Auswahl eines Finanzierungskonzeptes abhängig von der Unternehmensgröße und der jeweiligen Situation des Unternehmens und unter steuerlichen Optimierungsgesichtspunkten
  3. Abwägen und Auswahl alternativer Finanzierungsformen (z. B. Crowd-Funding, FinTec)

Beschaffung von Fremdkapital

  1. Bestehende Kredite und gegebene Sicherheiten erfassen.
  2. Führung und Vorbereitung von Kreditgesprächen mit potenziellen Kreditgebern
  3. Verhandeln des Kreditvertrages

Beschaffung von externem Eigenkapital

  1. Kontakte mit potentiellen Investoren aufnehmen
  2. Prüfung der Bonität potenzieller Investoren
  3. Abgabe von Absichtserklärungen
  4. Ermittlung des Unternehmenswertes
  5. Begleitung bei Due Diligence
  6. Verhandeln der Beteiligungskonditionen und -formen
  7. Verhandeln der Beteiligungsverträge

Prüfung öffentlicher Fördermittel und Beschaffung

  1. Recherche in den Datenbanken für öffentliche Fördermittel unter Auswahl geeigneter Fördermittelprogramme
  2. Beantragung öffentlicher Fördermittel

(siehe auch die „Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Tätigkeit des Steuerberaters als Fördermittel- und Subventionsberater“, Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.1.4)

Finanzierungscontrolling

  1. Reporting für Kapitalgeber erstellen
  2. Einhaltung der Tilgungen überwachen
  3. Eventuelle Prolongation von Krediten
  4. Freigabe von Sicherheiten überwachen

4. Auftragserteilung

Es wird dazu geraten, den Auftrag und Umfang schriftlich festzuhalten.

5. Haftpflichtversicherung

Die Risiken aus der Finanzierungsberatung sind in der Regel durch die berufsrechtlich vorgeschriebene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Die Höhe der Absicherung ist im Einzelfall zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Versicherer abzustimmen. Zudem sollte gegebenenfalls versucht werden, eine Haftungsbegrenzung im Innenverhältnis zu vereinbaren.
 

6. Abrechnung/Honorar

Das Honorar für die Finanzierungsberatung des Steuerberaters ist nicht nach der Steuerberatervergütungsverordnung zu ermitteln und kann grundsätzlich frei mit dem Auftraggeber vereinbart werden. Es wird dringend empfohlen, mit dem Auftraggeber eine schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen. Die Vergütung kann als Promille- oder Prozentsatz vom Finanzierungsvolumen abgeleitet werden.