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Inhaltsverzeichnis
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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


5.4 Anforderungsprofil des Steuerberaters*

Empfehlungen zur theoretischen und praktischen Grundausbildung

* Im Interesse einer fachlich-gezielten Berufsausbildung des Steuerberaters wurde seitens der Bundessteuerberaterkammer und des Arbeitskreises der Professoren der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre eine Fachkommission zur Erarbeitung eines Anforderungsprofils des Steuerberaters eingesetzt. Die erste Fassung des Anforderungsprofils wurde von der Bundeskammerversammlung der Bundessteuerberaterkammer und vom Arbeitskreis der Professoren der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre am 20./21. Mai 1985 bzw. am 2. August 1985 verabschiedet. Die letzte Fortschreibung des Anforderungsprofils des Steuerberaters wurde von der 63. Bundeskammerversammlung am 11./12. Juni 2001 und vom Arbeitskreis der Professoren der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre am 28. Oktober 2001 verabschiedet.
Inhaltsverzeichnis
 
A.   Grundlagen des Anforderungsprofils
       I.     Aufgaben des Steuerberaters
       II.   Überblick über die notwendigen Fachkenntnisse
       III.  Gesetzliche Zulassungsvoraussetzungen und Gegenstand der Steuerberaterprüfung
       IV.  Zweck des Anforderungsprofils
 
B.   Anforderungen an die theoretische Grundausbildung
 
C.   Praktische Tätigkeit nach dem Hochschulstudium
 

A. Grundlagen des Anforderungsprofils

I. Aufgaben des Steuerberaters

Komplexität, Wandelbarkeit, Gestaltungs- und Wahlrechtsintensität des heutigen nationalen wie internationalen Steuerrechts führen dazu, dass eine Vielzahl von Steuerpflichtigen einer qualifizierten Unterstützung hinsichtlich der Planung steuerrelevanter Sachverhalte und der Durchführung ihrer steuerlichen Angelegenheiten bedürfen. Diese Beratung hat einerseits an den vielfältigen wirtschaftlichen Gestaltungen anzusetzen sowie andererseits Empfehlungen für die optimale Ausübung der zahlreichen steuerlichen Wahlrechte zu geben und sämtliche weiteren gewünschten Hilfeleistungen im Besteuerungsverfahren zu gewähren.

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind gemäß § 3 Nr. 1 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Damit sind sie als Organ der Steuerrechtspflege tätig und übernehmen auch im Rahmen der Volkswirtschaft eine bedeutsame Dienstleistungsfunktion.

Das Steuerberatungsgesetz verweist in der Beschreibung der Tätigkeit von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten im Einzelnen auf folgende Aufgaben (§ 33 StBerG):

  • Beratung der Auftraggeber in Steuersachen
  • Vertretung im Besteuerungsverfahren
  • Hilfeleistung bei der Bearbeitung der Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung der steuerlichen Pflichten einschließlich der Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen, bei Steuerordnungswidrigkeiten sowie
  • Hilfeleistung bei der Erfüllung von steuerlichen Buchführungspflichten,insbesondere bei der Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtlicher Beurteilung.

Aufgrund der notwendigen besteuerungsrelevanten Gestaltungsüberlegungen umfasst das Tätigkeitsfeld des Steuerberaters die steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Beratung. Die Beratung der Mandanten in Fragen der Steuerwirkungen und der Steuerplanung ist wegen der engen wechselseitigen Abhängigkeit von allgemeinen betriebswirtschaftlichen Entscheidungen und steuerlichen Sachverhaltsgestaltungen in eine umfassende Unternehmensplanung einzubeziehen. Ein derartiger Beratungsbedarf besteht nicht nur bei Großunternehmen, sondern ergibt sich erst recht für mittlere und kleinere Unternehmen wie auch für alle sonst am Wirtschaftsleben Beteiligten.

Steuerberater sind darüber hinaus auch bei der Erfüllung der handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten gemäß §§ 238 ff. HGB sowie im Bereich wirtschaftlicher Prüfungen tätig, soweit diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des § 319 HGB, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern vorbehalten sind. Sie erteilen Testate im Rahmen der rechtlichen Befugnisse und Prüfungsvermerke bei freiwilligen Prüfungen.

Der Steuerberater hat eine Reihe gesetzlicher Berufspflichten zu erfüllen, zu der auch die Gewissenhaftigkeit zählt. Diese erfordert, die Entwicklungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der Betriebswirtschaftslehre zu beachten.
 

II. Überblick über die notwendigen Fachkenntnisse

Wegen der engen Verzahnung der Besteuerung mit wirtschaftlichen Sachverhalten setzt eine solche Steuerberatung neben den speziellen steuerrechtlichen Fachkenntnissen entsprechende betriebswirtschaftliche und juristische Fachkenntnisse voraus. So können z. B. Fragen der Standort- und Rechtsformwahl ohne gründliche Rechtskenntnisse genauso wenig wie ohne detaillierte Kenntnisse der wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Entscheidungen beantwortet werden.

Ähnliches gilt auch für andere Fragen, wie z. B. Entscheidungen über einzelne Investitionen im privaten oder gewerblichen Bereich. Hier sind Fragen der zivil- und handelsrechtlichen Gestaltung, des Steuerartenrechts und der Investitionsrechnung ebenso unmittelbar miteinander verbunden.

Daher umfassen die erforderlichen Kenntnisse nicht nur das gesamte Steuerrecht, sondern auch Grundlagen des Zivil-, Sozialund Wirtschafts-, vor allem des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Verwaltungsrechts sowie wesentliche Teile der Betriebswirtschaftslehre. Insbesondere im Steuerrecht sind Kenntnisse der jeweiligen Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung erforderlich.
 

III. Gesetzliche Zulassungsvoraussetzungen und Gegenstand der Steuerberaterprüfung

Die Bestellung zum Steuerberater setzt nach § 35 StBerG das Bestehen der Steuerberaterprüfung voraus. Für Bewerber mit einem Diplom aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sieht § 37 a Abs. 2 StBerG das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung vor.

Zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden nur Bewerber, die die in § 36 Abs. 1 und 2 StBerG genannten Anforderungen an die Vorbildung erfüllen. Die erforderlichen Vorbildungsvoraussetzungen lassen sich in zwei Gruppen zusammenfassen:

  1. Von Absolventen eines wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens acht Semestern wird nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (i.d.R. in einer Steuerberaterpraxis) gefordert. Von Absolventen eines entsprechenden Studiums mit einer Regelstudienzeit von weniger als acht Semestern wird entsprechend dem Vorherstehenden eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit verlangt.
  2. Prüfungsbewerber, die eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf (z. B. Steuerfachangestellter) bestanden haben oder eine andere gleichwertige Ausbildung besitzen, müssen nach Abschluss der Ausbildung eine mindestens zehnjährige Berufspraxis auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (i.d.R. in einer Steuerberaterpraxis) nachweisen. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung zum Steuerfachwirt oder geprüften Bilanzbuchhalter beträgt die Dauer der praktischen Tätigkeit mindestens sieben Jahre.

Die Anerkennung der berufspraktischen Tätigkeit setzt gemäß § 36 Abs. 3 StBerG voraus, dass eine Arbeitszeit von 16 Stunden/Woche nicht unterschritten wird.

§ 37 Abs.3 StBerG sieht folgende Prüfungsgebiete für die Steuerberaterprüfung vor:

  1. Steuerliches Verfahrensrecht
  2. Steuern vom Einkommen und Ertrag
  3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer
  4. Verbrauch- und Verkehrssteuern, Grundzüge des Zollrechts
  5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
  6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
  7. Volkswirtschaft
  8. Berufsrecht

Das Steuerberaterexamen besteht aus einem schriftlichen Teil mit drei Klausurarbeiten und einer mündlichen Prüfung. Dabei soll für den mündlichen Teil die auf jeden Bewerber entfallene Prüfungszeit von 90 Minuten nicht überschritten werden.

Dem gewandelten Berufsbild des Steuerberaters und der wachsenden Bedeutung einer qualifizierten betriebswirtschaftlichen Beratung muss im Steuerberaterexamen ausreichend Rechnung getragen werden. Für den Bereich Betriebswirtschaft ist deshalb eine vierte Klausur vorzusehen.
 

IV. Zweck des Anforderungsprofils

Das Anforderungsprofil legt in Form von Empfehlungen diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten fest, über die ein Steuerberater nach erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung, also bei Beginn seiner beruflichen Tätigkeit, verfügen sollte.

Das Anforderungsprofil soll insbesondere als Orientierungshilfe dienen für

  • die Hochschulen bei der Planung und Bereitstellung einschlägiger Ausbildungsangebote
  • die Studenten, die den Beruf des Steuerberaters anstreben, bei der Wahl der Studienfächer
  • die Ausbildung sowohl in den Steuerberaterpraxen als auch in berufsständischen Einrichtungen
  • die Darstellung des Beratungsangebotes der Steuerberater
  • den Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Anpassung des Berufsrechts.

Das Anforderungsprofil bezieht sich entsprechend der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen auf eine theoretische Grundausbildung und eine praktische Tätigkeit, die sich ergänzen. Praktische Tätigkeiten können ohne theoretisches Fundament nicht sinnvoll ausgeübt werden; theoretische Ausbildung ist ohne Kenntnis der praktischen Erfordernisse und Bedingungen auf Dauer nicht gewährleistet.

Das Anforderungsprofil betont neben der rechtlichen die betriebswirtschaftliche Ausbildung.Ausbildungsziele in diesem Bereich sind:

  • das Urteilsvermögen in wirtschaftlichen Fragen für die ökonomische Gewichtung von Normen und Handlungsmöglichkeiten zu schulen und
  • die zweckmäßige Anwendung wirtschaftswissenschaftlicher Methoden und Verfahren zur Lösung eines bestimmten Beratungsauftrages zu erlernen.

Der Steuerberater kann die Anforderungen an eine solche betriebswirtschaftlich qualifizierte Steuerberatung nur erfüllen, wenn diese sowohl in der Ausbildung als auch in der Steuerberaterprüfung ihren Niederschlag finden.

Die Darstellung der Anforderungen an die theoretische Grundausbildung ist primär auf die universitären Studiengänge der Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre bzw. der Ökonomie und der Rechtswissenschaft bezogen. Die betreffenden Kenntnisse müssen aber auch bei jedem anderen Zugang zum Steuerberaterberuf in der jeweiligen Tätigkeit oder durch zusätzliche Maßnahmen erworben werden.
 

B. Anforderungen an die theoretische Grundausbildung

Das Anforderungsprofil beschreibt im Folgenden die Grundzüge der theoretischen Wissensgebiete,die ein Steuerberater unabhängig von seiner konkreten Vorbildung für seine berufliche Tätigkeit benötigt und die er insoweit – zumindest in wesentlichen Teilen – im Steuerberaterexamen nachweisen muss.

Je nach Studiengang und Struktur der Studienfächer steht an den Hochschulen für die relevanten Hauptgebiete der Rechtswissenschaft, speziell des Steuerrechts, sowie für die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre nur ein begrenzter Zeitrahmen zur Verfügung.

Da in diesem Anforderungsprofil aber nur ein allgemeines und in gewisser Weise idealtypisches Bild gezeichnet werden kann, müssen die Bewerber fehlende Gebiete bzw. fehlende Intensität im Einzelfall bis zur Steuerberaterprüfung durch Eigenstudium oder Kursbesuche ergänzen.

Dieser Ergänzungsbedarf gilt einerseits für Absolventen wirtschaftswissenschaftlicher Studiengänge in den genannten Teilen der Rechtswissenschaft und anderen für Absolventen des rechtswissenschaftlichen Studiums in den dargestellten Aspekten der Wirtschaftswissenschaften.
 

I. Rechtswissenschaft

Die theoretische Grundausbildung soll sich nach den oben abgeleiteten Aufgaben und angesprochenen Zulassungsvoraussetzungen insbesondere auf folgende Bereiche des deutschen Rechts, speziell des deutschen Steuerrechts, den Grundzügen des Internationalen Steuerrechts sowie auf das Recht der Europäischen Gemeinschaft erstrecken:

1. Allgemeine Rechtsgebiete

  1. Bürgerliches Recht
    Allgemeiner Teil, insbesondere Rechtssubjekte, Rechtsgeschäfte, Fristen, Termine, Verjährung
    Recht der Schuldverhältnisse, insbesondere Allgemeines und Besonderes Schuldrecht
    Sachenrecht, insbesondere Eigentum, Besitz, Grundpfandrechte, sonstige Nutzungs- und Sicherungsrechte (vor allem Nießbrauch)
    Familienrecht, insbesondere eheliches Güterrecht, Unterhaltsrecht, Betreuungsrecht
    Erbrecht, insbesondere Erbfolge, Erbenhaftung, Testament, Erbvertrag, Vermächtnis, Pflichtteil, Erbverzicht, Testamentsvollstreckung
  2. Handelsrecht, Wechsel- und Scheckrecht
    Handelsrecht, insbesondere Recht der Kaufleute, Prokura, Handlungsvollmacht, Firmenrecht, allgemeine Rechnungslegungsvorschriften
    Wechselrecht und Scheckrecht
  3. Gesellschaftsrecht
    Recht der Gesellschaften nach Bürgerlichem Recht und Handelsrecht, insbesondere hinsichtlich Gründung und Beteiligung, Veräußerung, Verschmelzung und Umwandlung, Auseinandersetzung und Abwicklung, Gesellschaftsformen des EU-Rechts
    Spezielle Rechnungslegungsvorschriften der Gesellschaften und Unternehmenszusammenschlüsse
  4. Grundzüge des Insolvenzrechts
  5. Grundzüge des Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechts
  6. Recht der Europäischen Gemeinschaft

2. Allgemeines Steuerrecht, insbesondere Verfahrensrecht

  • Abgabenordnung
  • Finanzgerichtsordnung

3. Steuerartenrecht

  1. Ertragsteuerrecht
    Einkommensteuerrecht
    Körperschaftsteuerrecht
    Gewerbeertragsteuerrecht
    Umwandlungssteuerrecht
  2. Substanzsteuerrecht
    Bewertungsrecht
    Grundsteuerrecht
    Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
  3. Verkehrssteuerrecht
    Umsatzsteuerrecht
    Grunderwerbsteuerrecht
  4. Recht der Verbrauchsteuer und Grundzüge des Zollrechts

4. Systematik und Grundzüge des Internationalen Steuerrechts

  • Regelungen des allgemeinen deutschen Steuerrechts zu internationalen Sachverhalten einschl. international bedeutsamer Rechtsinstitute
  • Außensteuer- und Auslandsinvestmentgesetz
  • Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
  • EU-Binnenmarktregelungen

5. Recht der Steuerordnungswidrigkeiten und Steuerstrafrecht

6. Berufsrecht der Steuerberater
 

II. Betriebswirtschaftslehre

1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

Soweit die steuerrechtlichen Kenntnisse nicht in einem entsprechenden rechtswissenschaftlichen Studienabschnitt erworben werden können, müssen sie im Rahmen des Teilgebiets der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre als Voraussetzung für die Steuerwirkungs- bzw. Steuergestaltungslehre angeboten bzw. erworben werden.

  1. Allgemeine Grundlagen, Methodik und Verfahren
    • Unternehmerische Ziele in Theorie und Praxis
    • Grundzüge von Beschaffung, Produktion, Absatz, Organisation, Personalwesen, Unternehmensführung
    • Unternehmensplanung, Investitionsrechnung, Finanzierung und allgemeine Optimierungsverfahren
  2. Rechnungswesen einschließlich steuerlicher Gewinnermittlung
    • Funktionen und methodische Grundlagen des Rechnungswesens
    • Handelsrechtlicher Jahresabschluss (Bilanzansatz, Bewertung, Ausweis, Berichterstattungs- und Offenlegungspflichten, Bilanztheorie und -analyse)
    • Handelsrechtliche und gesellschaftsrechtliche Sonderbilanzen
    • Steuerliche Gewinn- und Überschussermittlung
    • Steuerliche Sonder- und Ergänzungsbilanzen
    • Handelsrechtliche und steuerliche Rechnungslegungspolitik
    • Kostenrechnung, kurzfristige Erfolgsrechnung
    • Unternehmensbewertung
  3. Steuerwirkungsanalyse
    • Allgemeine Steuerwirkungsanalyse und Steuergestaltungslehre
    • Steuerbelastungsrechnungen und Ableitung von Steuerwirkungsfunktionen
    • Anwendung der Planungsmethoden auf Fallgestaltungen (siehe auch d)
  4. Betriebliche Entscheidungen unter Berücksichtigung nationaler und internationaler Rahmenbedingungen
    • Standortwahl
    • Rechtsformwahl
    • Investitionsplanung
    • Finanzierungsplanung
    • Weitere Entscheidungsbereiche

2. Datenverarbeitung

3. Prüfungswesen

  1. Grundlagen des Prüfungswesens
  2. Prüfungsgrundsätze
  3. Prüfungstechnik und Prüfungsplanung
  4. Handelsrechtliche Jahresabschlussprüfung einschließlich Prüfungsberichterstattung
  5. Sonderprüfungen
     

C. Praktische Tätigkeit nach dem Hochschulstudium

Eine wichtige Phase auf dem Weg zum Beruf des Steuerberaters ist die hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerwesens (s. oben A. III.). Während dieser praktischen Grundausbildung soll der zukünftige Steuerberater lernen, die in der theoretischen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in der Praxis anzuwenden.

Ziel dieser praktischen Grundausbildung ist in erster Linie die Berufsfertigkeit, d. h. ein unabhängiges, eigenverantwortliches und gewissenhaftes Tätigwerden auf dem Berufsfeld der Steuerberatung. Eine solche Berufsfertigkeit umfasst vor allem

  • die Fähigkeit, fundierte fachliche Kenntnisse auf den einschlägigen rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen und den betriebswirtschaftlichen Gebieten praktisch anzuwenden
  • die Fähigkeit, den jeweiligen Sachverhalt entscheidungsreif aufzubereiten, Prioritäten zu setzen und Alternativlösungen zu entwickeln
  • die Fähigkeit, den Mandanten Ratschläge und Empfehlungen verständlich und präzise zu vermitteln.

Diese Fähigkeiten werden dem zukünftigen Steuerberater am besten in der Praxis eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft vermittelt. Der zukünftige Steuerberater soll in der Praxis insbesondere an Aufgaben mitwirken, die die Selbstständigkeit des Denkens und das praktisch-methodische Vorgehen sowie sein wirtschaftliches, rechtliches und soziales Verständnis fördern. Dabei soll er sich eine zweckmäßige Arbeitsweise aneignen. Am Ende der praktischen Grundausbildung soll er in der Lage sein, sich selbstständig auch in solche Fachgebiete einzuarbeiten, in denen er nicht ausgebildet worden ist.

Die praktische Tätigkeit soll darüber hinaus Gelegenheit geben, sich mit der Mitarbeiterführung, der Handhabung des Berufsrechts einschließlich des Vergütungsrechts, vor allem im Bereich der Buchführung, des Besteuerungsverfahrens und der betriebswirtschaftlichen Auswertungen sowie Planungen vertraut zu machen.

Zur Orientierung sowohl des zukünftigen Steuerberaters als auch der Ausbildungspraxen werden nachstehend die Kenntnisse, Fähigkeiten und Tätigkeiten aufgeführt, die bei der praktischen Grundausbildung im Vordergrund stehen sollen und die der Bewerber beherrschen sollte:

1. Deklarationsberatung

  1. Aufklären von Sachverhalten und Erkennen der steuerlichen Probleme
  2. Anfertigen von Steuererklärungen

2. Gestaltungsberatung

  1. Erteilen von Rat und Auskunft sowie gutachtliche Stellungnahmen zu Steuerfragen, insbesondere im Zusammenhang mit
    • Gründung von Unternehmen
    • Beteiligung an Unternehmen
    • Veräußerung, Verschmelzung und Umwandlung
    • Auseinandersetzung und Abwicklung
  2. Betriebswirtschaftliche Beratung, insbesondere bei
    • Existenzgründung
    • Beteiligung
    • Inanspruchnahme von Fördermitteln
    • Bilanzanalyse
    • Controlling
    • kurzfristigen Erfolgsrechnungen
    • Rationalisierung
    • Anwendung der Elektronischen Datenverarbeitung
    • Sanierung
    • Veräußerung
  3. Beratung bei betrieblichen Entscheidungen unter Verwendung von Steuerwirkungs- und Steuerplanungsrechnungen, insbesondere bei
    • Standortwahl
    • Rechtsformwahl
    • Investitionsplanung
    • Finanzierungsplanung
  4. Beratung bei der Bewertung von Unternehmen und Unternehmensteilen und Anfertigen von Gutachten
  5. Organisation, Durchführung und Überwachung des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere
    • Einrichtung der Lohn- und Finanzbuchführung
    • Erstellung und Überwachung der Lohn- und Finanzbuchführung
    • Aufstellung von Abschlüssen einschließlich Sonderbilanzen sowie Beratung in den damit zusammenhängenden Fragen
    • Einrichtung und Überwachung der Kostenrechnung

3. Durchsetzungsberatung

  1. Vertretung im Besteuerungsverfahren (Steuerfestsetzungsund Erhebungsverfahren), insbesondere bei
    • Prüfung ergangener Verwaltungsakte
    • Anträgen auf Änderung oder Berichtigung von Bescheiden
    • Stundungs-, Erlass-, Aussetzungs- und Vorauszahlungsanpassungsanträgen
  2. Bearbeiten von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen einschließlich Auftreten vor Behörden und Gerichten
  3. Vertretung bei behördlichen Prüfungen
  4. Vertretung in Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren

4. Sonstige

  1. Durchführung von gesetzlichen Prüfungen, soweit diese nicht Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern vorbehalten sind, und von freiwilligen Prüfungen einschließlich Berichterstattung insbesondere von
    • Abschluss- und Sonderprüfungen
    • Erteilung von Prüfungsvermerken und sonstigen Bescheinigungen
  2. Tätigkeiten als Sachverständiger auf allen Gebieten des Rechnungswesens, der Treuhand- und Verwaltungstätigkeiten und des Steuerrechts
  3. Tätigkeit als Testamentsvollstrecker
  4. Praxisorganisation und EDV-Einsatz