Wir verwenden Cookies um Ihnen den Besuch der Webseite so angenehm wie möglich zu machen. Wir benötigen Cookies um die Dienste ständig zu verbessern, bestimmte Features zu ermöglichen und wenn wir Dienste bzw. Inhalte Dritter einbetten. Gegebenenfalls werden in diesen Fällen auch Informationen an Dritte übertragen. Durch die Nutzung unserer Webseite stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Wir verwenden unterschiedliche Arten von Cookies. Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Cookie-Einstellungen zu personalisieren:

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie weitere Informationen.

Dort können Sie Ihre Cookie-Einstellungen jederzeit ändern.

Inhaltsverzeichnis
einblenden

Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


6.1.3 Hinweise zum Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten


Vorbemerkung

Da der Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten vom 9. Mai 1996, BGBl I, 672) nur eine grobe Gliederung enthält, können bei der Umsetzung der am 1. August 1996 in Kraft getretenen „Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten“ in der Steuerberaterpraxis auf bestimmten Gebieten über den Umfang der konkret zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten Zweifel bestehen.Um den Ausbildungspraxen eine Orientierungshilfe zu geben, hat die Bundessteuerberaterkammer für einzelne Gebiete des Ausbildungsrahmenplans entsprechende Hinweise erarbeitet.

Berlin, im März 2012

Bundessteuerberaterkammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
 

1.1

Bedeutung, Stellung und gesetzliche Grundlagen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe (§ 3 Nr. 1.1)

a. Die Ausbildungspraxis und ihre Aufgaben in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen

b. Aufgaben der für die Ausbildungspraxis wichtigen Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Finanzbehörden darstellen

c. Aufgaben der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe erklären

d. wesentliche Vorschriften des Berufsrechts der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten sowie der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer erläutern

e. Vorschriften über Verschwiegenheitspflichten und Auskunftsverweigerungsrechte beachten sowie die Folgen ihrer Verletzung beschreiben

a. Die Ausbildungspraxis und ihre Aufgaben in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen

Unterschied zwischen

  1. Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungssektor
  2. Dienstleistungen und Tätigkeitsumfang der Ausbildungspraxis
  3. Stellung der Ausbildungspraxis in der Gesamtwirtschaft
    • Wirtschaftszweig und Branche
    • Mitbewerber
    • Kooperationsmöglichkeiten
  4. Art und Rechtsform der Ausbildungspraxis
    • Einzelpraxis, Sozietät, Steuerberatungsgesellschaft (Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft), Partnerschaftsgesellschaft

b. Aufgaben der für die Ausbildungspraxen wichtigen Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Finanzbehörden darstellen

  • Steuerberaterkammern, Bundessteuerberaterkammer, Wirtschaftsprüferkammer
  • Finanzämter, Hauptzollämter/Zollämter, Oberfinanzdirektionen, Landesfinanzministerien, Bundesfinanzministerium, Bundeszentralamt für Steuern

c. Aufgaben der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe erklären

Zusammensetzung und Aufgaben
Gemäß § 3 StBerG sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt:

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
  • Wirtschaftsprüfer undWirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften, niedergelassene europäische Rechtsanwälte
  • Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die o. g. Personen sind
  1. Aufgaben des steuerberatenden Berufs
    • Beratung und Vertretung in Steuersachen (z. B. Beratung in allen Steuerangelegenheiten, Vertretung des Mandanten vor Finanzbehörden und Gerichten)
    • Hilfeleistung bei Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Mandanten (z. B. Buchführungs- und Abschlussarbeiten, Erstellung von Steuererklärungen, Mitwirkung bei Außenprüfungen, Revisionsarbeiten)
    • Durchführung freiwilliger Prüfungen
  2. Aufgaben des wirtschaftsprüfenden Berufs
    • Durchführung von freiwilligen und Pflichtprüfungen, insbesondere von Jahresabschlüssen mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften mit anschließender Erteilung eines Bestätigungsvermerks über das Ergebnis der Prüfung
    • Beratung undVertretung in steuerlichen Angelegenheiten
  3. Weitere Aufgabengebiete des steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufs, z. B.
    • Wirtschaftsberatung, insbesondere betriebswirtschaftliche Beratung
    • Tätigkeiten als Treuhänder
    • Tätigkeiten als Gutachter
    • Tätigkeiten als Sachverständiger
    • Tätigkeiten als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter
    • Tätigkeiten als Mediator
    • Tätigkeiten als Testamentsvollstrecker

d. wesentliche Vorschriften des Berufsrechts der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten sowie der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer erläutern

Folgende Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und derWirtschaftsprüferordnung (WPO) sind zu erläutern

  1. Zugang zum Beruf
    • Zulassungsvoraussetzungen (§§ 36, 37 StBerG; 5–11WPO)
    • Bestellung (§§ 40, 41 StBerG; 15–19 WPO)
    • Anerkennung von StBG, WPG und BuchprG (§§ 49, 50 StBerG; 27, 28, 29, 31 WPO)
  2. Berufsausübung
    • allgemeine Berufspflichten (§§ 57 StBerG; 43, 43a, 44 WPO)
    • Berufshaftpflichtversicherung (§§ 67 StBerG; 54 WPO)
    • Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBVV) gemäß § 64 StBerG
  3. Berufsaufsicht, Berufsgerichtsbarkeit Ahndung von Berufspflichtverletzungen durch
    • Rügeverfahren (§§ 81 StBerG; 63, 63a WPO)
    • Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 80a StBerG)
    • berufsgerichtliches Verfahren (Berufsgerichte, berufsgerichtliche Maßnahmen)
  4. Berufsorganisationen
    • Bildung von Berufskammern (§§ 73, 74, 85 StBerG; 58 WPO)
    • Aufgaben der Berufskammern (§§ 76, 86 StBerG; 57 WPO)

e) Vorschriften über Verschwiegenheitspflichten und Auskunftsverweigerungsrechte beachten sowie die Folgen ihrer Verletzung beschreiben

  1. Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß
    • Steuerberatungsgesetz (§§ 57, 62 StBerG)
    • Bundesdatenschutzgesetz (§ 5 BDSG)
  2. Berechtigung zur Auskunftsverweigerung gemäß
    • Strafprozessordnung (§§ 53, 53a, 97 StPO)
    • Zivilprozessordnung (§§ 383, 384 ZPO)
    • Abgabenordnung (§ 102 AO)
  3. Bei Verletzung von Verschwiegenheitspflichten gemäߧ§ 203, 204 StGB Strafandrohung

1.2

Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 3 Nr. 1.2)

a. für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis in Betracht kommende Vorschriften des Arbeits- und Sozialrechts erläutern

b. die für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis wichtigen Nachweise erklären

c. Personaleinsatzplanung an praktischen Beispielen erläutern

d. Anforderungen an handlungskompetente Mitarbeiter in der Ausbildungspraxis beschreiben

e. die durch das Berufsrecht gesetztenGrenzen des selbstständigen Handelns bei der eigenen Arbeit beachten

a. für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis in Betracht kommende Vorschriften des Arbeits- und Sozialrechts erläutern

Folgende Vorschriften sind insbesondere von Bedeutung:

1. Vorschriften zum Arbeitsvertrag

§ 3 BUrlG

– Anspruch auf jährlichen Mindesturlaub

§ 125 SGB IX

– Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

§ 622 BGB

– Kündigungsfristen bei ordentlicher Kündigung

§ 626 BGB

– „wichtiger Grund“ bei fristloser Kündigung

2. Vorschriften des Kündigungsschutzrechts

§ 23 KSchG

– Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes

§ 1 KSchG

– Begriff der sozial ungerechtfertigten Kündigung

§ 4 KSchG

– Anrufung des Arbeitsgerichts (Frist für die Klageerhebung)

§ 13 KSchG – Kündigungsschutzklage auch bei fristloser Kündigung
§ 85 SGB IX – Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
§ 9 MuSchG – Kündigungsschutz für werdende Mütter
§ 18 BEEG – Kündigungsschutz in der Elternzeit

3. Arbeitsgerichtsbarkeit

§ 2 ArbGG – sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgericht

4. Jugendarbeitsschutzgesetz

§ 1

– Geltungsbereich

§ 8

– Dauer der Arbeitszeit

§ 9

– Berufsschule

§ 10

– Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

§ 11

– Ruhepausen, Aufenthaltsräume

§ 15

– Fünf-Tage-Woche

§ 19

– Mindesturlaub für Jugendliche

§ 32

– Erstuntersuchung

§ 33

– erste Nachuntersuchung

§ 47

– Aushang des Gesetzes

5. Mutterschutzgesetz

§ 3 – Beschäftigungsverbot für werdende Mütter
§ 6 – Beschäftigungsverbot nach der Entbindung
§ 13 – Mutterschaftsgeld

6. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

§ 2 – Höhe des Elterngeldes
§ 3 – Anrechnung von anderen Leistungen
§ 4 – Bezugszeitraum

b. die für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis wichtigen Nachweise erklären

Hierzu zählen u. a. die Bescheinigungen über die

  1. ärztliche Erstuntersuchung vor Beginn der Ausbildung
  2. ärztliche Nachuntersuchung vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres
  3. Teilnahme an der Zwischenprüfung

c. Personaleinsatzplanung an praktischen Beispielenerläutern

Darstellung am Beispiel der eigenen Praxis

d. Anforderungen an handlungskompetente Mitarbeiter in der Ausbildungspraxis beschreiben

Die Ausbildungsordnung enthält zur Interpretation des Begriffs „Handlungskompetenz“ im § 4 Abs. 2 folgende Hinweise: „Die genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt“. Damit ist die Fähigkeit gemeint, komplexe berufliche Aufgaben weitgehend selbstständig zu lösen. „Diese Fähigkeit ist auch in den Prüfungen nachzuweisen“.

e. die durch das Berufsrecht gesetzten Grenzen des selbstständigen Handelns bei der eigenen Arbeit beachten

Das Steuerberatungsgesetz hat mit den §§ 57 Abs. 1 und 60 StBerG geregelt, dass der Steuerberater eigenverantwortlich tätig ist. Dies schränkt die Handlungskompetenz eines Mitarbeiters ein, der nicht Berufsträger ist.

§ 57 StBerG Allgemeine Berufspflichten

„(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unterVerzicht auf berufswidrigeWerbung auszuüben.“

§ 60 StBerG Eigenverantwortlichkeit

(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus

  1. selbstständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,
  2. zeichnungsberechtigteVertreter eines Steuerberaters, einesSteuerbevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft,
  3. Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der ZeichnungHilfe in Steuersachen leisten.

(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigterVertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.

Ferner sind die folgenden Vorschriften aufzuzählen und anhand von Beispielen darzustellen:

Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß

  • Steuerberatungsgesetz (§§ 57, 62 StBerG),
  • Bundesdatenschutzgesetz (§ 5 BDSG)

Berechtigung zur Auskunftsverweigerung gemäß

  • Strafprozessordnung (§§ 53, 53a, 97 StPO),
  • Zivilprozessordnung (§§ 383, 384 ZPO), – Abgabenordnung (§ 102 AO)

Strafandrohung bei Verletzung von Verschwiegenheitspflichten gemäß §§ 203, 204 StGB

1.3

Berufsbildung

(§ 3 Nr. 1.3)

a. rechtliche Vorschriften der Berufsbildung erklären

b. Inhalte des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte und Pflichten des Auszubildenden und des Ausbildenden, erläutern

c. den betrieblichen Ausbildungsplanmit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen

d. berufliche Fortbildungsmöglichkeiten und ihren Nutzen darstellen

a. rechtliche Vorschriften der Berufsbildung erklären
Hierzu gehören insbesondere:

§ 71 Abs. 5 BBiG

Steuerberaterkammer als „zuständige Stelle“ für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten/zur Steuerfachangestellten

§ 30 Abs. 4 BBiG

i.V. m. der Verordnung über die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung.

Festlegung, dass nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer die für die Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten erforderliche fachliche Eignung besitzen

b. Inhalte des Berufsausbildungsvertrages, insbesondere die Rechte und Pflichten des Auszubildenden und des Ausbildenden, erläutern

Insbesondere folgende Regelungen des Berufsausbildungsvertrages sind zu erklären:

  1. Pflichten des Ausbildenden
    • Der Ausbildende hat dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind. Er ist daher v. a. zu einer sachgerechten Durchführung der Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan verpflichet.
  2. Pflichten des Auszubildenden
    • Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Die im Rahmen der Berufsausbildung erteilten Weisungen hat er zu befolgen und die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen.
    • Der Auszubildende ist verpflichtet, über die Vorgänge, die ihm in Ausübung und bei Gelegenheit seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen und die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, Stillschweigen zu bewahren.

c. den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen

  1. Das Ausbildungsberufsbild gemäß § 3 Ausbildungsordnung darstellen und an Beispielen erläutern, wie die Inhalte des Ausbildungsberufsbildes im Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu § 4 Ausbildungsordnung) in sachlicher und zeitlicher Hinsicht aufgegliedert sind
  2. Die Führung des Ausbildungsnachweises (§ 6 Ausbildungsordnung) erläutern
  3. Die Regelungen über die Zwischenprüfung (§ 7 Ausbildungsordnung) erklären, insbesondere Zeitpunkt und Prüfungsgegenstand nennen
  4. Die folgenden Regelungen über die Abschlussprüfung (§ 8 Ausbildungsordnung) erklären:
    • Prüfungsfächer der Abschlussprüfung
    • Voraussetzungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

d. berufliche Fortbildung und ihren Nutzen darstellen

Berufliche Fortbildungsmöglichkeiten:

  1. Anpassungsfortbildung
    • Lehrveranstaltungen zum Steuerrecht, zur Buchführung, zum Jahresabschluss und zur EDV-Anwendung
  2. Aufstiegsfortbildung zum/zur Steuerfachwirt/in
    • Zulassungsvoraussetzungen, Anmeldeverfahren, Prüfungsanforderungen gemäß der Prüfungsordnung der jeweiligen Steuerberaterkammer als der zuständigen Stelle gemäß § 71 Abs. 5 BBiG
    • Vorbereitungsseminare
  3. Berufszugang zum Steuerberater
    Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 36 StBerG
    • wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens vier Jahren und nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit. Bei einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren wird mindestens eine dreijährige praktischeTätigkeit verlangt.
    • Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf (z. B. Steuerfachangestellter) und nach Abschluss der Ausbildung muss eine mindestens zehnjährige Berufspraxis nachgewiesen werden. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung zum Steuerfachwirt oder Geprüften Bilanzbuchhalter beträgt die Dauer der praktischen Tätigkeit mindestens sieben Jahre.

Zuständig: örtlich zuständige Steuerberaterkammer (§ 37b Abs. 1 StBerG)

Nutzen der Fortbildung

  • Erfüllung der beruflichen Anforderungen
  • Beruflicher Aufstieg
  • Finanzielle Vorteile
  • Erfüllung der persönlichen Interessen
  • Erfüllung der Anforderungen des Arbeitgebers
  • Sicherung des Arbeitsplatzes

1.4

Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 1.4)

a. berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einhalten und sich bei Unfällen situationsgerecht verhalten

b. zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen

c. Einwirkungsbereich beitragen zur sparsamen Material- und Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen

a) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einhalten und sich bei Unfällen situationsgerecht verhalten

b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen

c) zur sparsamen Material- und Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen

1. Die Bedeutung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationeller Energieverwendung an Beispielen der Ausbildungspraxen erklären, insbesondere

Arbeitssicherheit, z. B.

  • ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes
  • sicherheitsgerechtes Verhalten

Umweltschutz, z. B.

  • umweltgerechtes Verhalten
  • Verursacherprinzip
  • Abfallvermeidung, -verwertung und -trennung

Rationelle Energieverwendung, z. B.

  • Zusammenhang von Umweltschutz und Energieverwendung
  • Möglichkeiten rationeller Energieverwendung (Stromund Wasserverbrauch)

2. Betriebliche Einrichtungen für den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den Umweltschutz nennen, z. B.

  • Sicherheitsbeauftragter
  • Unfallstation, Ambulanz

3. Berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einhalten, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situationsgerecht verhalten

  • Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft
  • Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen; Kennzeichnung von Unfallgefahren
  • Möglichkeiten für Vorsorgemaßnahmen, z. B. zur Vermeidung von Gefahrenquellen

4. Wichtige Vorschriften über Brandverhütung und Brandschutzeinrichtungen beachten

  • Vorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft
  • Verhaltensregeln für den Brandfall und Maßnahmen der Brandbekämpfung
  • Brandschutzmittel, Feuerlöscher (Standort, Bedienungshinweise)
  • Fluchtwege und Notausgänge, Markierungen und Sicherheitszeichen

5. Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen imberuflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Abfallmaterialien im Büro nach ökologischen Gesichtspunkten entsorgen

  • Informationen über betriebsbedingte Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich
  • Möglichkeiten der Abfallreduzierung, -trennung und -verwertung

6. Zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen

2.1

Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe (§ 3 Nr. 2.1)

h. Möglichkeiten humaner Arbeitsgestaltung an Beispielen der Ausbildungspraxis erläutern

j. Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und den eigenen Arbeitsplatz sachgerecht gestalten

h. Möglichkeiten humaner Arbeitsgestaltung an Beispielender Ausbildungspraxis erläutern

Gestaltungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz und im Arbeitsraum, z. B.

  • Beleuchtung
  • Lärmschutz
  • Temperaturregulierung

i. Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten und deneigenen Arbeitsplatz sachgerecht gestalten

Vorschriften für Büroarbeitsplätze enthalten z. B.

  • Regelungen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Arbeitssicherheitsgesetz
  • von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz gegebene Empfehlungen

3.

Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Nr. 3)

c. Schutzvorschriften und Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze beachten

e. Vorschriften des Datenschutzes beachten

c. Schutzvorschriften und Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze beachten

  • Richtlinien zur Regelung von Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer/innen an Bildschirmarbeitsplätzen
  • Berücksichtigung der Bestimmungen von Arbeitsstättenverordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz

e. Vorschriften des Datenschutzes beachten

  • Bundesdatenschutzgesetz
  • Betriebsregelungen
  • Datenmissbrauch

5.1

Auswerten der

Rechnungslegung

(§ 3 Nr. 5.1)

b. betriebliche Kennziffern ermitteln und auswerten

c. Vermögens- und Kapitalstrukturenermitteln

b. betriebliche Kennziffern ermitteln und auswerten

  1. Bestandteile des Erfolges
    • Gesamtleistung
    • Material-/Wareneinsatz
    • Rohertrag
  2. Kennzahlen zur Finanz- und Liquiditätsstruktur
    • Anlagendeckung
    • Nettoverschuldung
    • Liquidität
    • Kennzahlen zur Rentabilität, z. B. Eigenkapitalrentabilität
    • Aufschlagsatz
    • Handelsspanne
    • Cash Flow

c. Vermögens- und Kapitalstrukturen ermitteln

  1. Bestandteile desVermögens
    • Gesamtvermögen
    • Anlagevermögen
    • Umlaufvermögen
  2. Bestandteile des Kapitals
    • Gesamtkapital
    • Eigenkapital
    • Fremdkapital, nach Fristigkeit
  3. Kennzahlen
    • Anlagenintensität
    • Eigenkapitalquote
    • Verschuldungsgrad

6.1

Abgabenordnung

(§ 3 Nr. 6.1)

b. Rechte und Pflichten der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter sowie der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren unterscheiden

c. Vorschriften über die Entstehung und Festsetzung der Steuer sowie über die Fälligkeit beachten

d. Anträge auf Stundung, Aussetzungder Vollziehung und Erlass sowie Aufrechnungserklärungen entwerfen

e. Fristen und Termine berechnen, Verjährungsfristen beachten und Anträge auf Fristverlängerung entwerfen

f. über die Zulässigkeit und Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sowie über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden Auskunft geben

g. Einsprüche und Anträge auf Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden entwerfen

h. Tatbestände der Steuerhinterziehung, der leichtfertigen Steuerverkürzung und der Steuergefährdung unterscheiden

i. über den Ablauf des finanzgerichtlichen Verfahrens Auskunft geben

b. Rechte und Pflichten der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter sowie der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren unterscheiden

  1. Beteiligte – § 78 AO
    • Beteiligte am Verfahren, insbesondere Antragsteller und Antragsgegner bzw. derjenige, an den die Finanzbehörde einenVerwaltungsakt richtet
    • Vornahme von Verfahrenshandlungen setzt Handlungsfähigkeit gem. § 79 AO voraus; handlungsfähig: natürliche Personen, wenn nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig oder juristische Personen durch gesetzliche Vertreter (gesetzlicheVertreter §§ 34 ff. AO)
  2. Rechte und Pflichten der Beteiligten
    • Beteiligte generell zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet (§ 90 AO); Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Finanzbehörde gem. § 91 AO
    • besondere Pflichten der Beteiligten: Auskunftspflicht (§ 93 AO),Vorlagepflicht (§§ 97, 100 AO),Anzeigepflichten (§§ 137 – 139 AO), Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§§ 140 – 148 AO)
    • Auskunftsverweigerungsrechte aus persönlichen Gründen (§ 101 i. V. m. § 15 AO), zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse (§ 102 AO), bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit (§ 103 AO)

c. Vorschriften über die Entstehung und Festsetzung der Steuer sowie über die Fälligkeit beachten

  1. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen – §§ 134 ff. AO
    • Ermittlung von Amts wegen gem. § 88 AO; Mitwirkungs- und Anzeigepflichten des Steuerpflichtigen oder Dritter
    • Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nach den Vorschriften der Einzelsteuergesetze (§ 149 AO); Festsetzung eines Zwangsgeldes bei Nichtabgabe (§ 328 AO), Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe (§ 152 AO) möglich; Berichtigung abgegebener Steuererklärungen (§ 153 AO),Verzögerungsgeld (§ 146 Abs.2b AO)
  2. Festsetzung der Steuer – §§ 155 ff. AO
    • Festsetzung nach erklärten Besteuerungsgrundlagen durch Steuerbescheid (§ 155 AO); anders bei Anmeldungssteuern (§ 167 AO)
    • Form und Inhalt der Steuerbescheide (§ 157 AO); zu beachten auch § 121 AO (Begründung eines schriftlichen oder elektronischenVerwaltungsaktes)
    • Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)
    • Festsetzungsfrist/Festsetzungsverjährung (§ 169 AO); Festsetzungsfristen im Einzelnen § 169 Abs. 2 AO; Beginn der Festsetzungsfrist (§ 170 AO); Ablaufhemmung (§ 171 AO)
  3. Fälligkeit
    • gem. § 220 AO Fälligkeit von Steueransprüchen nach Einzelsteuergesetzen (z. B. § 18 UStG, § 36 EStG) oder mit Entstehung; bei Veranlagungssteuern abhängig von Bekanntgabe des Steuerbescheides
    • abweichende Fälligkeitsbestimmungen in § 221 AO für Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern
    • Bedeutung der Fälligkeit z. B. für Säumniszuschlag, Zinsen, Aufrechnung undVollstreckung
    • Säumniszuschlag bei Überschreiten der Fälligkeit (§ 240 AO)

d. Anträge auf Stundung, Aussetzung der Vollziehung und Erlass sowie Aufrechnungserklärungen entwerfen

Bei der Vorbereitung der Schriftsätze müssen folgende Rechtsgrundlagen bekannt sein:

  1. Stundung – § 222 AO
    • Fälligkeitszeitpunkt bei Besitz- und Verkehrsteuern durch Stundung hinausschiebbar
    • Voraussetzung für Stundung: erhebliche Härte für Steuerpflichtigen, Steueranspruch nicht gefährdet
      (Ausnahme: Stundung zur späteren Verrechnung mit Erstattungsansprüchen)
    • Stundung nur auf Antrag und in Einzelfällen gegen Sicherheitsleistung; Stundungszinsen – § 234 AO
    • bei Lohnsteuer und Umsatzsteuer i. d. R. keine Zahlungserleichterung, da Einbehalt bzw. Überwälzung
  2. Aussetzung der Vollziehung – § 361 AO
    • Einlegung eines Einspruchs hemmt nicht automatisch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes, insbesondere auch nicht die Erhebung der Steuer
    • Finanzbehörde kann – ohne Antrag – die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen
    • bei Antrag durch den Steuerpflichtigen soll Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenenVerwaltungsaktes bestehen oder dieVollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre
  3. Erlass – § 227 AO
    • voller oder anteiliger Erlass von Steueransprüchen, wenn Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig
    • Ermessensentscheidung; Prüfung der persönlichen (Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit) oder sachlichen Billigkeitsgründe
  4. Aufrechnung – § 226 AO
    • Anknüpfung an bürgerlich-rechtliche Regelungen (§§ 387 ff. BGB); ergänzende bzw. klarstellende Bestimmungen in § 226 Abs. 2 – 4 AO
    • Aufrechnungsvoraussetzungen: Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, Erfüllbarkeit der Hauptforderung, Fälligkeit der Gegenforderung
    • Erklärung und Wirkung der Aufrechnung (§§ 388, 389 BGB)

e. Fristen und Termine berechnen,Verjährungsfristen beachten und Anträge auf Fristverlängerung entwerfen

  1. Fristen und Termine
    • Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die Vorschriften des BGB (§§ 187 – 193), soweit in § 108 Abs. 2 – 5 AO nichts anderes geregelt ist
    • Verlängerung von Fristen (§ 109 AO); verlängerbare und nicht verlängerbare Fristen
    • Berechnung von Fristen
    • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 110 AO in bestimmten Fällen von Fristversäumnis
    • wichtige Termine (Zahlungstermine ESt, LSt, USt u. a.)
  2. Verjährungsfristen
    • Unterscheidung Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) und Zahlungsverjährung (§ 228 ff. AO)
    • Steuerfestsetzung sowie Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn Festsetzungsfrist abgelaufen
    • Festsetzungsfristen (gem. § 169 Abs. 2 AO ein oder vier Jahre je nach Steuerart bzw. fünf oder zehn Jahre bei Steuerverkürzung/Steuerhinterziehung)
    • Berechnung der Festsetzungsfrist mit An- und Ablaufhemmung (§§ 170, 171 AO)
    • Verjährungsfrist bei der Steuerzahlung einheitlich für Steuergläubiger und Steuerschuldner fünf Jahre; keine Verlängerung, auch nicht bei Steuerhinterziehung
    • Beginn der Zahlungsverjährung (§ 229 AO); Hemmung (§ 230 AO) und Unterbrechung (§ 231 AO)
    • Wirkung der Zahlungsverjährung: Erlöschen des Steueranspruchs und der von ihm abhängigen Zinsen (§ 232 AO)

f. über die Zulässigkeit und Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sowie über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden Auskunft geben und

g. Einsprüche und Anträge auf Aufhebung und Änderungvon Steuerbescheiden entwerfen

  1. Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (§§ 347 ff. AO)
    • Statthaftigkeit des Einspruchs (§ 347 AO)
    • Ausschluss des Einspruchs (§ 348 AO)
    • Einspruchsfrist (§ 355 AO); Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 122 AO), sofern er eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält (sonst § 356 AO)
  2. Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (§ 172 ff.AO)
    • Aufhebung und Änderung von – endgültigen – Steuerbescheiden
    • Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel gem. § 173 AO
    • Hinweis auf § 129 AO (Änderungsmöglichkeit bei offenbaren Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsaktes)

h. Tatbestände der Steuerhinterziehung, der leichtfertigen Steuerverkürzung und der Steuergefährdung unterscheiden

Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten

  • Steuerstraftaten werden mit Freiheits- oder Geldstrafe belegt und ins Strafregister eingetragen, bei Steuerordnungswidrigkeiten nur Geldbuße
  • Steuerstraftaten im Einzelnen (§ 369 AO); Steuerhinterziehung und Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§§ 370, 371 AO)
  • Steuerordnungswidrigkeiten (§ 377 AO); Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), Steuergefährdung (§ 379 AO); Gefährdung von Abzugsteuern (§ 380 AO)
  • Verfahrensvorschriften: Strafverfahren (§§ 385 ff. AO), Bußgeldverfahren (§§ 409 ff. AO)

i. über den Ablauf des finanzgerichtlichen Verfahrens Auskunft geben

Finanzgerichtliches Verfahren

  • Rechtsgrundlage: Finanzgerichtsordnung (FGO)
  • Rechtsbehelf/Rechtsmittel: Klage (§§ 40 ff. FGO), Revision (§§ 115 ff. FGO)
  • gegen Einspruchsentscheidungen der Verwaltungsbehörden Klage beim zuständigen Finanzgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe; Tatsacheninstanz, Verbot der Verböserung
  • gegen Urteil des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof;Voraussetzung Zulassung der Revision durch das Finanzgericht oder Zulassung auf Grund der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesfinanzhof; Frist ein Monat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses

6.4

Körperschaftsteuer

(§ 3 Nr. 6.4)

a. Körperschaftsteuerpflicht prüfen

b. steuerpflichtiges Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz und nach dem Körperschaftsteuergesetz unterscheiden

c. Körperschaftsteuertarife, Ausschüttungsbelastung und Anrechnungsverfahren erklären

a. Körperschaftsteuerpflicht prüfen

Körperschaftsteuerpflicht von Kapitalgesellschaften, insbesondere unbeschränkte Steuerpflicht von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§§ 1 und 2 KStG)

b. steuerpflichtiges Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz und nach dem Körperschaftsteuergesetz unterscheiden

  1. Grundlagen der Besteuerung (§ 7 KStG)
    Wie die Einkommensteuer knüpft die Körperschaftsteuer an das Einkommen der Steuerpflichtigen im Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr) an.
  2. Ermittlung des Einkommens (§ 8 KStG)
    Was als Einkommen gilt und wie dieses zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und den besonderenVorschriften.
  3. Abziehbare Aufwendungen (§ 9 KStG) und nicht abziehbare Aufwendungen (§ 10 KStG)
    Da eine Körperschaft keine persönliche Sphäre hat, entfallen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. In Betracht kommen jedoch bestimmte abziehbare Ausgaben und bestimmte nicht abziehbare Aufwendungen.

c. Körperschaftsteuertarife, Ausschüttungsbelastung und Anrechnungsverfahren erklären

Steuersatz (§ 23 KStG)

Ausschüttungen unterliegen der Kapitalertragsteuer, die ggf. wie eine Einkommensteuervorauszahlung verrechnet werden kann.

Die Anrechnung von Kapitalertragsteuer erfolgt nur, wenn eine Bescheinigung i. S. v. § 45a EStG der ausschüttenden Gesellschaft vorliegt.