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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


1.2 Empfehlungen* der Bundessteuerberaterkammer zur Erfüllung der Fortbildungspflicht der Steuerberaterinnen und Steuerberater gemäß § 57 Abs. 2a StBerG

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 10. März 2010.

* Es handelt sich um unverbindliche Fortbildungsempfehlungen, die die Bundessteuerberaterkammer den Berufsangehörigen gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 7 StBerG erteilen kann, um die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern.
 

Gliederung

1. Rechtlicher Rahmen
2. Notwendigkeit der Fortbildung
Wachsende Komplexität des Steuerrechts
Zunehmende Konkurrenz
Geänderte Mandantenansprüche
Haftung des Steuerberaters
Technische Entwicklung
Internationalisierung
3. Fortbildungsformen
4. Fortbildung der Mitarbeiter
5. Fortbildungsumfang
6. Fazit und Appell

1. Rechtlicher Rahmen

Mit Inkrafttreten des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes am 12. April 2008 wurde die Pflicht zur Fortbildung in das Berufsgesetz der Steuerberater aufgenommen. Damit wurde ein Gleichklang zu den Berufsrechten der Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer hergestellt, deren Berufsgesetze die Fortbildungspflicht bereits ausdrücklich regelten (vgl. § 43a Abs. 6 BRAO bzw. § 43 Abs. 2 Satz 4 WPO).

Mit der Einführung des § 57 Abs. 2a StBerG besteht nun auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte eine gesetzlich verankerte Pflicht zur Fortbildung. Bislang war diese lediglich in der Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung) geregelt.

Gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 7 StBerG obliegt es der Bundessteuerberaterkammer, „die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern“. Hierzu kann sie den Berufsangehörigen unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen. Der Gesetzesbegründung zufolge sind dies Anhaltspunkte für die Art und den Umfang der Fortbildung, an die der Berufsangehörige aber nicht gebunden ist. Dennoch kann die Verletzung der Fortbildungspflicht mit den allgemeinen berufsrechtlichen Maßnahmen geahndet werden.
 

2. Notwendigkeit der Fortbildung

Die Steuerberater als Organe der Steuerrechtspflege schulden ihren Mandanten eine kompetente und fachgerechte Beratung. Deshalb sind regelmäßige Fortbildungen erforderlich, um auf die sich stets ändernden Rahmenbedingungen zu reagieren.

Insbesondere folgende Aspekte führen dazu, dass ein Stillstand nie erreicht und ein Ausruhen auf bisherigen Leistungen niemals möglich ist:

a. Wachsende Komplexität des Steuerrechts

Steuerberater müssen sowohl die rasante Entwicklung der Steuergesetzgebung mit ihrer Flut von Gesetzen und deren Änderungen als auch die aktuelle Finanzrechtsprechung verfolgen. Vorausschauend sind dann mögliche Konsequenzen für die Mandanten zu erkennen. Dass dies zunehmend schwieriger wird, belegen beispielhaft die nachfolgenden Zahlen: Allein im Jahr 2009 hat der Bundesfinanzhof über 775 Revisionen, 1.819 Nichtzulassungsbeschwerden und 770 sonstige Verfahren entschieden. Das Einkommensteuergesetz wurde von 1998 bis 2009 insgesamt 100-mal geändert, davon allein in den letzten drei Jahren 33-mal.

b. Zunehmende Konkurrenz

Sowohl die Vielfalt als auch die Zahl der Anbieter von Steuerberatungsleistungen nimmt zu. Hierzu gehören neben inländischen Konkurrenten, wie z. B. Rechtsanwälten und selbstständigen Bilanzbuchhaltern, immer mehr auch ausländische Dienstleister. Zudem führt die stetig steigende Zahl der Berufsangehörigen (1995: 57.616; 2000: 67.901; 2005: 77.020; 2010: 86.279) zu einem immer größer werdenden Wettbewerbsdruck innerhalb des Berufsstands.

c. Geänderte Mandantenansprüche

Sich über die Jahre ändernde und tendenziell gestiegene Mandantenansprüche fordern vermehrt auch Kenntnisse außerhalb des klassischen Steuerrechts. Der Wunsch der Mandanten nach einer ganzheitlichen Beratung stellt den Steuerberater immer wieder vor neue Herausforderungen und verlangt immer öfter einen „Blick über den Tellerrand“. Gleichzeitig ermöglicht dieser Anspruch den Ausbau bestehender und die Erschließung neuer Geschäftsfelder, z. B. im Bereich der vereinbaren Tätigkeiten. All dies bedingt weiteren Fortbildungsbedarf.

Das Leistungsversprechen gegenüber den Mandanten ist ein weiterer wichtiger Grund für konsequente und kontinuierliche Fortbildungsanstrengungen. Der Mandant muss darauf vertrauen dürfen, dass sein Steuerberater in der Beratung seinen Qualitätsansprüchen gerecht wird. Die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung reicht – trotz ihres großen Umfangs und ihres hohen Anspruchs – für eine gewissenhafte Berufsausübung allein nicht mehr aus. Auch und gerade für Steuerberater gilt daher das Erfordernis des „lebenslangen Lernens“, das sich derzeit in nahezu allen Arbeitsbereichen durchsetzt.

d. Haftung des Steuerberaters

Erleidet der Mandant infolge eines Tuns oder Unterlassens seines Steuerberaters einen Schaden, so ist der Steuerberater einstandspflichtig. Neben einer konsequenten Qualitätssicherung in der Steuerberaterpraxis ist sowohl die eigene Fortbildung als auch die der Mitarbeiter unabdingbar, um Fehler und damit auch Haftungsprozesse zu vermeiden. Die Anforderungen, die die Haftungsrechtsprechung an den Kenntnisstand des Steuerberaters stellen, sind sehr hoch. Danach hat sich dieser auf seinem Fachgebiet über die jeweilige Rechtslage laufend fortzubilden. Grundsätzlich müssen Steuerberater nicht nur alle einschlägigen Steuergesetze, Verordnungen und Erlasse kennen, sondern auch die Rechtsprechung des BFH in gleich gelagerten Fällen (BGH, Urteile vom 28. September 2000, IX ZR 6/99, DStR, 2000, S. 2051) sowie die ständige Verwaltungsübung der zuständigen Finanzbehörde (BGH, Urteil vom 28. September 1995, IX ZR 158/94, DStR 1997, S. 134). Im Einzelfall, nämlich dann, wenn sich in einer Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebildet hat, besteht auch die Pflicht, die Rechtsprechung der Untergerichte zu prüfen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2005, I 23 U 17/05, GI 2006, S. 12). Angesichts der Vielzahl finanzgerichtlicher Urteile wird zumindest die Kenntnis der Gerichtsentscheidungen erwartet, die im Organ der Bundessteuerberaterkammer, dem Deutschen Steuerrecht (DStR), veröffentlicht werden (OLG Hamm, Urteil vom 24. Februar 1999, 25 U 131/1998, GI 2000, S. 193 ff. sowie LG Frankfurt/Main, Urteil vom 2. Februar 2005, 2-23 O 294/04, GI 2006, S. 62 ff.). Das LG Hamburg hat angenommen, dass alle Entscheidungen der Finanzgerichte des Bezirks für den jeweiligen Steuerpflichtigen maßgeblich sind (LG Hamburg, Urteil vom 5. Dezember 1985, 12 O 406/85, GI 1986, S. 24 ff.).

Steuerberater müssen alle erheblichen mandatsbezogenen Gesetzes- und Rechtskenntnisse besitzen oder sich unverzüglich verschaffen und sich gegebenenfalls auch in eine Spezialmaterie einarbeiten. Sie haben in diesem Rahmen auch neue oder geänderte Rechtsnormen zu ermitteln (BGH, Urteil vom 23. März 2006, IX ZR 140/03, BGH Report 2006, S. 943 ff.; Urteil vom 15. Juli 2004, IX ZR 472/00, DStR 2004, S. 1677 ff.).

Auch bei sorgfältigster Berufsausübung bewegen sich Steuerberater angesichts der hohen Anforderungen, die an ihre Tätigkeit und ihr Fachwissen gestellt werden, auf einem schmalen Grat. So verbleiben genügend haftungsrelevante Unwägbarkeiten, die es vor allem durch stetige Fortbildung zu entschärfen gilt.

e. Technische Entwicklung

Der technologische Fortschritt macht auch vor den Steuerberaterpraxen nicht Halt. Die Notwendigkeit strategischer Anpassung sowie Effizienzsteigerung ist die Konsequenz.

f. Internationalisierung

Die Liberalisierungen auf europäischer Ebene bieten auch deutschen Steuerberatern neue Möglichkeiten, im benachbarten EU-Ausland tätig zu werden. Grenzüberschreitende Tätigkeiten stellen besondere Anforderungen, die vor allem entsprechende Fach- und Sprachkenntnisse voraussetzen.

Konsequente Fortbildung sichert und steigert die Qualität steuerberatender Leistungen. Im täglichen Wettbewerb, der zunehmend auch europäische Dimensionen annimmt, ist Qualität das entscheidende Herausstellungsmerkmal. Daher sollte Fortbildung ein zentraler Bestandteil der strategischen Zukunftsplanung jedes Berufsangehörigen sein. Schon in der bereits 1998 beschlossenen „Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zur Qualitätssicherung in der Steuerberaterpraxis“ nimmt sie einen zentralen Platz ein. Nicht zuletzt lässt sich durch Fortbildung auch die betriebswirtschaftliche Effizienz der Steuerberaterkanzlei steigern, sodass sich der Aufwand kurz- bzw. mittelfristig als lohnende Investition erweist.
 

3. Fortbildungsformen

Das regelmäßige Studium sowohl der Tagespresse als auch der Fachlektüre ist und bleibt für Steuerberater die wichtigste Fortbildungsform. Neben herkömmlichen Fachzeitschriften gewinnen auch elektronische Angebote, wie z. B. Newsletter des Bundesfinanzministeriums, der Fachverlage, der Sozialversicherungsträger, der Steuerberaterkammern usw. zunehmend an Bedeutung. Gleiches gilt für Audio-Angebote in Form von CDs, z. B. zur aktuellen Steuerrechtsprechung.

Neben dem Selbststudium ist der Besuch von Präsenzseminaren die beliebteste Fortbildungsform. Der Nachfrage entsprechend ist das Angebot in den letzten Jahren erheblich gewachsen. Auch die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerberaterkammern bieten eine große Auswahl an Fachseminaren an.

Kongresse, wie z. B. der DEUTSCHE STEUERBERATERKONGRESS der Bundessteuerberaterkammer oder der Deutsche Steuerberatertag des Deutschen Steuerberaterverbands, kombinieren Vortrags- und Fortbildungsmodule und bieten darüber hinaus eine Plattform für die Kontaktpflege und den Erfahrungsaustausch mit Experten und Kollegen. Dies gilt gleichermaßen für Tagungen, Fachkonferenzen und Vortragsveranstaltungen insbesondere der Steuerberaterkammern und -verbände, die oft aktuelle Spezialthemen aufgreifen.

Die immer vielfältigeren Möglichkeiten, aber auch das oft sehr günstige Aufwand-Nutzen-Verhältnis haben dazu geführt, dass die Vermittlung des Lernstoffs durch elektronische Medien, das sog. E-Learning, immer mehr an Bedeutung gewinnt. Weitere Vorteile dieser modernen Lernmethode sind eine 24-Stunden-Verfügbarkeit direkt am Arbeitsplatz, zu Hause oder unterwegs sowie die Möglichkeit, den Lernstoff in einem individuellen Lernrhythmus aufzunehmen. Charakteristisch für diese Lernform ist zumeist die Kombination von Stoffvermittlung und interaktiven Elementen, z. B. Selbsttests. Zu den E-Learning-Anbietern für Steuerberater gehören die DWS-Steuerberater-Online-GmbH, eine Tochter des DWS-Instituts (www.dws-steuerberater-online.de) sowie die TeleTax GmbH, eine Tochter des Deutschen Steuerberaterverbands und der DATEV eG (www.teletax.de).

Das sog. Blended Learning bezeichnet die didaktisch sinnvolle Verknüpfung von traditionellen Lehr- und Lernkonzepten mit dem Online-Lernen auf Basis der modernen Informations- und Kommunikationsmedien. Steuerberater sollten diesen Trend zum Methodenmix für die individuelle Fortbildungsplanung nutzen, um einen optimalen Lernerfolg zu erzielen.

Viele Themen lassen sich in einem Workshop besser erarbeiten als mit dem klassischen „Frontalunterricht“. Besteht der Fortbildungsbedarf für alle bzw. eine Vielzahl der Mitarbeiter der Praxis, z. B. bei der Einführung neuer EDV-Programme, ist eine hausinterne Schulung das Mittel der Wahl. Diese Fortbildungsform kann sowohl von einem Externen als auch von einem Sachverständigen aus der eigenen Praxis durchgeführt werden.

Eigenes Wissen teilen und vom Wissen der Kollegen profitieren: Der gezielte Erfahrungsaustausch in Netzwerken und Arbeitsgruppen ist eine effektive und zugleich sehr kommunikative Fortbildungsform. Methodisch geht es um die von der Gruppe selbst gesteuerte Erarbeitung von Wissen, z. B. indem für andere teilnehmende Berufsangehörige Einzelfragen fachlich entwickelt und gelöst werden.

Welche Fortbildungsform auch immer gewählt wird, letztlich ist die die effektivste, die für die eigene Arbeit den größten Nutzen bringt. Gleichzeitig ist die effektivste Lernform auch vom Gegenstand sowie vom lernenden Individuum abhängig. Daher muss jeder für sich selbst herausfinden, welche Fortbildungsform bzw. welche Kombination von Fortbildungsformen für ihn am besten geeignet ist. Dazu gehört auch der individuelle Tagesrhythmus.
 

4. Fortbildung der Mitarbeiter

Ohne eine bedarfsgerechte Mitarbeiterqualifizierung lässt sich die Leistungsfähigkeit der Kanzlei auf Dauer nicht aufrechterhalten. Zudem sind qualifizierte Mitarbeiter nicht nur kompetenter und effizienter, sondern auch motivierter. Werden bspw. im Rahmen des Jahresgesprächs konkrete Fortbildungsmaßnahmen vereinbart, durch die die Zielvereinbarungen erreicht werden können, sorgt dies für einen transparenten und leistungsfördernden Anreiz (Motto „Fördern und Fordern“). Neben den klassischen Fortbildungsbereichen sind insbesondere bei den Mitarbeitern IT-Schulungen zu berücksichtigen. Mitarbeiter-Fortbildung sollte systematisch in der kanzleiinternen Planung berücksichtigt werden. Die Fortbildungsplanung ist eine wichtige Führungsaufgabe.

Die Beratungsqualität und der Kanzleierfolg werden durch den Wissensstand der Mitarbeiter maßgeblich mitbestimmt.
 

5. Fortbildungsumfang

Die Vorgabe genereller bzw. pauschaler Richtwerte zum notwendigen Umfang der Fortbildung ist nicht möglich. Ebenso wie der Inhalt und die Form der Fortbildung spezifisch festzulegen ist, ist auch der Fortbildungsumfang individuell unterschiedlich. Hinzu kommt, dass der Fortbildungsumfang auch durch die Art der Fortbildung bestimmt wird. Schließlich gibt es mehr oder weniger zeitintensive Formen, die aber gleichermaßen effektiv sein können. Maßgeblich sind mithin die persönlichen Erfordernisse und Verhältnisse. Von daher gilt es, den Fortbildungsbedarf zunächst selbstkritisch zu analysieren und anschließend die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und umzusetzen.

Hat sich ein Steuerberater auf bestimmte Teilgebiete des Steuerrechts spezialisiert und ist deshalb überwiegend auf diesen tätig, muss er seine Fortbildung schwerpunktmäßig auf diese ausrichten.
 

6. Fazit und Appell

Einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren in der Steuerberatung ist die Qualität der angebotenen Leistung. Allerdings ist kaum ein anderes Rechtsgebiet so vielen Änderungen unterworfen wie das Steuerrecht. Immer auf dem aktuellen Stand zu sein, ist daher eine große Herausforderung. Daneben verlangt die tägliche Beratungspraxis auch juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Deshalb umfasst die Fortbildung nicht nur steuerrechtliche Themen.

Die Fortbildungspflicht gehört zu den wesentlichen Grundpflichten des Steuerberaters. Im Interesse der Mandanten, die darauf vertrauen, in ihrem Steuerberater einen kompetenten Ansprechpartner für ihre steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen und Probleme zu finden, ist eine permanente Aktualisierung der Fachkenntnisse unabdingbar. Dies gilt für Berufsanfänger ebenso wie für langjährig erfahrene Berufsangehörige.