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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


5.1.4 Hinweise* für die Tätigkeit des Steuerberaters als Fördermittel- und Subventionsberater

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 9./10. März 2021.

* Die Hinweise haben einen unverbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.
 

1. Vorbemerkungen

Die Tätigkeit als Fördermittel- und Subventionsberater ist eine gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG vereinbare Tätigkeit des Steuerberaters. Diese Tätigkeit betrifft im Wesentlichen eine betriebswirtschaftliche und rechtliche Beratung von Personen und Unternehmen, die beabsichtigen, Fördermittel bzw. Subventionen in Anspruch zu nehmen. Ergänzend sind die „Allgemeinen Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“ (vgl. Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.1.1) zu beachten.
 

2. Voraussetzungen

a) Persönliche Voraussetzungen

Für die Ausübung der Tätigkeit als Fördermittel- und Subventionsberater muss der Steuerberater insbesondere über folgende Kenntnisse verfügen:

  1. Erfahrungen mit Existenzgründungen, Unternehmensgründungen, Unternehmenserweiterungen,
  2. informationen über Förderprogramme von Bund, Ländern und Gemeinden (Regionale Förderprogramme),
  3. Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen der gewünschten Inanspruchnahme von Fördermitteln und Subventionen,
  4. Kenntnisse der Förderprogramme der Europäischen Union. Für die Durchführung einer EU-Fördermittelbeantragung sind verhandlungssichere Englischkenntnisse in aller Regel unabdingbar, da die entsprechenden Anträge regelmäßig vollständig auf Englisch auszufüllen sind.

b) Sachliche Voraussetzungen

Eine besondere sachliche Kanzleiausstattung ist für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich. Der Einsatz fachspezifischer  Software ist dringend geboten. Außerdem sollten die Datenbanken der Fördermittel-Institutionen laufend konsultiert werden. Soweit eine EU-Fördermittelberatung erfolgen soll, sind regelmäßig Datenbanken mit zur Bildung von Konsortien geeigneten Unternehmen aufzubauen und zu pflegen, da viele Förderprogramme nur an Konsortien vergeben werden.
 

3. Tätigkeitsbeschreibung, Rechte und Pflichten

Die Tätigkeit des Fördermittel- und Subventionsberaters umfasst:

  1. Beschaffung von Informationen über Förderprogramme
  2. Betriebswirtschaftliche Beratung im Zusammenhang mit:
    • Unternehmensplanung einschließlich Standortwahl im In- und Ausland
    • Finanzplanung (Eigenkapital/Fremdkapital)
    • Umsatz- und Kostenplanung
    • Investitionsplanung
    • Liquiditätsplanung
    • Personalplanung
  3. Vorbereitung der Beantragung der Fördermittel nach eingehender Prüfung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber und den die Fördermittel vergebenden Institutionen.

Neben den allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters (siehe hierzu schon „Allgemeine Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“, Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.1.1) ist besonders Folgendes zu beachten: Soweit dem Berater im Rahmen der Beantragung von Fördermitteln Fremdvermögen zufließt, ist dieses von seinem eigenen Vermögen getrennt zu halten bzw. unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten (siehe auch „Sonderbedingungen für Anderkonten und Anderdepots der öffentlich bestellten wirtschaftsprüfenden und wirtschafts- und steuerberatenden Berufe (Treuhänder)“, Berufsrechtliches Handbuch, I. 5.3.1).

Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Fördermittelberatung erbracht werden, sind gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zulässig.
 

4.Auftragsterteilung

Es wird dazu geraten, den Auftrag und Umfang schriftlich festzuhalten.

5. Haftpflichtversicherung

Steuerberater sind grundsätzlich verpflichtet, sich gegen die Haftpflichtgefahren in Ausübung ihrer Tätigkeit angemessen zu versichern (vgl. „Allgemeine Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“ unter 5., Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.1.1). Dies gilt auch für die Tätigkeit als Fördermittel- und Subventionsberater (vgl. Teil B II. Nr. 7 der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibung zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater u. a.).

Weil der von der Berufshaftpflichtversicherung umfasste Bereich gerade bei einer Tätigkeit als Fördermittel- und Subventionsberater schnell überschritten werden kann, gilt hier die dringende Empfehlung, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Abstimmung mit dem Versicherer herbeizuführen. Zudem sollte ggf. versucht werden, eine Haftungsbegrenzung im Innenverhältnis zu vereinbaren.
 

6. Abrechnung/Honorar

Für die Vereinbarung der Vergütung des Steuerberaters im Rahmen seiner Tätigkeit als Fördermittel- und Subventionsberater ist die Steuerberatervergütungsverordnung nicht heranzuziehen. Vielmehr sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB) anzuwenden. Die Honorierung kann als Zeitgebühr nach Stundensätzen, als Pauschalsatz aber auch als Prozentsatz des Fördermittelbetrags erfolgen. Es wird in jedem Fall dringend empfohlen, mit dem Auftraggeber vor Auftragsannahme eine schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen.