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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


5.2.3.4 Hinweise* der Bundessteuerberaterkammer zur Tätigkeit des Steuerberaters als Praxisabwickler (§ 70 StBerG)

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 5. März 2009

* Die Hinweise haben keinen verbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.
Inhaltsverzeichnis
 
Vorbemerkung
 
1.  Bestellung des Praxisabwicklers/Dauer des Amts/Beendigung
 
2.  Rechtsstellung gegenüber den Erben bzw. dem ehemaligen Steuerberater
     a.  Geschäftsbesorgungsvertrag
     b.  Praxisinhaberschaft und Eigentümer der Praxisgegenstände
     c.  Wettbewerbsverbot
 
3.  Aufgaben des Praxisabwicklers
     a.  Umfang des gesetzlichen Auftrags
          aa.  Abwicklung schwebender Angelegenheiten
          bb.  Bearbeitungsrückstände
          cc.  Dringende Arbeiten
          dd.  Nachbesserungsarbeiten
          ee.  Gebührenansprüche und Kostenforderungen
     b.  Betreten der Praxisräume/Aushändigung der Akten
     c.  Rechtsstellung gegenüber Dritten
     d.  Auftreten gegenüber Mandanten und Dritten
     e.  Anderkonten
     f.  Anmietung von Büroräumen
     g.  Arbeitsverhältnisse
     h.  Aufbewahrung von Akten
 
4.  Haftung
 
5.  Vergütung des Praxisabwicklers
 
6.  Dokumentation der Tätigkeit
 
7.  Insolvenz im Rahmen der Praxisabwicklung
 

Vorbemerkung

Zu den Aufgaben der Steuerberaterkammer zählt auch, sich um eine verwaiste Berufspraxis zu kümmern, die wegen des Todes des Praxisinhabers oder des Wegfalls der Bestellung als Steuerberater* von dem bisherigen Steuerberater nicht mehr verantwortlich geleitet werden kann. Die Einsetzung eines Abwicklers ist in diesen Fällen geboten, wenn der Steuerberaterkammer Beschwerden wegen unterbliebener Auftrags erledigung oder wegen Nichtherausgabe von Mandantenunterlagen vorliegen. Die Befugnis der Steuerberaterkammer, einen Praxisabwickler zu bestellen, ergibt sich aus § 70 Abs. 1 StBerG.

Gemäß § 54 Abs. 3, 4 StBerG und § 55 Abs. 5 StBerG gilt Gleiches für Steuerberatungsgesellschaften, deren Anerkennung erloschen ist bzw. zurückgenommen oder widerrufen wurde, um auch in diesen Fällen die Interessen der Mandanten zu schützen, das Ansehen des Berufsstandes in der Öffentlichkeit zu wahren und die wirtschaftlichen Nachteile für die Erben, die mit dem plötzlichen Wegfall des Berufsträgers verbunden sind, wenigstens teilweise auszugleichen.

Zwar sind die Befugnisse des Abwicklers im StBerG näher beschrieben. Dennoch besteht ein Bedürfnis zur Beantwortung zahlreicher Einzelfragen, mit denen sich der Abwickler bei seiner Tätigkeit auseinandersetzen muss. Diese Hinweise sollen hierzu eine Hilfestellung geben.

* In diesen Hinweisen wird für alle Mitglieder der Steuerberaterkammern der Begriff „Steuerberater“ verwendet. Regelungen, die nur für bestimmte Personengruppen gelten, sind einzeln genannt. Auf Steuerberatungsgesellschaften finden die Vorschriften insoweit Anwendung, als sich aus der Rechtsform keine Besonderheiten ergeben.


1. Bestellung des Praxisabwicklers/Dauer des Amts/Beendigung

Die Bestellung eines Abwicklers durch die Steuerberaterkammer ist nicht von einem Antrag der Erben oder des ehemaligen Steuerberaters abhängig. Sie wird vorgenommen, wenn der ehemalige Berufsangehörige nicht selbst Vorsorge für den Fall seiner Verhinderung getroffen hat und nach Prüfung durch die Steuerberaterkammer und vorausgegangener Anhörung der Beteiligten (Erben/ehemaliger Steuerberater) festgestellt wird, dass vom ehemaligen Steuerberater übernommene Aufträge begonnen, aber nicht zu Ende geführt wurden, und/oder Mandantenunterlagen herausgegeben werden müssen. Sofern keiner der Erben über die erforderliche Qualifikation verfügt, um z. B. als Steuerberater oder Rechtsanwalt die verwaiste Berufspraxis bis zur Erledigung aller noch nicht abgeschlossenen Angelegenheiten selbst weiter zu führen, also Abwicklungsbedarf besteht, bedarf es im Interesse der Mandanten der umgehenden Bestellung eines Abwicklers. Es bleibt den Erben oder dem ehemaligen Steuerberater unbenommen, von sich aus bei der Kammer um die Bestellung eines Praxisabwicklers nachzusuchen und ggf. einen bestimmten Berufsträger vorzuschlagen. Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 1 StBerG kann jedoch nur ein Steuerberater zum Praxisabwickler berufen werden.

Die Bestellung kann vom Praxisabwickler nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden. Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer (§ 70 Abs. 4 StBerG).

Die Erben bzw. der ehemalige Berufsangehörige sind vor der Bestellung anzuhören. Ist bspw. eine Praxisübertragung oder -treuhandschaft geplant, ist eine Abwicklung nicht erforderlich. Entsteht ein Abwicklungsbedarf nicht wegen des Versterbens eines Steuerberaters, sondern weil der Praxisinhaber seine Bestellung zum Steuerberater verloren hat, kommt es nicht selten zur Bestellung eines Praxisabwicklers gegen den Willen des früheren Berufsangehörigen.

Auch wenn eine Schriftform nicht vorgeschrieben ist, wird über die Bestellung regelmäßig – zur Beweissicherung – eine Urkunde ausgestellt, in der insbesondere der Beginn und die Dauer der Abwicklung festgelegt werden. Gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 StBerG ist der Abwickler in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf dessen Antrag kann die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr verlängert werden, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende gebracht werden konnten.

Die Praxisabwicklung endet mit dem Ablauf der Zeit, für die der Abwickler bestellt ist oder wenn der Abwickler die Erledigung aller schwebenden Angelegenheiten der Steuerberaterkammer angezeigt hat. Die Bestellung als Abwickler ist auch dann beendet, wenn die verwaiste Praxis von einem anderen Steuerberater erworben und von diesem – ggf. auch vom Praxisabwickler selbst (beachte aber § 70 Abs. 8 StBerG) – fortgeführt wird. Darüber hinaus kann die Steuerberaterkammer die Bestellung auch vorzeitig widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Praxisabwicklung durch den bestellten Abwickler nicht mehr möglich ist (§ 70 Abs. 7 StBerG).


2. Rechtsstellung gegenüber den Erben bzw. dem ehemaligen Steuerberater

a. Geschäftsbesorgungsvertrag

Der Praxisabwickler übt ein öffentliches Amt aus. Gleichwohl bestehen zwischen ihm und den Erben bzw. dem ausgeschiedenen Steuerberater zivilrechtliche Beziehungen. Gemäß § 70 Abs. 5, § 69 Abs. 2 Satz 3 StBerG i. V. m. §§ 666, 667 und 670 BGB ist der Abwickler auskunfts- und rechenschaftspflichtig und muss herausgeben, was er zur Ausführung des Amtes erhalten und im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt hat. Der Praxisabwickler hat gegenüber den Erben bzw. dem ausgeschiedenen Steuerberater einen Aufwendungsersatzanspruch.

Der Abwickler leitet die verwaiste Praxis in eigener Verantwortung und ist an Weisungen der Erben oder des ausgeschiedenen Steuerberaters nicht gebunden. Gegenüber den Erben bzw. dem ausgeschiedenen Steuerberater hat der Abwickler einen Anspruch auf Aushändigung der Akten. Hierzu gehören alle Unterlagen, die für die Praxisabwicklung erforderlich sind. Kraft seines Amtes gilt der Abwickler für die schwebenden Angelegenheiten als von den betreffenden Mandanten bevollmächtigt. Er muss deswegen weder den Finanzbehörden noch dem Finanzgericht eine neue, auf ihn lautende Vollmacht vorlegen. Gleichwohl empfiehlt es sich, sich umgehend bei diesen Stellen als Praxisabwickler – ggf. unter Einreichung einer Kopie der Bestellungsurkunde – zu melden.

b. Praxisinhaberschaft und Eigentümer der Praxisgegenstände

Mit dem Tod eines Steuerberaters geht die Steuerberaterpraxis als Vermögenswert im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben über, die dadurch „Inhaber“ der Praxis und Eigentümer der dort befindlichen Gegenstände werden. Im Todesfall des Steuerberaters werden dessen Erben Gläubiger der vom Praxisabwickler einzuziehenden Honorare. Das Gleiche gilt für den ausgeschiedenen Steuerberater; auch er bleibt Inhaber der Forderungen.

c. Wettbewerbsverbot

Der von Amts wegen bestellte Abwickler darf für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der Bestellung nicht für Auftraggeber tätig werden, die er in seiner Eigenschaft als Vertreter für den Vertretenen betreut hat. Dies gilt nicht, wenn eine schriftliche Einwilligung der Erben oder des früheren Steuerberaters vorliegt (§ 70 Abs. 8 i. V. m. § 69 Abs. 6 StBerG). In der Regel wird im Zusammenhang mit einer Einwilligung zur Übernahme der abzuwickelnden Praxis im Ganzen oder von Einzelmandaten eine Vereinbarung über ein berufsübliches Entgelt für die Übernahme des Mandantenstamms oder einzelner Mandate getroffen.


3. Aufgaben des Praxisabwicklers

a. Umfang des gesetzlichen Auftrags

  1. aa.  Abwicklung schwebender Angelegenheiten
  2. Dem Abwickler (oder aber dem Steuerberater, dem die Praxis übertragen bzw. zur Treuhandschaft übergeben wurde), nicht etwa den ehemaligen Mitarbeitern des Steuerberaters oder seinen Erben – sofern nicht selbst zur Steuerberatung befugt – obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen (§ 70 Abs. 3 Satz 1, 2 StBerG). Entsprechendes gilt für andere Fälle des Erlöschens der Bestellung, da mit dem Verlust der Bestellung die Nichtigkeit des Auftragsverhältnisses wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot eintritt (§ 134 BGB i. V. m. § 5 StBerG).
  3. Als „schwebende Angelegenheit“ und als „laufender Auftrag“ sind, gleichermaßen für Vorbehaltsaufgaben und für vereinbare Tätigkeiten i. S. d. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG, nur solche Auftragsverhältnisse zu verstehen, die vom Vorberater angenommen und mit deren Bearbeitung bereits begonnen wurde, die aber noch nicht zum Abschluss gebracht worden sind. Das bedeutet andererseits, dass keine Verpflichtung besteht, Aufträge zu erledigen, mit deren Bearbeitung der vormalige Berater noch nicht begonnen hat. Für Dauerauftragsverhältnisse, wie z. B. die Finanz- und Lohnbuchführung, heißt das, dass im Rahmen der Praxisabwicklung die bereits angefangene Monatsbuchführung zum Abschluss zu bringen ist, während für nicht begonnene Arbeiten diese Verpflichtung nicht besteht.
     
  4. bb.  Bearbeitungsrückstände
  5. Auch im Fall von Bearbeitungsrückständen ist der Abwickler nicht verpflichtet, tätig zu werden. In diesen Fällen hat der Abwickler den Mandanten unverzüglich zu kontaktieren und ihm seine Unterlagen herauszugeben oder aber ihm im Rahmen der Sechsmonatsfrist anzubieten, die noch nicht begonnenen Arbeiten aufzuarbeiten. Vor der Annahme neuer Aufträge gilt jedoch generell, dass vorab zu prüfen ist, ob diese innerhalb des Zeitraums, für den der Abwickler bestellt ist, erledigt werden können. Soweit der Abwickler innerhalb der Sechsmonatsfrist Aufträge annimmt, muss er die Mandanten auf die Möglichkeit hinweisen, dass das Mandat ggf. nicht zu Ende geführt werden kann.
     
  6. cc.  Dringende Arbeiten
  7. Eine Verpflichtung zum Tätigwerden besteht, wenn dies zur Vermeidung von Schäden, z. B. wegen drohenden Fristablaufs oder zur Abwehr anderer Gefahren, dringend geboten erscheint.
     
  8. dd.  Nachbesserungsarbeiten
  9. Auch für vom Auftraggeber geforderte Nachbesserungsarbeiten ist der Praxisabwickler zuständig, wenn der ehemalige Praxisinhaber fehlerhaft gearbeitet hat. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich, die Mandanten unverzüglich über die Praxisabwicklerstellung aufzuklären.
     
  10. ee.  Gebührenansprüche und Kostenforderungen
  11. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Gebührenansprüche und Kostenforderungen des verstorbenen oder früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im eigenen Namen geltend zu machen, im Falle des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten allerdings nur für Rechnung der Erben (§ 70 Abs. 6 StBerG).

b. Betreten der Praxisräume/Aushändigung der Akten

Der Praxisabwickler hat sich zunächst einen Überblick über die noch offenen und zu bearbeitenden Vorgänge zu verschaffen. Hierzu muss er die Möglichkeit haben, die Praxisräume zu betreten, um eine Bestandsaufnahme durchführen zu können. Nach §§ 70 Abs. 5, 69 Abs. 4 Satz 1 StBerG ist der Abwickler ausdrücklich berechtigt, die Büro- und Nebenräume zu betreten und die zur Praxis gehörenden Gegenstände, einschließlich des dem bisherigen Praxisinhaber zur Verwahrung unterliegenden Treuguts, in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen.

Das Betreten der Praxisräume kann ggf. durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 945 ZPO) erzwungen werden. Soweit erforderlich, hat der Praxisabwickler Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, damit Dritte keinen Zugang zu den Büroräumen haben (z. B. Auswechslung der Schlösser).

Um seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgabe, „die schwebenden Angelegenheiten“ abzuwickeln, nachzukommen, muss sich der Abwickler zunächst Gewissheit darüber verschaffen, welche Aufträge insgesamt vorliegen und welche sich davon in Bearbeitung befinden. Er sollte zunächst die noch ungeöffnete Post sichten sowie die im Büro vorgefundenen offenen Schriftstücke und Unterlagen durchsehen und fachlich beurteilen. Ist erkennbar von einem neuen Auftrag auszugehen, ist die Sechsmonatsfrist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 2 StBerG zu beachten. In diesen Fällen kann ein Tätigwerden des Abwicklers vom Mandanten nicht gefordert werden, weil es sich berufsrechtlich nicht um eine „schwebende Angelegenheit“ handelt und zivilrechtlich kein Auftragsverhältnis mit dem Abwickler besteht. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Abwickler nicht Rechtsnachfolger des ehemaligen Steuerberaters ist. Dies gilt insbesondere auch für die Rückforderung geleisteter Vorschüsse. Dieser Anspruch richtet sich allein gegen die Erben bzw. den ehemaligen Berufsträger.
 

c. Rechtsstellung gegenüber Dritten (insb. der Finanzverwaltung)

Dem Abwickler stehen die gleichen Befugnisse zu, die der verstorbene oder frühere Steuerberater hatte. Für die schwebenden Angelegenheiten gilt er als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat (§ 70 Abs. 3 Satz 3, 4 StBerG). Der Abwickler hat insbesondere alle offenen Angelegenheiten abschließend zu bearbeiten. Dabei ist er an bestehende Vereinbarungen, insbesondere gebührenrechtlicher Art, zwischen dem ausgeschiedenen Steuerberater und den Mandanten gebunden.

Nach Sichtung des Bearbeitungsstands beurteilt der Abwickler nach eigenem Ermessen, nach welchen Prioritäten die Angelegenheiten erledigt werden müssen.
Durch den Tod des Praxisinhabers oder dessen Ausscheiden aus dem steuerberatenden Beruf werden bereits anhängige Verfahren bei der Finanzverwaltung (Einsprüche, Beschwerden) oder beim Finanzgericht nicht unterbrochen, weil hier kein Vertretungszwang besteht. Dagegen wird ein Verfahren vor dem BFH bis zur Bestellung eines neuen Bevollmächtigten oder der Einsetzung eines Praxisabwicklers wegen des dort herrschenden Vertretungszwangs (§ 155 FGO i. V. m. § 244 Abs. 1 ZPO) unterbrochen.
 

d. Auftreten gegenüber Mandanten und Dritten

Der Praxisabwickler sollte die Mandanten umgehend und nachweislich darüber unterrichten (z. B. per Rundschreiben), dass er von der Steuerberaterkammer bestellt worden ist und seine Aufgabe insbesondere darin besteht, begonnene Aufträge abschließend zu bearbeiten. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass er nur innerhalb der ersten sechs Monate berechtigt ist, neue Aufträge anzunehmen.

Gegenüber Mandanten und Dritten hat der Praxisabwickler kenntlich zu machen, dass er in dieser Eigenschaft auftritt. Er darf zwar die Geschäftspapiere des ausgeschiedenen Steuerberaters verwenden, muss aber dessen Ausscheiden in geeigneter Weise kenntlich machen (z. B. durch den Zusatz „† 20xx“ oder „bis 20xx“). Der Abwickler hat insbesondere bei der Unterzeichnung von Schriftstücken ausdrücklich klarzustellen, dass er als Praxisabwickler und nicht in eigener Sache tätig wird. Er hat deswegen im Zusammenhang mit seiner Berufsbezeichnung und seinem Namen den Zusatz „Praxisabwickler“ zu führen.
 

e. Anderkonten

Der Praxisabwickler hat bei Beginn seiner Tätigkeit ein Anderkonto als Treuhandkonto für die Erben oder für den ehemaligen Berufsträger einzurichten. Die „Sonderbedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Angehörigen der öffentlich bestellten wirtschaftsprüfenden und wirtschaftsund steuerberatenden Berufe (Treuhänder)“, abgedruckt im Berufsrechtlichen Teil des Berufsrechtlichen Handbuchs unter 5.3.1., sind zu beachten. Alle den Abwicklungszeitraum betreffenden Geschäftsvorgänge sind ausschließlich über das Anderkonto abzuwickeln.
 

Unterhielt bereits der verstorbene Steuerberater Treuhänder-/ Anderkonten, wird im Falle seines Todes die zuständige Berufskammer oder die von ihr bestimmte Person Kontoinhaber, bis die zuständige Berufskammer einen Abwickler bestellt hat (§ 11 der Sonderbedingungen). Dieser übernimmt die Kontoinhaberschaft kraft Amtes.
 

f. Anmietung von Büroräumen

Mieter, und damit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, sind entweder die Erben oder der ausgeschiedene Steuerberater. Werden die Büroräume für die Tätigkeit als Abwickler nicht benötigt, kann der Abwickler seine Tätigkeit auch von seiner eigenen Steuerberaterpraxis aus erledigen. Sollen die Büroräume dagegen weiterhin benutzt werden und zahlen entweder die Erben oder der ausgeschiedene Steuerberater die Miete nicht, kann der Abwickler nach Maßgabe des Auftragsrechts (§§ 662 ff. BGB) die Nutzungsentschädigung, die er aufwenden muss, um die Räume weiter nutzen zu können, als Aufwendungen gegenüber den Erben oder gegenüber dem ehemaligen Steuerberater geltend machen.
 

g. Arbeitsverhältnisse

Mit dem Tod des Praxisinhabers treten die Erben in die bestehenden Arbeitsverhältnisse als Rechtsnachfolger ein und werden neue Vertragspartner der Mitarbeiter. Im Falle des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung bleibt der ehemalige Steuerberater Vertragspartei. Allerdings können die Arbeitsverhältnisse aus betrieblichen Gründen je nach Einzelfall von den Erben bzw. dem ausgeschiedenen Steuerberater ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden. Der Praxisabwickler tritt somit nicht in die Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB ein. Soweit eine Beschäftigung neuer Mitarbeiter für die Dauer der Praxisabwicklung erforderlich ist, müssen neue Arbeitsverhältnisse zwischen den Erben bzw. dem ehemaligen Steuerberater und den Mitarbeitern abgeschlossen werden.

Bestehen noch Ausbildungsverhältnisse, sollen die Auszubildenden – gegebenenfalls unter Einschaltung der Steuerberaterkammer – weitervermittelt oder selbst übernommen werden.

Ggf. empfiehlt es sich, dass der Abwickler die Mitarbeiter der Praxis darüber belehrt, dass die Abwicklung nicht zu einem Wegfall der Berufspflichten, insbesondere nicht zu einem Wegfall der Verschwiegenheitspflicht, führt.
 

h. Aufbewahrung von Akten

Der Steuerberater hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren (§ 66 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Allerdings besteht die Möglichkeit diese Zeit abzukürzen und die Mandanten zur Entgegennahme der Handakten aufzufordern (§ 66 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Darüber hinaus sind die Fristen nach § 147 AO zu beachten.

Die Aufbewahrungspflicht und das Recht, die Mandanten zur Entgegennahme der Handakten aufzufordern, geht im Todesfall des Steuerberaters auf die Erben bzw. den Abwickler über. Der Abwickler sollte versuchen, möglichst alle Mandantenunterlagen an diese herauszugeben. Die für eine Fristverkürzung notwendige Aufforderung zur Entgegennahme der Handakte muss nachgewiesen werden. Einem Bestreiten sollte durch einen Zustellungsnachweis vorgebeugt werden. Ist der Mandant nicht erreichbar, sind weitere Ermittlungen erforderlich, z. B. eine Nachfrage bei der Meldebehörde. Bleibt der Auftraggeber unerreichbar, muss die zehnjährige Aufbewahrungsfrist eingehalten werden. Die Handakten sind in diesem Fall von dem ehemaligen Steuerberater, den Erben oder dem Praxisabwickler aufzubewahren. Sofern die Steuerberaterkammer einverstanden ist, kann auch sie die Aufbewahrung übernehmen.

In jedem Fall ist die Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu beachten. Werden die Mandantenunterlagen von der Steuerberaterkammer oder den Erben aufbewahrt, so sind die Akten, etwa durch Verschluss und/oder Versiegelung, vor unberechtigter Einsichtnahme zu schützen.
 

4. Haftung

Nach den Besonderen Versicherungsbedingungen und der Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Angehörigen des steuerberatenden Berufs (BBR-S) ist die Tätigkeit als Praxisabwickler mitversichert (A 1a BBR-S). Für den Fall, dass mit der Abwicklung zusätzliche Risiken verbunden sind, kann der Praxisabwickler entweder mit der Versicherung eine Erhöhung der Versicherungssumme vereinbaren oder aber eine eigene Objektversicherung abschließen. Die hierfür zu entrichtende zusätzliche Prämie kann den Erben bzw. dem ehemaligen Steuerberater als Aufwendungsersatz in Rechnung gestellt werden.
 

5. Vergütung des Praxisabwicklers

Der ausgeschiedene Steuerberater bzw. dessen Erben sind verpflichtet, dem Abwickler eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern (§§ 70 Abs. 5, 69 Abs. 4 Satz 4 StBerG). Es empfiehlt sich, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs und des Aufwendungsersatzes eine schriftliche Vereinbarung mit den Erben bzw. dem ehemaligen Steuerberater zu treffen.

Da die Vertragspartner des Praxisabwicklers üblicherweise keine Steuerberater sind, empfiehlt es sich, die vertragliche Regelung an den Gesetzeswortlaut anzulehnen. Es bestehen auch keine Bedenken, den Vertragsbeteiligten diese Hinweise zum besseren Verständnis zugänglich zu machen.

Zur Sicherstellung seines Vergütungsanspruches sollte der Praxisabwickler vor Aufnahme seiner Tätigkeit grundsätzlich einen angemessenen Vorschuss fordern. Auch empfiehlt sich eine vorherige gemeinsame Inaugenscheinnahme durch einen Vertreter der Steuerberaterkammer und den Praxisabwickler, um den voraussichtlichen arbeitsmäßigen und finanziellen Umfang der Abwicklung abzuschätzen.

Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit, die geleistet werden soll, nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt die Steuerberaterkammer auf Antrag des Praxisabwicklers, der Erben oder des ausgeschiedenen Steuerberaters die Vergütung fest. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Steuerberaterkammer wie ein Bürge (§ 70 Abs. 5 i. V. m. § 69 Abs. 4 Satz 7 StBerG). Für sonstige Auslagen, wie z. B. Miete, Lagerkosten, haftet die Steuerberaterkammer dagegen nicht.

Die Frage, welche Vereinbarung bezüglich der Vergütung getroffen werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und der beruflichen Erfahrung des Praxisabwicklers. Als Anhaltspunkt für die Bemessung einer monatlichen Vergütung kann pauschal das Gehalt eines angestellten Steuerberaters oder freien Mitarbeiters zugrunde gelegt werden (BGH, Beschl. v. 30. November 1992, NJW 1993, 1334, VG Frankfurt, Urteil v. 15. März 2006, 12 E 300/05). Insbesondere kommt es darauf an, welche Arbeiten vom Abwickler noch zu verrichten sind. Es kann daran gedacht werden, in Anlehnung an die Vergütung von freien Mitarbeitern entweder einen bestimmten Stundensatz festzulegen oder die Vergütung auf einen bestimmten Prozentsatz der Gebühr zu begrenzen, die für die entsprechende Tätigkeit dem Mandanten berechnet wird. Denkbar ist auch eine Vereinbarung, die ein monatliches Fixum vorsieht und daneben entweder eine Abrechnung nach Stundensätzen oder einen bestimmten Prozentsatz der abgerechneten Gebühr vorsieht. Daneben können sonstige Aufwendungen, z. B. die durch die Abwicklung ausgelöste Zusatzprämie zur Berufshaftpflichtversicherung oder Geschäfts reisen, gesondert abgerechnet werden.

Die Vergütung des Praxisabwicklers ist umsatzsteuerpflichtig. Auch wenn es sich bei der Bestellung des Praxisabwicklers um einen öffentlich-rechtlichen Akt handelt, wird der Praxisabwickler aufgrund eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen den Erben bzw. dem ehemaligen Steuerberater tätig (§§ 675, 611 ff. BGB). Es handelt sich somit nicht um eine steuerfreie ehrenamtliche Tätigkeit für die Kammer im Sinne des § 4 Nr. 26 UStG.
 

6. Dokumentation der Tätigkeit

Der Abwickler hat schriftlich festzuhalten, welche Maßnahmen und Arbeiten von ihm im Rahmen der Abwicklung vorgenommen bzw. ausgeführt wurden. Soweit die Festsetzung der Vergütung durch die Steuerberaterkammer beantragt wurde, ist im Hinblick auf die Berechnung der Vergütung der Zeitaufwand detailliert zu erfassen und dabei die jeweilige Bearbeitung der Mandantenangelegenheiten im Einzelnen zu beschreiben. In jedem Fall ist der Abwickler verpflichtet, gegenüber seiner Berufskammer einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.
 

7. Insolvenz im Rahmen der Praxisabwicklung

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines ehemaligen Steuerberaters berührt nicht die Rechtsstellung des amtlich bestellten Abwicklers (LG Rostock, Urteil v. 13. Dezember 2001, 4 O 180/00). Insolvenzverwalter und Abwickler sind in unterschiedlichen Funktionen nebeneinander tätig. Der Insolvenzverwalter hat die Interessen aller Gläubiger zu wahren; der Abwickler hat im Interesse der Mandanten die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines ehemaligen Steuerberaters treten für den Praxisabwickler insolvenzrechtliche und berufsrechtliche Regelungen miteinander in Konkurrenz. Während der Insolvenzverwalter durch sein umfassendes Verwaltungs- und Verfügungsrecht nach § 80 Abs. 1 InsO in die Rechtsstellung des ehemaligen Steuerberaters eintritt, stehen dem Abwickler nur die Befugnisse zu, die erforderlich sind, um seine Aufgabe, die Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten, zu erfüllen (insbesondere Betreten der Praxisräume, Nutzung der Praxiseinrichtung, Aushändigung von Akten). Allein dem Praxisabwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Das dabei zu wahrende Berufsgeheimnis besteht auch gegen über dem Insolvenzverwalter.
 

Der Abwickler unterliegt weder den Weisungen des Insolvenzverwalters, noch darf dieser ihn bei der ordnungsgemäßen Praxisabwicklung beeinträchtigen. Der Insolvenzverwalter kann Ansprüche (Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabeansprüche), die der ausgeschiedene Steuerberater gegenüber dem Abwickler gemäß §§ 70 Abs. 5, 69 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. §§ 666, 667 BGB hätte, geltend machen. Der Insolvenzverwalter kann folglich das heraus verlangen, was der Abwickler bei der Abwicklung erlangt hat. Zudem hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch darauf, dass der Praxisabwickler Honorarforderungen des ehemaligen Steuerberaters im Kostenfestsetzungsverfahren geltend macht (§ 70 Abs. 6 StBerG).

Je nachdem, welcher Zweck als im Vordergrund stehend betrachtet wird, die Veräußerung der insolventen Praxis oder die ordnungsgemäße Abwicklung der Mandate, steht das Verfügungsrecht über die Mandantenunterlagen dem Insolvenzverwalter „1. Fall“ oder dem Praxisabwickler „2. Fall“ zu.

Der amtlich bestellte Abwickler einer Steuerberaterpraxis kann mit seiner Vergütungsforderung gegen den Anspruch auf Herausgabe des aus der Abwicklung Erlangten aufrechnen. Dies gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Praxisinhabers eröffnet worden ist. Nach Ablauf seiner Bestellung ist der ehemalige Abwickler zur Herausgabe des bis dahin nicht ausgekehrten Fremdgeldes an den Verwalter verpflichtet. Eine Aufrechnung mit seinem Vergütungsanspruch ist dann nicht mehr zulässig. (BGH, Urt. v. 23. Juni 2005, IX ZR 139/04).