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Inhaltsverzeichnis
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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: August 2024


5.2.3.2 Hinweise* der Bundessteuerberaterkammer zur Bestellung eines Praxistreuhänders

-- Aktualisierungen werden farblich (gelb) hinterlegt kenntlich gemacht --

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 25. Juni 2009 12. März 2024

* Die Hinweise haben keinen verbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.
Inhaltsverzeichnis
 
Vorbemerkung
 
1.  Voraussetzungen für die Bestellung als Praxistreuhänder
     a.  Verwaiste Praxis
     b.  Übertragung der Praxis auf eine bestimmte Person
     c.  Qualifikation des Praxistreuhänders
     d.  Antrag der Erben bzw. des ausgeschiedenen Berufsangehörigen
     e.  Bestellung des Praxistreuhänders durch die Steuerberaterkammer
     f.  Geschäftsbesorgungsvertrag
     g.  Information der Mandanten
2.  Die Rechtsstellung des Praxistreuhänders
3.  Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)
4.  Haftung
5.  Der Vergütungsanspruch des Praxistreuhänders
6.  Wettbewerbsverbot
7.  Beendigung der Praxistreuhandschaft
8.  Schlichtung von Streitigkeiten
Anlage: Musterbriefe
 

Vorbemerkung

Der Praxistreuhänder soll die Steuerberaterpraxis, die zivilrechtlich dem Vermögen des Treugebers (Erbe bzw. ausgeschiedener Berufsangehöriger) zuzuordnen ist, bis zur Übernahme durch den vorgesehenen Nachfolger im Bestand erhalten.

Die nachfolgenden Hinweise zeigen einem Praxistreuhänder insbesondere die Voraussetzungen der Treuhandschaft und seine rechtliche Stellung auf.


1. Voraussetzungen für die Bestellung als Praxistreuhänder

In § 71 StBerG sind abschließend die Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen, damit die zuständige Steuerberaterkammer einen Praxistreuhänder bestellen kann.

  1. Verwaiste Praxis
    Im Falle des Todes des Praxisinhabers, bei bestandskräftigem Widerruf der Bestellung wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit und bei Verzicht auf die Bestellung aus den in § 57 Abs. 4 StBerG genannten Gründen besteht die Möglichkeit der Bestellung eines Praxistreuhänders. Bei Vorliegen anderer Widerrufsgründe, einer anderen Motivation für den Verzicht oder bei einem Ausschluss aus dem steuerberatenden Beruf darf ausweislich des abschließenden Wortlauts von § 71 Abs. 4 StBerG kein Praxistreuhänder bestellt werden.

  2. Übertragung der Praxis auf eine bestimmte Person
    Die Treuhandschaft ist nur möglich, wenn zuvor die Person feststeht, die die Steuerberaterpraxis nach Erwerb der Qualifikation, die zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt, übernehmen wird. Der künftige Praxisinhaber muss in absehbarer Zeit, im Regelfall innerhalb von drei Jahren, in Ausnahmefällen innerhalb von vier Jahren, nach Beginn der Treuhandschaft zur Steuerrechtshilfe befugt sein.

    Erforderlich ist danach, dass der Übernehmer dieser Praxis innerhalb der genannten Fristen als Steuerberater*, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer bestellt oder als Rechtsanwalt zugelassen wird, da diese Berufsgruppen geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten dürfen (§ 3 Nr. 1 StBerG).
    Nach dem Wortlaut von § 71 Abs. 1 Satz 1 StBerG ist es auch denkbar, eine Treuhandschaft einzurichten, wenn der künftige Praxisinhaber bereits sein Berufsexamen erfolgreich abgelegt hat, jedoch noch keine Bestellung, zum Beispiel als Steuerberater, erfolgt ist. Entsprechendes gilt auch für den Fall einer Wiederbestellung als Steuerberater.

  3. Qualifikation des Praxistreuhänders
    Der Praxistreuhänder muss Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (s. § 71 Abs. 1 Satz 1 StBerG) sein. Obwohl ebenfalls zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt, kann aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Aussage kein Angehöriger der rechtsberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe als Praxistreuhänder bestellt werden. Voraussetzung für die Bestellung ist nicht, dass der Praxistreuhänder eine eigene Steuerberaterpraxis unterhält. Es kann deswegen grundsätzlich auch ein ausschließlich im Anstellungsverhältnis beschäftigter Steuerberater als Praxistreuhänder in Betracht kommen, sofern er die erforderliche Zeit für die Treuhandschaft hat.

  4. Antrag der Erben bzw. des ausgeschiedenen Berufsangehörigen
    Die Bestellung eines Praxistreuhänders durch die Steuerberaterkammer erfolgt nur auf Antrag der Erben oder des Steuerberaters, dessen Bestellung wegen dauernder Berufsunfähigkeit widerrufen wurde oder der aus den in § 57 Abs. 4 StBerG genannten Gründen auf seine Bestellung verzichtet hat. In dem Antrag ist die Person des Praxisübernehmers anzugeben und aufzuzeigen, dass innerhalb der Dreijahresfrist die erforderliche berufliche Qualifikation erworben werden kann. Die Angaben sind durch aussagekräftige Unterlagen glaubhaft zu machen (Zeugnis über den Hochschul- abschluss; Anstellungsvertrag etc.).

  5. Bestellung des Praxistreuhänders durch die Steuerberaterkammer
    Der Praxistreuhänder muss durch die Steuerberaterkammer bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch einen Verwaltungsakt, in dem Beginn und Dauer der Treuhandschaft festgelegt werden. Die Bestellung entfällt nach Ablauf der festgesetzten Zeit der Treuhandschaft oder wenn der Praxisnachfolger die Berechtigung zur Hilfeleistung in Steuersachen erworben hat. Die Praxistreuhänderschaft endet außerdem, wenn die Steuerberaterkammer die Bestellung des Praxistreuhänders widerruft, was jederzeit möglich ist (§ 71 Abs. 3 StBerG).

  6. Geschäftsbesorgungsvertrag
    Es empfiehlt sich, das bestehende Geschäftsbesorgungsverhältnis (§§ 675, 611 ff. BGB) schriftlich abzufassen. Dieser Vertrag sollte der Steuerberaterkammer zur Prüfung vorgelegt werden.

  7. Information der Mandanten
    Die Mandanten sind über die Tätigkeit des Praxistreuhänders unverzüglich zu informieren. Die Zustimmung des Mandanten muss jedoch nicht eingeholt werden.

  • * In diesen Hinweisen wird für alle Mitglieder der Steuerberaterkammern der Begriff „Steuerberater“ verwendet. Regelungen, die nur für bestimmte Personengruppen gelten, sind einzeln genannt. Auf Steuerberatungsgesellschaften finden die Vorschriften insoweit Anwendung, als sich aus der Rechtsform keine Besonderheiten ergeben.

 

2. Die Rechtsstellung des Praxistreuhänders

Der Praxistreuhänder führt sein Amt in eigener Verantwortung und im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und auf Kosten des Treugebers. Nach dem Zweck der Treuhandschaft ist er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, neue Aufträge anzunehmen und zu erledigen. Der Treugeber bleibt Inhaber der vom Praxistreuhänder einzuziehenden Honorare. Der Praxistreuhänder ist nicht berechtigt, im eigenen Namen Gebührenansprüche Honoraransprüche gegenüber Auftraggebern gerichtlich geltend zu machen. Seine Honorarklage müsste wegen der fehlenden Prozessführungsbefugnis als unzulässig abgewiesen werden.

Im Auftreten nach außen hat der Praxistreuhänder durch einen entsprechenden Zusatz, z. B. in der Kopfleiste oder bei seiner Unterschrift, auf die Treuhandschaft hinzuweisen (z. B. „StB Max Meier bestellter Praxistreuhänder für StB Bernd Müller“).

3. Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt)

Der Treuhänder erhält über den Self-Service des beSt Zugang zu den Metadaten der eingehenden Nachrichten des Vertretenen. Die Metadaten umfassen das Eingangsdatum und den Absender der Nachricht. Es obliegt dem Treuhänder, den Absender aufzufordern, die Nachricht erneut an das Postfach des Vertreters zu senden. Darüber hinaus steht es dem Treugeber frei, dem Treuhänder Zugang zu seinem Postfach – wie für einen Mitarbeiter – zu ermöglichen. Der Versand von Nachrichten erfolgt über das Postfach des Treuhänders. Wird für 
einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten oder eine Berufsausübungsgesellschaft ein Praxistreuhänder bestellt, übermittelt die Steuerberaterkammer der Bundessteuerberaterkammer unverzüglich dessen Familiennamen und den oder die Vornamen sowie seine zustellungsfähige Anschrift. Die Bundessteuerberaterkammer räumt dieser Person für die Dauer ihrer Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach der Person oder der Berufsausübungsgesellschaft ein, für die sie bestellt wurde. Dabei müssen für den Praxistreuhänder der Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein. Die Steuerberaterkammer unterrichtet die Bundessteuerberaterkammer unverzüglich über die Beendigung der Bestellung eines Praxistreuhänders (§ 19 Abs. 1 StBPPV).

34. Haftung

Die Besonderen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern sowie die Risikobeschreibung (A. 1.a) Satz 1 BBR-S) sehen eine Mitversicherung des Praxistreuhänders für die Dauer seiner Bestellung vor. Diese Mitversicherung besteht jedoch in dem Umfange nicht, in dem der mitversicherte Praxistreuhänder durch eine eigene Versicherung Deckung erhält (A. 1.a) Satz 2 BBR-S).

Der Versicherungsschutz gilt allerdings nur im Verhältnis zu den Mandanten, nicht im Verhältnis zum Treugeber. Tatsächlich haftet der Praxistreuhänder sowohl im Innenverhältnis gegenüber den vertretenen Personen, also den/m Erben bzw. dem/der ausgeschiedenen Berufsangehörigen, als auch im Außenverhältnis unmittelbar gegenüber den betreuten Mandanten. Von daher ist zu empfehlen, dass Praxistreuhänder und Treugeber bei Übernahme der Treuhandschaft Kontakt zu ihren Versicherungen aufnehmen. Der Praxistreuhänder sollte das Risiko aus seiner treuhändischen Tätigkeit zusätzlich in seinen Versicherungsvertrag aufnehmen lassen, um sowohl gegen Ansprüche der Mandanten als auch gegen solche der vertretenen Person/en abgesichert zu sein. Auch die Deckungssumme und der materielle Deckungsinhalt, bezogen auf die konkrete Risikosituation, sollten einer genauen Überprüfung unterzogen werden.

Bezüglich der aufgrund der Treuhandschaft zusätzlich anfallenden Versicherungsprämien sollte vertraglich geregelt werden, dass diese zulasten der Erben bzw. des Praxisinhabers gehen.

 

45. Der Vergütungsanspruch des Praxistreuhänders

Der Praxistreuhänder hat nach § 71 Abs. 2 Satz 2 StBerG Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Nach Art und Umfang der Tätigkeit des Praxistreuhänders kommen folgende Regelungen in Betracht:

  • In Anlehnung an die Vergütung eines Steuerberaters imfreien Mitarbeiterverhältnis kann ein bestimmter Prozentsatz der monatlich oder jährlich in Rechnung gestellten Umsätze als Vergütung des Praxistreuhänders festgelegt werden.
  • Eine Vereinbarung, wonach der Praxistreuhänder nacheinem bestimmten Stundensatz seinen Zeitaufwand abrechnen kann.
  • Festlegung eines monatlichen Fixums und daneben Vereinbarung eines bestimmten Prozentsatzes des Gebührenumsatzes Honorarumsatzes als Vergütung.

Es empfiehlt sich eine Vereinbarung, im Falle von Meinungsverschiedenheiten ein Schiedsgutachten durch die Steuerberaterkammer erstellen zu lassen, welches beiderseitig als bindend angesehen wird.

 

56. Wettbewerbsverbot

Da die Treuhandschaft der Erhaltung des Mandantenstammes der verwaisten Steuerberaterpraxis dienen soll, besteht schon während der treuhänderischen Tätigkeit ein Wettbewerbsverbot. Dem Praxistreuhänder ist es untersagt, ohne vertragliche Vereinbarung mit dem Treugeber Mandanten des Treugebers zu übernehmen. Dies gilt auch für Mandate, die während der Treuhandschaft neu hinzukommen.

Nach Beendigung der Praxistreuhandschaft besteht außerdem ein gesetzliches Wettbewerbsverbot (§§ 71 Abs. 5, 69 Abs. 6 StBerG). Danach darf der Praxistreuhänder für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der Bestellung nicht für Auftraggeber tätig werden, für die er in seiner Eigenschaft als Praxistreuhänder tätig war.

Für den Fall, dass dieses Wettbewerbsverbot nicht eingehalten wird, sollte die Zahlung einer Vertragsstrafe vorgesehen werden.

 

67. Beendigung der Praxistreuhandschaft

1. Amtsdauer

Bei der Bestellung des Praxistreuhänders legt die Steuerberaterkammer zugleich auch die Amtsdauer für einen Zeit raum von bis zu drei Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeit um ein weiteres Jahr in Ausnahmefällen) fest (§ 71 Abs. 1 StBerG).

2. Ende der Praxistreuhandschaft

Die Praxistreuhandschaft endet mit dem Ablauf der Amtsdauer oder vorzeitig durch Bestellung des Praxisnachfolgers als Steuerberater. Vorzeitig endet die Praxistreuhandschaft auch im Falle des jederzeit möglichen Widerrufs durch die Steuerberaterkammer (§ 71 Abs. 3 StBerG). Endet die Amtsdauer, ohne dass ein Nachfolger die Praxis übernimmt, muss diese abgewickelt und veräußert werden.

3. Übergabe der Akten/Mandantenunterlagen

Bei der Übergabe der Akten, insbesondere der Mandantenunterlagen ist nach der Rechtsprechung des BGH das sog. informationelle Selbstbestimmungsrecht der Mandanten zu beachten. Im Falle eines Beraterwechsels dürfen die Unterlagen nur mit Einverständnis des Mandanten übergeben werden. Im Falle eines Beraterwechsels dürfen die Unterlagen nur mit Einverständnis des Mandanten übergeben werden. Ein solches Einverständnis ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn der Praxisnachfolger Übernehmer den Mandanten schon vor der PraxisüÜbernahme mit den Unterlagen befasst war oder den Mandanten betreut hat (z. B. bei seiner Tätigkeit als Steuerfachwirt) und deshalb berechtigterweise Kenntnis von Mandanteninternas nehmen konnte. die Mandanten nach Mitteilung der Praxisübernahme der Übergabe der Unterlagen nicht widersprochen haben. Generell aber bedarf es vor der Übergabe der Unterlagen des ausdrücklichen Einverständnisses dieser der Mandanten. Zweckmäßigerweise setzen sich Praxistreuhänder und Praxisnachfolger dazu gemeinsam mit den Mandanten in Verbindung.


78. Schlichtung von Streitigkeiten

Für den Fall, dass es zwischen dem Praxistreuhänder und dem Treugeber zu Streitigkeiten kommt, z. B. wegen der Vergütung oder der Einhaltung des Wettbewerbsverbotes, sollte im Vertrag bestimmt werden, dass die Steuerberaterkammer um Vermittlung gebeten wird. Im Unterschied zur Praxisvertretung und Praxisabwicklung kann die Steuerberaterkammer die Vergütung eines Praxistreuhänders im Streitfall nicht festsetzen und steht hierfür auch nicht wie ein Bürge ein.

 


Musterbrief des Praxistreuhänders

Briefkopf des Praxistreuhänders

Anschrift des Mandanten

Ort, Datum
 

Praxistreuhandschaft

Sehr geehrte/r Frau/Herr ..............,

die Steuerberaterkammer .............. hat mich mit Wirkung zum .............. zum Praxistreuhänder meiner/meines am .............. verstorbenen Kollegin/Kollegen, Frau/Herrn StB .............., bestellt. Ich übernehme diese Treuhandschaft für Frau/Herrn .............., die/der im Bereich des Steuerwesens tätig ist und die Qualifikation als Steuerberaterin/Steuerberater anstrebt. Frau/Herr wird im Fall ihrer/seiner Bestellung die Praxis weiterführen.

Die bisherigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen der Praxis weiterhin zur Verfügung. Ihre steuerlichen Angelegenheiten würde ich gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch erörtern und stehe ggf. auch für andere aktuelle Fragen jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung. Wegen einer Terminabsprache werde ich mich in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Musterbrief des Nachfolgers

Briefkopf des Nachfolgers

Anschrift des Mandanten

Ort, Datum


Praxisübernahme

Sehr geehrte/r Frau/Herr ..............,

mit Schreiben vom .............. hatte Ihnen Frau/Herr StB .............. mitgeteilt, dass sie/er bis zu meiner Bestellung als Steuerberater unsere Steuerberaterpraxis treuhänderisch leitet. Nachdem ich am .............. als Steuerberater bestellt worden bin, wird Frau/Herr StB .............. die ihr/ihm von der Steuerberaterkammer übertragene treuhänderische Tätigkeit zum beenden. Die Praxis wird von diesem Zeitpunkt an von mir übernommen.

Um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen, werde ich mit Frau/Herrn .............. Ihre steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten besprechen. Zusätzlich möchte ich mich Ihnen in einem persönlichen Gespräch vorstellen und die aktuellen Fragen mit Ihnen erörtern. Zur Abstimmung eines Gesprächstermins werde ich mich in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen