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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


5.1.17 Hinweise* für die Tätigkeit des Steuerberaters** als Vormund, Pfleger oder Betreuer

-- Aktualisierungen werden farblich (gelb) hinterlegt kenntlich gemacht --

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 29. Juni 2011, zuletzt geändert am 24. April 2019 4./5. Juli 2023.

* Die Hinweise haben einen unverbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.
** Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Publikation bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 

1. Vorbemerkungen

Die Tätigkeiten des Steuerberaters als Vormund, Pfleger oder Betreuer, aber auch als gerichtlich bestellter Vertreter gemäß § 81 AO, sind gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG, § 15 Satz 1 Nr. 8 BOStB mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Auch die Tätigkeit des Steuerberaters auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht zählt zu den vereinbaren Tätigkeiten.

Die Vormundschaft regelt die auf Dauer gerichtete Erziehung und Vermögensfürsorge für Kinder und Jugendliche, die nicht unter elterlicher Sorge stehen oder deren Eltern weder in den Angelegenheiten die Person noch das Vermögen betreffend zur Vertretung berechtigt sind oder deren Familienstand nicht zu ermitteln ist. Dagegen werden durch eine Betreuung psychisch kranke oder körperlich, geistig oder seelisch behinderte Erwachsene unterstützt, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Demgegenüber dient die Pflegschaft nur einem Schutzbedürfnis in einzelnen Angelegenheiten des Pfleglings. Durch eine Vorsorgevollmacht kann der Betroffene noch selbstständig für seine Belange Vorsorge getroffen haben. Ist ein Vertreter nicht vorhanden, ist in den in § 81 AO aufgeführten Fällen auf Ersuchen der Finanzbehörde ein geeigneter Vertreter gerichtlich zu bestellen.

Ergänzend sind die „Allgemeinen Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“ (vgl. Berufsrechtliches Handbuch, Teil II., Kap. 5.1.1) zu beachten.
 

2. Voraussetzungen

Zum 1. Januar 2023 ist die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit dem Ziel in Kraft getreten, das Selbstbestimmungsrecht der unterstützungsbedürftigen Menschen zu stärken. Hierfür sind die Regelungen der §§ 1773 ff. BGB angepasst und grundlegend neu geordnet worden. Neu ist im Betreuungsorganisationsgesetz auch ein Registrierungsverfahren für Berufsbetreuer geschaffen worden (§§ 19 ff. BtOG).

Um als Vormund, Pfleger oder Betreuer tätig zu werden, bedarf es einer formellen Bestellung oder einer Anordnung (§§ 17734, 1808, 1814, 1882 ff.1896, 1909 BGB) durch das Familiengericht bzw. das Betreuungsgericht. Im Falle einer Vorsorgevollmacht bedarf es keiner Bestellung durch das Gericht.

Die Tätigkeiten als Vormund, Pfleger oder Betreuer erfordern spezielle rechtliche Kenntnisse, insbesondere die Kenntnis der Vorschriften des BGB – für den Vormund §§ 17736 ff. BGB, für den Pfleger für Minderjährige §§ 1808 ff. bzw. bei sonstiger Pflegschaft §§ 1882 ff. sowie 1909 ff. BGB und für den Betreuer §§ 181496 ff. BGB. Darüber hinaus sind Kenntnisse im Sozialhilfe­ und Rentenrecht hilfreich.

Das Betreuungsgericht stellt an den Betreuer hohe Anforderungen, da seine Tätigkeit sehr tief in die originären Rechte des Betreuten eingreift (§ 1816 BGB). Grundsätzlich ist bei der Bestellung den Wünschen des Betreuten nach einem Betreuer Rechnung zu tragen. Vorrang haben dabei Personen, die geeignet und zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit sind. Die Anforderungen an die ehrenamtlichen und beruflichen Betreuer sind in den §§ 19 ff. BtOG niedergelegt. Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Abs. 2 des BtOG soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht. Gemäß § 23 BtOG werden nur solche beruflichen Betreuer im Betreuerregister registriert, die die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit besitzen und eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme abgeschlossen haben. Regelmäßig werden auch daher Nachweise der Qualifikation, die Vorlage eines Führungszeugnisses und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis verlangt.

Die Bestellung eines Vertreters gemäß § 81 AO erfolgt von Amts wegen.

Vor Übernahme eines solchen Amts ist zu prüfen, ob die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse – hierzu gehört auch Einfühlungsvermögen und Achtung der Persönlichkeit des Mündels, des Betreuten bzw. des Pfleglings – bzw. die Registrierung gegeben sind und die Bearbeitung zeitnah und qualifiziert durch die eigene Praxis möglich ist (vgl. auch § 4 BOStB). Dabei ist eine gute Erreichbarkeit zu gewährleisten.
 

3. Tätigkeitsbeschreibung, Rechte und Pflichten

3.1 Vormund/Betreuer

Die Vormundschaft bzw. die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Mündels oder des Betreuten rechtlich zu besorgen. Ist mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden, konnte kann das Familiengericht zur Überwachung der Vermögensverwaltung einen Gegenvormund bestellen (§ 1799 BGB). Mit dem Inkrafttreten der Betreuungsrechtsreform ist Gegenvormund, aber auch Gegenbetreuer entfallen.

Eine Ablehnung des angetragenen Amts als Vormund oder als Betreuer kann nur in bestimmten Ausnahmefällen erfolgen (vgl. §§ 1785, 1786 1819 BGB). Demgegenüber kann eine Betreuung ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. § 1896 BGB begründet eine sanktionslose Rechtspflicht.

Der Betreuer bzw. Vormund wird nur für Aufgaben bestellt, die eine Betreuung erfordern. Folgende Aufgabenkreise sind denkbar:

  1. Gesundheitssorge (z. B. ärztliche Behandlung sicherstellen, Pflegedienste beauftragen, Rehabilitationsmaßnahmen einleiten),
  2. Vermögensregelung (z. B. Renten, Sozialhilfe oder Einkünfte geltend machen, Schuldenregulierung einleiten, Erbangelegenheiten regeln, Vermögen und Finanzen verwalten),
  3. Heimangelegenheiten (z. B. Verträge prüfen/abschließen, Interessen gegenüber der Einrichtung vertreten),
  4. Wohnungsangelegenheiten (z. B. Wohnraum erhalten, Leben in der eigenen Wohnung sichern, Mietverträge prüfen/abschließen),
  5. Behördenangelegenheiten (z. B. Interessen vertreten, Ansprüche durchsetzen).
  6. Persönliche Betreuung (z. B. Kontakt zum Betreuten haben und wichtige anstehende Angelegenheiten besprechen).

Zwar kann der Steuerberater eine vollständige Betreuung bzw. Vormundschaft übernehmen, in der Regel wird er sich aber auf die vermögensrechtliche Betreuung beschränken. Die Grundsätze und Pflichten in der Vermögenssorge sind jetzt grundsätzlich im Betreuungsrecht §§ 1835 ff. BGB geregelt, auf welches die Regelungen der §§ 1798 ff. BGB für die Vormundschaft verweisen. Zu seinen Aufgaben im Rahmen der Vermögensverwaltung zählen dabei u. a.:

  1. Erstellung eines Vermögensverzeichnisses (§ 183502 BGB),
  2. Beachten der Pflichten der §§ 1838 ff., u. a. „mündelsichere“ Anlagepflicht der Gelder (§ 1806 i. V. m. §§ 1807 ff. BGB),
  3. laufende Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung (§§ 186540, 1841 BGB),
  4. Erstellung der Schlussrechnung am Ende der Betreuung bzw. Vormundschaft (§ 187290 BGB).

Bestimmte Verfügungen oder Rechtsgeschäfte – wie z. B. andere Anlagen von Geldern, Verfügungen über Rechte und Wertpapiere, Grundstücksgeschäfte, handels- und gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte Kreditaufnahmen, Übernahme von Bürgschaften – bedürfen der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§§ 1848 ff. BGB) Gegenvormunds bzw. des Familiengerichts (§§ 1812 ff.  1799 i. V. m §§ 1848 ff. BGB). Schließt der Betreuer bzw. Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung, so wird der Vertrag erst mit der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 185629 BGB) bzw. des Familiengerichts (§ 1800 i. V. m. § 1856 BGB) wirksam. Regelmäßig wird auch die Erledigung sämtlicher Geschäftsvorfälle mit den Sozialversicherungsträgern zu den Aufgaben gehören.

Den genauen Umfang der Betreuung regelt die Anordnung des Gerichts, wie beispielsweise das Öffnen der Post (§ 1896 Abs. 4 BGB). Dies muss vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet sein.

Wichtig ist es daher immer, den im Gerichtsbeschluss festgelegten Aufgabenkreis des Betreuers für den Betreuten zu kennen. Die Tätigkeit des Vormunds sowie des Betreuers steht unter der Aufsicht des Familien­- bzw. des Betreuungsgerichts, wobei die Wünsche betreuter Menschen als zentraler Maßstab zu berücksichtigen sind (§§ 1802 bzw. 1862 i. V. m. § 1821 1837, 1908i BGB).

Da Vormund und Betreuer gerichtlich bestellt werden, sind diesen auch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG das Erbringen von Rechtsdienstleistungen im Rahmen ihres Aufgaben-­ und Zuständigkeitsbereichs erlaubt. Soweit darüber hinaus die Geschäftsbesorgung aufgrund einer Vorsorgevollmacht als berufliche, entgeltliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, sind stets die Grenzen des RDG zu beachten, wonach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer Geschäftsbesorgung nur als Nebenleistung erbracht werden dürfen (§ 5 Abs. 1 RDG). Diese Grenze ist jedenfalls überschritten, wenn absehbar ist, dass beim Eintritt des Vorsorgefalls umfangreiche rechtliche Prüfungen und Tätigkeiten erforderlich werden, oder wenn der Vollmachtgeber zum Ausdruck bringt, dass er mit der Bevollmächtigung gerade auch die rechtlich fundierte Prüfung und Erledigung seiner Angelegenheiten im Vorsorgefall erreichen will (vgl. BT­-Drs. 16/3655, Seite 42).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2013 (BVerwG 8 C 8.12) entschieden, dass Rechtsanwälte, die als Berufsbetreuer tätig werden, den Betrieb eines stehenden Gewerbes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ausüben und verpflichtet sind, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt eine Betreuertätigkeit neben seiner Anwaltstätigkeit wahrnimmt, da die Betreuertätigkeit nicht zu den berufstypischen freiberuflichen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts gehöre. Daher findet auch § 6 Abs. 1 GewO, wonach die Tätigkeit des Rechtsanwalts kein Gewerbe ist, keine Anwendung.

Die Bundessteuerberaterkammer vertritt die Auffassung, dass es sich bei dieser Tätigkeit weiterhin um eine vereinbare Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 3 StBerG handelt und keine berufsrechtlich gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Aus der Tatsache, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Gewerberechts handelt, folgt nicht, dass auch berufsrechtlich eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist.

Hierfür spricht, dass § 57 Abs. 3 StBerG eine berufsrechtliche Spezialregelung darstellt, die bestimmte Tätigkeiten, die gewerberechtlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen sind, für berufsrechtlich zulässig und mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar erklärt. Zudem verfolgen das Berufsrecht und das Gewerberecht unterschiedliche Regelungszwecke. Die Gewerbeordnung verfolgt das Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Wirtschaftsleben zu wahren (vgl. auch BFH, Urt. v. 15. Juni 2010 – VIII R 10/09 und VIII 14/09). Dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit in § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG liegt dagegen die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass eine gewerbliche Zweit­ oder Nebentätigkeit im typischen Regelfall die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters im Sinne einer abstrakten Gefahr zu beeinträchtigen droht. Die Tätigkeiten des Berufsbetreuers sind durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis geprägt. Die Übernahme solcher Tätigkeiten beinhaltet grundsätzlich kein erhöhtes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf die Einhaltung der Berufspflichten.

Hieraus folgt, dass berufsrechtlich keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, sodass es der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG nicht bedarf.

Allerdings findet entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch die Gewerbeordnung Anwendung, sodass die Anzeigepflicht gemäß § 14 GewO zu beachten ist. Danach ist für die Tätigkeit als Berufsbetreuer eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

3.2 Pfleger

Die Pflegschaft wird zur Führung für besondere einzelne Angelegenheiten und damit nur für einen begrenzten Teil von Geschäften des Pfleglings angeordnet. Das BGB regelt verschiedene Formen der Pflegschaft, wie die Ergänzungs­-1809 1909 BGB) und Zuwendungspflegschaft (§ 1811 BGB)bzw. die Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB), und die Pflegschaft für ein ungeborenes Kind eine Leibesfrucht (§ 18101912 BGB)., für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) sowie eine Pflegschaft für gesammeltes Vermögen (§ 1914 BGB).

Der Pfleger hat nur im Rahmen des in seiner Anordnung bestimmten Aufgabenkreises die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Pflegschaft endet mit der Aufhebung bei Wegfall des Grundes (§ 1812 Abs. 1 1919 BGB) oder mit deren Erledigung (§ 1812 Abs. 2 1918 BGB). Die ehemals in § 1910 BGB geregelte Gebrechlichkeitspflegschaft ist heute von der Betreuung umfasst.

Die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1882 BGB), für gesammeltes Vermögen (§ 1883 BGB) sowie für die Abwesenheitspflegschaft (§ 1884 BGB) sind als sonstige Pflegschaften in den §§ 1882 ff. BGB geregelt.

Weiter kennt das BGB noch die Nachlasspflegschaft (§ 1960 ff.). Diese wird zur Sicherung des Erbes vom Nachlassgericht angeordnet.

Da der Pfleger gerichtlich bestellt wird, ist diesem auch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG das Erbringen von Rechtsdienstleistungen im Rahmen seines Aufgaben­ und Zuständigkeitsbereichs erlaubt.

3.3 Vorsorgevollmacht

Eine vom Gericht bestellte Betreuung kann sich dann erübrigen, wenn der Betroffene selbst Vorsorge durch eine Vorsorgevollmacht getroffen hat. Der Umfang der Tätigkeit richtet sich nach dem Inhalt der erteilten Vorsorgevollmacht, eine gerichtliche Überwachung findet nicht statt. Anders ist dies bei einer Betreuungsverfügung. Damit wird die Einschaltung des Gerichts nicht vermieden, der zu Betreuende kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung nehmen. Der Betroffene kann die Person und/oder auch seine Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei der Betreuung festlegen. Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, dass ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt (vgl. § 1827 1901a BGB).

In bestimmten Fällen kann jedoch auch trotz Bestehens einer Vorsorgevollmacht eine weitergehende Betreuung Kontrollbetreuer bestellt werden angeordnet werden(§ 1820 BGB). Dies ist dann der Fall, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. Das Gericht kann auch anordnen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herauszugeben hat, wenn die dringende Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet oder der Bevollmächtigte den Betreuer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert. Dies kann z. B. dann in Betracht kommen, wenn die Vorsorgevollmacht inhaltlich das Betreuungsbedürfnis nicht abdeckt, wenn Anlass zur Annahme des Missbrauch der Vollmacht besteht (vgl. Palandt, § 1896, Rdnr. 211 m. w. N.).

3.4 Besonderheit: Bestellung eines Vertreters von Amts wegen (§ 81 AO)

§ 81 AO sieht für den Fall, dass ein Vertreter nicht vorhanden ist, minderjähriger Beteiligter keinen Vertreter hat, vor, dass auf Ersuchen der Finanzbehörde vom Familiengericht bzw. vom Betreuungsgericht – bei einem Minderjährigen vom Familiengericht – ein geeigneter Vertreter für das Verwaltungsverfahren zu bestellen ist bei einem unbekannten Beteiligten (Nr. 1), bei einem abwesenden Beteiligten (Nr. 2), bei einem Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich der AO (Nr. 3), bei psychischer Krankheit, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (Nr. 4) oder bei herrenlosen Sachen (Nr. 5).

Die Vorschrift dient der zügigen Durchführung des steuerlichen Verfahrens.

Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters sind in den Fällen der Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend anzuwenden (§ 81 Abs. 4 AO).
 

4. Haftpflichtversicherung

Die Tätigkeiten als Vormund, Pfleger (auch als Nachlasspfleger) und Betreuer sind vom Versicherungsschutz dann umfasst, wenn diese nicht überwiegend ausgeübt werden (vgl. „Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Haftpflichtversicherung“, Berufsrechtliches Handbuch, Teil I., Kap. 5.2.2, unter Punkt 22., Nr. 4 „Allgemeiner Umfang des Versicherungsschutzes“).

Als Berufsbetreuer werden gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG für die Registrierung bestimmte Anforderungen an den Versicherungsschutz gestellt. Danach bedarf dieser für die Registrierung einer Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € für jeden Versicherungsfall und von 1 Mio. € für alle Versicherungsfälle ei-nes Versicherungsjahres.

Zu beachten ist, dass nicht alle Haftpflichtversicherer ein Tätigwerden aufgrund einer Vorsorgevollmacht mitversichert haben.

Es ist immer ratsam, vor der Annahme der Ämter mit dem eigenen Versicherer in Kontakt zu treten und die bestehenden Versicherungsbedingungen bezüglich des Einschlusses dieser Tätigkeiten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.
 

5. Abrechnung/Honorar

§ 1808 1836 BGB regelt, dass die Vormundschaft – und über den Verweis in § 1908i BGB auch die Betreuung – grundsätzlich unentgeltlich ausgeführt wird. Gleiches gilt gemäß § 1876 BGB auch für den Betreuerwerden. Das Familiengericht kann jedoch dem ehrenamtlichen Vormund – und auch dem Gegenvormund – eine angemessene Vergütung bewilligen., soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen. Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers sind die §§ 1875 ff. BGB zu beachten. Für die beruflichen Betreuer gelten demgegenüber die Regelungen des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Über den Verweis des § 1808 BGB sind diese auch für den Vormund anwendbar. .

Die Vergütung für den berufsmäßig tätigen Vormund bzw. Betreuer richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG). Danach kann die Berufsmäßigkeit im Regelfall entweder bei einer bestimmten Anzahl von Vormundschaften oder Betreuungen bzw. bei einem bestimmten erforderlichen zeitlichen Umfang vor oder aber im Ausnahmefall auch aufgrund anderer Kriterien – z. B. auch dem Beruf des Steuerberaters – zu bejahen sein (vgl. Grüneberg (vormals Palandt) BGB-Kommentar, Anh. zu § 1836 (VBVG), § 1 VBVG, Rdnr. 4 m. w. N.). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG erhöht sich der Stundensatz auf 39,00 33,50 € bei einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung. Für Betreuer wird gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG ein Stundenhöchstsatz von 44,00 € brutto inkl. Umsatzsteuer angesetzt. Der Steuerberater als Berufsvormund Betreuer kann berufsspezifische Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG i. V. m. § 187735 Abs. 3 BGB nach der StBVV erstattet bekommen.

Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des BtOG, der selbstständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 12, 15 und 16 verlangen. Berufliche Betreuer erhalten gemäß §§ 8, 9 VBVG monatliche Fallpauschalen.

Die abzurechnenden Stunden sind gemäß § 5 VBVG pauschaliert. Dabei wird unterschieden, ob der Betreute im Heim untergebracht worden ist oder nicht. Ebenso erfolgt eine Unterscheidung, ob der Betreute mittellos ist oder nicht. Im Falle der Mittellosigkeit kommt die Staatskasse für den Vergütungsanspruch auf (§ 1835 Abs. 4 BGB).

Anders als der Vormund (§ 3 Abs. 4 VBVG) kann der Betreuer keine Abschlagszahlungen verlangen, sondern ist auf den Abrechnungszeitraum angewiesen (§ 9 VBVG).

Dem Grunde nach ist auch die Pflegschaft unentgeltlich zu führen. Für den Berufspfleger regelt § 1888 1915 BGB, dass sich Vergütung und Aufwendungsersatz nach den §§ 1 bis 6 VBVG richten.– abweichend von § 3 Abs. 3 VBVG – die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 BGB zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte richtet, sofern der Pflegling nicht mittellos ist.

Ratsam ist es, im Einzelfall zu prüfen, ob die Übernahme dieser Tätigkeiten wirtschaftlich sinnvoll ist und der Zeitaufwand mit den Pauschalen zu decken ist. Es wird von daher empfohlen, vor Aufnahme der Tätigkeit mit dem jeweilig zuständigen Gericht die Eingruppierung für Vergütungszwecke abzustimmen.

Die Umsatzsteuer ist zusätzlich nach § 3 Abs. 1 Satz 3 VBVG zu ersetzen.

Im Falle der Vorsorgevollmacht richten sich der vom Steuerberater geltend zu machende Aufwendungsersatz und die Höhe der Vergütung nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen desr §§ 1835 ff. BGB bzw. der VBVG, sondern nach der getroffenen Vereinbarung. Dabei wird auf die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen, i. d. R. das Auftragsverhältnis gemäß §§ 675 ff. BGB, abgestellt.

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen seine Rechtsprechung geändert und klargestellt, dass Berufsbetreuer keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit erzielen (BFH v. 15. Juni 2010, VIII R 10/09, sowie VIII R 14/09, BStBl II 2010, S. 906 ff.).

Im Falle des gerichtlich bestellten Vertreters nach § 81 AO hat dieser gegen den Rechtsträger der Finanzbehörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Finanzbehörde bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest. Die Finanzbehörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen erhalten (vgl. § 81 Abs. 3 AO). Die StBVV und das RVG sind als Anhaltspunkte heranzuziehen (so Tipke/Kruse, AO, § 81, Rdnr. 27).