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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: Januar 2023


5.1.17 Hinweise* für die Tätigkeit des Steuerberaters** als Vormund, Pfleger oder Betreuer

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 29. Juni 2011, zuletzt geändert am 24. April 2019

* Die Hinweise haben einen unverbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.
** Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Publikation bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
 

1. Vorbemerkungen

Die Tätigkeiten des Steuerberaters als Vormund, Pfleger oder Betreuer, aber auch als gerichtlich bestellter Vertreter gemäß § 81 AO, sind gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG, § 15 Satz 1 Nr. 8 BOStB mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Auch die Tätigkeit des Steuerberaters auf der Grundlage einer Vorsorgevollmacht zählt zu den vereinbaren Tätigkeiten.

Die Vormundschaft regelt die auf Dauer gerichtete Erziehung und Vermögensfürsorge für Kinder und Jugendliche, die nicht unter elterlicher Sorge stehen oder deren Eltern weder in den Angelegenheiten die Person noch das Vermögen betreffend zur Vertretung berechtigt sind. Dagegen werden durch eine Betreuung psychisch kranke oder körperlich, geistig oder seelisch behinderte Erwachsene unterstützt. Demgegenüber dient die Pflegschaft nur einem Schutzbedürfnis in einzelnen Angelegenheiten des Pfleglings. Durch eine Vorsorgevollmacht kann der Betroffene noch selbstständig für seine Belange Vorsorge getroffen haben. Ist ein Vertreter nicht vorhanden, ist in den in § 81 AO aufgeführten Fällen auf Ersuchen der Finanzbehörde ein geeigneter Vertreter gerichtlich zu bestellen.

Ergänzend sind die „Allgemeinen Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“ (vgl. Berufsrechtliches Handbuch, Teil II., Kap. 5.1.1) zu beachten.
 

2. Voraussetzungen

Um als Vormund, Pfleger oder Betreuer tätig zu werden, bedarf es einer formellen Bestellung oder einer Anordnung (§§ 1774, 1896, 1909 BGB) durch das Familiengericht bzw. das Betreuungsgericht. Im Falle einer Vorsorgevollmacht bedarf es keiner Bestellung durch das Gericht.

Die Tätigkeiten als Vormund, Pfleger oder Betreuer erfordern spezielle rechtliche Kenntnisse, insbesondere die Kenntnis der Vorschriften des BGB – für den Vormund §§ 1776 ff. BGB, für den Pfleger §§ 1909 ff. BGB und für den Betreuer §§ 1896 ff. BGB. Darüber hinaus sind Kenntnisse im Sozialhilfe­ und Rentenrecht hilfreich.

Das Betreuungsgericht stellt an den Betreuer hohe Anforderungen, da seine Tätigkeit sehr tief in die originären Rechte des Betreuten eingreift. Regelmäßig werden daher Nachweise der Qualifikation, die Vorlage eines Führungszeugnisses und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis verlangt.

Die Bestellung eines Vertreters gemäß § 81 AO erfolgt von Amts wegen.

Vor Übernahme eines solchen Amts ist zu prüfen, ob die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse – hierzu gehört auch Einfühlungsvermögen und Achtung der Persönlichkeit des Mündels, des Betreuten bzw. des Pfleglings – gegeben sind und die Bearbeitung zeitnah und qualifiziert durch die eigene Praxis möglich ist (vgl. auch § 4 BOStB). Dabei ist eine gute Erreichbarkeit zu gewährleisten.
 

3. Tätigkeitsbeschreibung, Rechte und Pflichten

3.1 Vormund/Betreuer

Die Vormundschaft bzw. die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Mündels oder des Betreuten rechtlich zu besorgen. Ist mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden, kann das Familiengericht zur Überwachung der Vermögensverwaltung einen Gegenvormund bestellen (§ 1799 BGB). Eine Ablehnung des angetragenen Amts als Vormund kann nur in bestimmten Ausnahmefällen erfolgen (vgl. §§ 1785, 1786 BGB). Demgegenüber kann eine Betreuung ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. § 1896 BGB begründet eine sanktionslose Rechtspflicht.

Der Betreuer bzw. Vormund wird nur für Aufgaben bestellt, die eine Betreuung erfordern. Folgende Aufgabenkreise sind denkbar:

  1. Gesundheitssorge (z. B. ärztliche Behandlung sicherstellen, Pflegedienste beauftragen, Rehabilitationsmaßnahmen einleiten),
  2. Vermögensregelung (z. B. Renten, Sozialhilfe oder Einkünfte geltend machen, Schuldenregulierung einleiten, Erbangelegenheiten regeln, Vermögen und Finanzen verwalten),
  3. Heimangelegenheiten (z. B. Verträge prüfen/abschließen, Interessen gegenüber der Einrichtung vertreten),
  4. Wohnungsangelegenheiten (z. B. Wohnraum erhalten, Leben in der eigenen Wohnung sichern, Mietverträge prüfen/abschließen),
  5. Behördenangelegenheiten (z. B. Interessen vertreten, Ansprüche durchsetzen).
  6. Persönliche Betreuung (z. B. Kontakt zum Betreuten haben und wichtige anstehende Angelegenheiten besprechen).

Zwar kann der Steuerberater eine vollständige Betreuung bzw. Vormundschaft übernehmen, in der Regel wird er sich aber auf die vermögensrechtliche Betreuung beschränken. Zu seinen Aufgaben im Rahmen der Vermögensverwaltung zählen dabei u. a.:

  1. Erstellung eines Vermögensverzeichnisses (§ 1802 BGB),
  2. „mündelsichere“ Anlage der Gelder (§ 1806 i. V. m. §§ 1807 ff. BGB),
  3. laufende Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung (§§ 1840, 1841 BGB),
  4. Erstellung der Schlussrechnung am Ende der Betreuung bzw. Vormundschaft (§ 1890 BGB).

Bestimmte Verfügungen oder Rechtsgeschäfte – wie z. B. Grundstücksgeschäfte, Kreditaufnahmen, Übernahme von Bürgschaften – bedürfen der Genehmigung des Gegenvormunds bzw. des Familiengerichts (§§ 1812 ff. BGB). Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung, so wird der Vertrag erst mit der nachträglichen Genehmigung wirksam (§ 1829 BGB). Regelmäßig wird auch die Erledigung sämtlicher Geschäftsvorfälle mit den Sozialversicherungsträgern zu den Aufgaben gehören.

Den genauen Umfang der Betreuung regelt die Anordnung des Gerichts, wie beispielsweise das Öffnen der Post (§ 1896 Abs. 4 BGB). Dies muss vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet sein.

Wichtig ist es daher immer, den im Gerichtsbeschluss festgelegten Aufgabenkreis des Betreuers für den Betreuten zu kennen. Die Tätigkeit des Vormunds sowie des Betreuers steht unter der Aufsicht des Familien­- bzw. des Betreuungsgerichts (§§ 1837, 1908i BGB).

Da Vormund und Betreuer gerichtlich bestellt werden, sind diesen auch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG das Erbringen von Rechtsdienstleistungen im Rahmen ihres Aufgaben-­ und Zuständigkeitsbereichs erlaubt. Soweit darüber hinaus die Geschäftsbesorgung aufgrund einer Vorsorgevollmacht als berufliche, entgeltliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, sind stets die Grenzen des RDG zu beachten, wonach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer Geschäftsbesorgung nur als Nebenleistung erbracht werden dürfen (§ 5 Abs. 1 RDG). Diese Grenze ist jedenfalls überschritten, wenn absehbar ist, dass beim Eintritt des Vorsorgefalls umfangreiche rechtliche Prüfungen und Tätigkeiten erforderlich werden, oder wenn der Vollmachtgeber zum Ausdruck bringt, dass er mit der Bevollmächtigung gerade auch die rechtlich fundierte Prüfung und Erledigung seiner Angelegenheiten im Vorsorgefall erreichen will (vgl. BT­-Drs. 16/3655, Seite 42).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2013 (BVerwG 8 C 8.12) entschieden, dass Rechtsanwälte, die als Berufsbetreuer tätig werden, den Betrieb eines stehenden Gewerbes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ausüben und verpflichtet sind, die Betreuertätigkeit als Gewerbe anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt eine Betreuertätigkeit neben seiner Anwaltstätigkeit wahrnimmt, da die Betreuertätigkeit nicht zu den berufstypischen freiberuflichen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts gehöre. Daher findet auch § 6 Abs. 1 GewO, wonach die Tätigkeit des Rechtsanwalts kein Gewerbe ist, keine Anwendung.

Die Bundessteuerberaterkammer vertritt die Auffassung, dass es sich bei dieser Tätigkeit weiterhin um eine vereinbare Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 3 StBerG handelt und keine berufsrechtlich gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Aus der Tatsache, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Gewerberechts handelt, folgt nicht, dass auch berufsrechtlich eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist.

Hierfür spricht, dass § 57 Abs. 3 StBerG eine berufsrechtliche Spezialregelung darstellt, die bestimmte Tätigkeiten, die gewerberechtlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen sind, für berufsrechtlich zulässig und mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar erklärt. Zudem verfolgen das Berufsrecht und das Gewerberecht unterschiedliche Regelungszwecke. Die Gewerbeordnung verfolgt das Ziel, die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Wirtschaftsleben zu wahren (vgl. auch BFH, Urt. v. 15. Juni 2010 – VIII R 10/09 und VIII 14/09). Dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit in § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG liegt dagegen die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass eine gewerbliche Zweit­ oder Nebentätigkeit im typischen Regelfall die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten des Steuerberaters im Sinne einer abstrakten Gefahr zu beeinträchtigen droht. Die Tätigkeiten des Berufsbetreuers sind durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis geprägt. Die Übernahme solcher Tätigkeiten beinhaltet grundsätzlich kein erhöhtes Gefährdungspotenzial im Hinblick auf die Einhaltung der Berufspflichten.

Hieraus folgt, dass berufsrechtlich keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, sodass es der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG nicht bedarf.

Allerdings findet entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch die Gewerbeordnung Anwendung, sodass die Anzeigepflicht gemäß § 14 GewO zu beachten ist. Danach ist für die Tätigkeit als Berufsbetreuer eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

3.2 Pfleger

Die Pflegschaft wird zur Führung für besondere einzelne Angelegenheiten und damit nur für einen begrenzten Teil von Geschäften des Pfleglings angeordnet. Das BGB regelt verschiedene Formen der Pflegschaft, wie die Ergänzungs­ (§ 1909 BGB) bzw. die Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB), die Pflegschaft für eine Leibesfrucht (§ 1912 BGB), für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) sowie eine Pflegschaft für gesammeltes Vermögen (§ 1914 BGB). Der Pfleger hat nur im Rahmen des in seiner Anordnung bestimmten Aufgabenkreises die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Pflegschaft endet mit der Aufhebung bei Wegfall des Grundes (§ 1919 BGB) oder mit deren Erledigung (§ 1918 BGB). Die ehemals in § 1910 BGB geregelte Gebrechlichkeitspflegschaft ist heute von der Betreuung umfasst.

Weiter kennt das BGB noch die Nachlasspflegschaft (§ 1960 ff.). Diese wird zur Sicherung des Erbes vom Nachlassgericht angeordnet.

Da der Pfleger gerichtlich bestellt wird, ist diesem auch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG das Erbringen von Rechtsdienstleistungen im Rahmen seines Aufgaben­ und Zuständigkeitsbereichs erlaubt.

3.3 Vorsorgevollmacht

Eine vom Gericht bestellte Betreuung kann sich dann erübrigen, wenn der Betroffene selbst Vorsorge durch eine Vorsorgevollmacht getroffen hat. Der Umfang der Tätigkeit richtet sich nach dem Inhalt der erteilten Vorsorgevollmacht, eine gerichtliche Überwachung findet nicht statt. Anders ist dies bei einer Betreuungsverfügung. Damit wird die Einschaltung des Gerichts nicht vermieden, der zu Betreuende kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung nehmen. Der Betroffene kann die Person und/oder auch seine Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei der Betreuung festlegen. Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, dass ein Zustand der Entscheidungsunfähigkeit, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit, vorliegt (vgl. § 1901a BGB).

In bestimmten Fällen kann jedoch auch trotz Bestehens einer Vorsorgevollmacht eine weitergehende Betreuung angeordnet werden. Dies kann z. B. dann in Betracht kommen, wenn die Vorsorgevollmacht inhaltlich das Betreuungsbedürfnis nicht abdeckt, wenn Anlass zur Annahme des Missbrauch der Vollmacht besteht (vgl. Palandt, § 1896, Rdnr. 211 m. w. N.).

3.4 Besonderheit: Bestellung eines Vertreters von Amts wegen (§ 81 AO)

§ 81 AO sieht für den Fall, dass ein minderjähriger Beteiligter keinen Vertreter hat, vor, dass auf Ersuchen der Finanzbehörde vom Familiengericht bzw. vom Betreuungsgericht ein geeigneter Vertreter für das Verwaltungsverfahren zu bestellen ist bei einem unbekannten Beteiligten (Nr. 1), bei einem abwesenden Beteiligten (Nr. 2), bei einem Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich der AO (Nr. 3), bei psychischer Krankheit, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (Nr. 4) oder bei herrenlosen Sachen (Nr. 5).

Die Vorschrift dient der zügigen Durchführung des steuerlichen Verfahrens.

Für die Bestellung und für das Amt des Vertreters sind in den Fällen der Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend anzuwenden (§ 81 Abs. 4 AO).
 

4. Haftpflichtversicherung

Die Tätigkeiten als Vormund, Pfleger (auch als Nachlasspfleger) und Betreuer sind vom Versicherungsschutz dann umfasst, wenn diese nicht überwiegend ausgeübt werden (vgl. „Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Haftpflichtversicherung“, Berufsrechtliches Handbuch, Teil I., Kap. 5.2.2, unter Punkt 22., Nr. 4 „Allgemeiner Umfang des Versicherungsschutzes“). Zu beachten ist, dass nicht alle Haftpflichtversicherer ein Tätigwerden aufgrund einer Vorsorgevollmacht mitversichert haben.

Es ist immer ratsam, vor der Annahme der Ämter mit dem eigenen Versicherer in Kontakt zu treten und die bestehenden Versicherungsbedingungen bezüglich des Einschlusses dieser Tätigkeiten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen.
 

5. Abrechnung/Honorar

§ 1836 BGB regelt, dass die Vormundschaft – und über den Verweis in § 1908i BGB auch die Betreuung – grundsätzlich unentgeltlich ausgeführt werden. Das Familiengericht kann jedoch dem Vormund – und auch dem Gegenvormund – eine angemessene Vergütung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen.

Die Vergütung für den berufsmäßig tätigen Vormund bzw. Betreuer richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG). Danach kann die Berufsmäßigkeit im Regelfall entweder bei einer bestimmten Anzahl von Vormundschaften oder Betreuungen bzw. bei einem bestimmten erforderlichen zeitlichen Umfang vor oder aber im Ausnahmefall auch aufgrund anderer Kriterien – z. B. auch dem Beruf des Steuerberaters – zu bejahen sein (vgl. Palandt, Anh. zu § 1836 (VBVG), § 1 VBVG, Rdnr. 4 m. w. N.). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 € bei einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung. Für Betreuer wird gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG ein Stundenhöchstsatz von 44,00 € brutto inkl. Umsatzsteuer angesetzt. Der Steuerberater als Betreuer kann berufsspezifische Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB nach der StBVV erstattet bekommen.

Die abzurechnenden Stunden sind gemäß § 5 VBVG pauschaliert. Dabei wird unterschieden, ob der Betreute im Heim untergebracht worden ist oder nicht. Ebenso erfolgt eine Unterscheidung, ob der Betreute mittellos ist oder nicht. Im Falle der Mittellosigkeit kommt die Staatskasse für den Vergütungsanspruch auf (§ 1835 Abs. 4 BGB).

Anders als der Vormund (§ 3 Abs. 4 VBVG) kann der Betreuer keine Abschlagszahlungen verlangen, sondern ist auf den Abrechnungszeitraum angewiesen (§ 9 VBVG).

Dem Grunde nach ist auch die Pflegschaft unentgeltlich zu führen. Für den Berufspfleger regelt § 1915 BGB, dass sich – abweichend von § 3 Abs. 3 VBVG – die Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 BGB zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte richtet, sofern der Pflegling nicht mittellos ist.

Ratsam ist es, im Einzelfall zu prüfen, ob die Übernahme dieser Tätigkeiten wirtschaftlich sinnvoll ist und der Zeitaufwand mit den Pauschalen zu decken ist. Es wird von daher empfohlen, vor Aufnahme der Tätigkeit mit dem jeweilig zuständigen Gericht die Eingruppierung für Vergütungszwecke abzustimmen.

Die Umsatzsteuer ist zusätzlich nach § 3 Abs. 1 Satz 3 VBVG zu ersetzen.

Im Falle der Vorsorgevollmacht richten sich der vom Steuerberater geltend zu machende Aufwendungsersatz und die Höhe der Vergütung nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1835 ff. BGB, sondern nach der getroffenen Vereinbarung. Dabei wird auf die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen, i. d. R. das Auftragsverhältnis gemäß §§ 675 ff. BGB, abgestellt.

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen seine Rechtsprechung geändert und klargestellt, dass Berufsbetreuer keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit erzielen (BFH v. 15. Juni 2010, VIII R 10/09, sowie VIII R 14/09, BStBl II 2010, S. 906 ff.).

Im Falle des gerichtlich bestellten Vertreters nach § 81 AO hat dieser gegen den Rechtsträger der Finanzbehörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Finanzbehörde bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest. Die Finanzbehörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen erhalten (vgl. § 81 Abs. 3 AO). Die StBVV und das RVG sind als Anhaltspunkte heranzuziehen (so Tipke/Kruse, AO, § 81, Rdnr. 27).