Wir verwenden Cookies um Ihnen den Besuch der Webseite so angenehm wie möglich zu machen. Wir benötigen Cookies um die Dienste ständig zu verbessern, bestimmte Features zu ermöglichen und wenn wir Dienste bzw. Inhalte Dritter einbetten. Gegebenenfalls werden in diesen Fällen auch Informationen an Dritte übertragen. Durch die Nutzung unserer Webseite stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Wir verwenden unterschiedliche Arten von Cookies. Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Cookie-Einstellungen zu personalisieren:

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie weitere Informationen.

Dort können Sie Ihre Cookie-Einstellungen jederzeit ändern.

Inhaltsverzeichnis
einblenden

Berufsrechtliches Handbuch

Stand: März 2024


4.2.1 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis

– unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Berufsstandes und der verschiedenen Bewertungsanlässe –

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 12. März 2024.
 

Präambel

1 Die folgenden Hinweise der Bundessteuerberaterkammer sind nicht abschließend und haben empfehlenden Charakter. Die Ausführungen sind allgemein gehalten. Die Bundessteuerberaterkammer kann dabei nicht Partei sein, das heißt, die Hinweise können nicht so ausgestaltet sein, dass sie vom Grundsatz her günstig für einen Sachverhalt und ungünstig für einen anderen ausfallen.

2 Ob eine umfassende betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertung durchgeführt oder der am Markt erzielbare Preis über ein vereinfachtes Preisfindungsverfahren geschätzt wird, ist von der genauen Zielsetzung des Anwenders und dem konkreten Anlass für die Wert- bzw. Preisermittlung abhängig. In beiden Fällen gilt, dass der ermittelte Geldbetrag umso genauer sein wird, je sorgfältiger die durchgeführte Analyse war und je besser die getroffenen Annahmen die Situation widergespiegelt haben.

3 Zu Einzelheiten wird auf die umfangreiche Fachliteratur sowohl zur betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertung als auch zur Bewertung von freiberuflichen Praxen verwiesen.
 

1. Bewertungsanlässe und Bewertungsverfahren

a) Bewertungsanlässe

4 Es gibt verschiedene Anlässe, die eine Wertfindung für eine Steuerberaterpraxis oder für einen Anteil daran erforderlich werden lassen. Dies sind insbesondere die folgenden Fälle, in denen im Regelfall die Kanzlei von oder zusammen mit einem Neuinhaber fortgeführt wird.

5 Kauf bzw. Verkauf

Der Inhaber will seine Kanzlei oder zunächst einen Teil davon veräußern. Er ist somit daran interessiert, einen möglichst hohen Preis zu erzielen.

Der mögliche Käufer hat demgegenüber ein Interesse daran, den Kaufpreis möglichst gering zu halten. Zwischen Verkäufer und Käufer besteht eine unterschiedliche Interessenlage.

6 Eintritt bzw. Ausscheiden von Gesellschaftern

Ein Sozius scheidet aus seiner Sozietät aus (ein Partner aus der Partnerschaftsgesellschaft oder ein Gesellschafter aus einer Steuerberatungs-GmbH), sei es aus Altersgründen, sei es, weil er keine weitere Zusammenarbeit mit seinen bisherigen Sozien wünscht. In einem solchen Fall ist ein Verkauf des Praxisanteils am Markt zwar denkbar. In vielen Fällen werden aber auch die verbleibenden Gesellschafter den Praxisanteil des Ausscheidenden übernehmen und dafür eine Abfindung zahlen, deren Ermittlung gesellschaftsvertraglich geregelt ist. Auch diese Abfindung wird sich am Wert des Praxisanteils orientieren.

Bei einem Einstieg von Junior-Partnern, wie es bei mittelgroßen oder großen Steuerberatungsgesellschaften planmäßig üblich ist, ist zudem von Bedeutung, dass der Praxiswert durch ein standardisiertes Verfahren bestimmt wird, damit einsteigende und ausscheidende Sozien mit einem nachvollziehbaren, fairen und planbaren Preis rechnen können. So soll ein möglichst gleichmäßiger Einstieg über einen längeren Zeitraum sichergestellt werden.

7 Zugewinnausgleich

Eine Wertermittlung kann auch für Zwecke eines Zugewinnausgleichs im Fall der Ehescheidung erforderlich werden. In einem solchen Fall gibt es keine Verhandlungslösung zwischen einem Käufer und einem Verkäufer. Die Wertbestimmung wird für das gerichtliche Verfahren benötigt, das von einem Interessengegensatz geprägt ist. Es geht um die Ermittlung eines objektivierten/ausgleichenden Praxiswertes. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist im Rahmen der Ermittlung des Zugewinnausgleichs der Wert zu ermitteln, der bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Die aus der (fiktiven) Veräußerung entstehende latente Steuerlast ist als wertmindernde Belastung zu berücksichtigen (BGH-Urt. XII ZR 101/89 vom 24. Oktober 1990, LEX-inform Dok-Nr. 0098345).

8 Todesfall

Im Todesfall kann die Ermittlung eines Praxiswerts für Zwecke der Erbauseinandersetzung, der Ermittlung eines Pflichtteilsanspruchs und der Erbschaftsteuer erforderlich sein. Hier ist zu beachten, dass der Wert je nach den Umständen des Einzelfalles (Fortführung durch den Erben oder schneller Verkauf möglich oder nicht) auf Grundlage eines Fortführungsszenarios (going concern-Prinzip) oder eines Zerschlagungsszenarios (Liquidationswert) ermittelt werden muss. Für die Wahl der Bewertungsmethode sind die konkreten Umstände entscheidend. Auch bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen kann der wertmindernde Abzug latenter Ertragsteuern angezeigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.1972, Az. IV ZR 114/70, NJW 1972, S. 1269 ff.).

b) Bewertungszweck

9 Den einen, einzig richtigen Unternehmenswert gibt es nicht. Die bei einer Unternehmensbewertung ermittelten Werte sind vielmehr stets in Abhängigkeit von dem mit der Bewertung verfolgten Zweck zu sehen. Aus dem Bewertungszweck ergeben sich unterschiedliche Annahmen bezüglich der Höhe und Diskontierung der finanziellen Überschüsse. 

10 Bei der Ermittlung eines subjektiven Entscheidungswertes kann bspw. angegeben werden, was – unter Berücksichtigung der vorhandenen individuellen Möglichkeiten und Planungen – ein bestimmter Erwerber für ein Unternehmen höchstens anlegen darf (Preisobergrenze) oder ein Verkäufer mindestens verlangen muss (Preisuntergrenze), um seine ökonomische Situation durch die Transaktion nicht zu verschlechtern

11 Abzugrenzen hiervon ist der objektivierte Unternehmenswert nach den vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) entwickelten Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1). Der objektivierte Unternehmenswert stellt einen intersubjektiv nachprüfbaren Zukunftserfolgswert aus Sicht eines typisierten Anteilseigners dar und ergibt sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts und mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen, -risiken und finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie sonstigen Einflussfaktoren. Rein verkäufer- oder käu-ferorientierte subjektive Wert- und Nutzenvorstellungen finden hier keinen Eingang, da ein von den individuellen Wertvorstellungen betroffener Parteien unabhängiger Wert des Unterneh-mens ermittelt wird (vgl. IDW S 1, Tz. 12).

c) Bewertungsverfahren

12 Zur Ermittlung von Unternehmenswerten haben sich in Theorie, Rechtsprechung und Praxis insbesondere das Ertragswertverfahren und die Discounted-Cash-Flow-(DCF)-Methoden durchgesetzt. Nach diesen Verfahren bestimmt sich der Wert eines Unternehmens, durch Diskontierung der finanziellen Überschüsse mit einem risikoadäquaten Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag. Mit diesen Verfahren können sowohl subjektive Entscheidungswerte als auch objektivierte Unternehmenswerte ermittelt werden.

13 Es wurde bisher oft die Auffassung vertreten, dass die Anwendung des Ertragswertverfahrens nach den Grundsätzen des IDW S 1 für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die besonders von der Person des Eigentümers geprägt sind, nicht zu realitätsgerechten Werten führt. Zwei Arbeitsgruppen von Bundessteuerberaterkammer und Institut der Wirtschaftsprüfer haben sich in gemeinsamen Sitzungen mit den Fragen der praktischen Umsetzung des Standards befasst und ergänzende Hinweise erarbeitet, wie im Bewertungsverfahren mit den Besonderheiten von KMU umzugehen ist. 129

14 Für eine Preisfindung einer Steuerberaterpraxis wendet die Praxis häufig noch das so genannte Umsatzverfahren an, mit dem der „Wert“ einer Kanzlei durch die Anwendung eines Multiplikators auf einen bereinigten Umsatz geschätzt wird. Neben dem Umsatzmultiplikator sind auch andere (bereinigte) Bezugsgrößen wie z. B. Jahresüberschuss vor Steuern oder operativer Gewinn denkbar, die die Ertragslage der Kanzlei explizit mit erfassen. Vereinfachte Preisfindungsverfahren wie Multiplikatorverfahren sieht auch der IDW S 1 im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung vor (Tzn. 164 bis 167).

15 Um eine Unternehmensbewertung nachvollziehbar und nachprüfbar zu machen, sind die den Bewertungsverfahren zugrunde gelegten Prämissen stets offenzulegen.

2. Besonderheiten bei der Bewertung einer Steuerberaterpraxis

a) Personenbezogenheit

16 Die Besonderheiten, die bei der Bewertung einer Steuerberaterpraxis zu beachten sind, beruhen in erster Linie auf der Personenbezogenheit der Leistungserbringung, die für die Freien Berufe kennzeichnend ist. Die berufliche Tätigkeit des Steuerberaters ist in hohem Maße von der höchstpersönlichen Leistung des Berufsträgers und seinen Beziehungen zu den Mandanten geprägt, die in vielen Fällen von langjähriger Dauer sind. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Steuerberater und seinen Mandanten bildet die Grundlage für die Nachhaltigkeit zukünftig erzielbarer Erträge in einer Kanzlei. Für eine Wertermittlung kommt deshalb einer sorgfältigen Mandatsanalyse eine hohe Bedeutung zu.

17 Der Praxiswert repräsentiert in starkem Maße eine Summe von personenbezogenen Faktoren. Von Interesse sind davon der Mandantenstamm und ggf. der Bekanntheitsgrad der Kanzlei. Der eng mit der Person des Praxisinhabers verbundene Goodwill kann nicht ohne flankierende Maßnahmen auf einen anderen Berufsangehörigen übertragen werden. Damit ist eine Steuerberaterpraxis auch ein KMU in dem Sinne, wie es in den Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer zur Bewertung von KMU verstanden wird.130 Neben dem in erster Linie wertbestimmenden immateriellen Bereich spielt der Wert der Substanz (Praxiseinrichtung, EDV, Bibliothek etc.) in der Regel kaum eine Rolle. Sofern noch Forderungen aus unfertigen Leistungen bestehen, werden diese im Regelfall von den Vertragspartnern auf den Übergabezeitpunkt abgegrenzt.

18 Aufgrund der Personenbezogenheit des Praxiswertes bedeutet der Todesfall des Praxisinhabers oder eines der Sozien einen unmittelbaren Wertverlust für die Praxis. Für einen möglichen Käufer besteht das Risiko, dass Mandate abwandern, weil keine Überleitung durch den Altinhaber und ein darüber geförderter Vertrauensaufbau in den Neuinhaber möglich ist. Der Verkauf einer verwaisten Praxis wird in der Regel auch nur mit einer zeitlichen Verzögerung erfolgen, so dass bereits bis zum Verkaufszeitpunkt Mandatsverluste stattgefunden haben.

b) Kanzleispezifische Besonderheiten

 Mitarbeiterstamm

18a Jede Kanzlei lebt durch den Austausch zwischen Mandanten und den für sie zuständigen Mitarbeitern. Kanzleien werden heute teilweise gekauft, um darüber das dort tätige Personal zu gewinnen. Wertbestimmend ist dabei die Mitarbeiterstruktur. Positiv ist eine gemischte Altersstruktur, mit der unterschiedliche Mandantengruppen und unterschiedliche Themen abgedeckt werden können. Aufgeschlossenheit gegenüber digitalen Arbeitsabläufen und dem digitalen Fortschritt (z. B. Künstliche Intelligenz) sollte in allen Altersgruppen vorhanden sein. Mitarbeiter mit speziellen IT-Kenntnissen sind ebenfalls ein wertsteigender Faktor.

Digitalisierungsgrad

18b Kanzleien, die nicht oder nur unzureichend digitalisiert sind, finden nur schwer noch einen Käufer. Der Digitalisierungsgrad ist daher auch ein wichtiger Bestimmungsfaktor für den erzielbaren Preis. Will man sich einen Eindruck vom Digitalisierungsgrad einer Praxis verschaffen, können dazu beispielsweise folgende Fragen gestellt werden:

1.    Wie findet ein Beleg- und Informationsaustausch zwischen der Praxis und den Mandanten statt? 
        a.    Listen der Fälle für: (digital / in Papier) - in den Bereichen:
               i.   Finanzbuchhaltung
               ii.  Lohn (werden Personalakten digital geführt?)
               iii. Steuererklärungen
2.    Welche Programme bzw. Cloudlösungen werden für den Austausch mit den Mandanten genutzt?
3.    Welche Programme werden zur internen Praxisverwaltung genutzt? 
       a.    Besteht ein Dokumenten-Managementsystem?
       b.    Werden die Handakten ausschließlich digital geführt?
       c.    Wie und mit welchen Programmen findet eine Aufgaben- und Auftragssteuerung der Praxis statt?
       d.    Besteht eine Arbeitsplanung je nach Mitarbeiter bzw. Team? – und findet ein Abgleich mit der Zeiterfassung statt?
       e.    Werden die Rechnungen der Praxis digital erstellt und den Mandanten übermittelt?
 

c) Berufsrechtliche Besonderheiten

b2) Verschwiegenheitspflicht

19 Steuerberater sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 57 Abs. 1 StBerG). Dies umfasst alles, was dem Steuerberater hinsichtlich der Verhältnisse seiner Mandanten in Ausübung des Berufs oder bei Gelegenheit der Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses zeitlich unbefristet fort; dies gilt auch für die Fälle des Todes des Mandanten oder des Steuerberaters.

20 Die Verschwiegenheitspflicht ist auch in allen Phasen einer Praxisübertragung zwingend zu beachten. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wird nicht nur im Rahmen der Berufsaufsicht, sondern kann auch strafrechtlich wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verfolgt werden. Einem möglichen Erwerber darf ohne Einwilligung des Mandanten kein Einblick in die Mandantenakten gewährt werden. Für Zwecke der Bewertung unbedenklich sind nur Unterlagen ohne konkreten Mandantenbezug oder, für Zwecke der Preisermittlung für eine Praxis, die Zusammenstellung einer anonymisierten Mandantenliste.

21 Voraussetzung für eine Offenlegung über ein konkretes bestehendes Mandatsverhältnis ist eine Einverständniserklärung des Mandanten. Die Mandate gehen bei einer Praxisveräußerung nicht automatisch mit auf den Erwerber über. Auch hierzu bedarf es vielmehr einer Zustimmung der Mandanten.

22 Für weitere Einzelheiten in diesem Zusammenhang wird auf die „Hinweise der Bundessteuer-beraterkammer für die Praxisübertragung“ verwiesen.

b2) Verbot der Praxisfortführung durch Erben, die nicht Berufsträger sind

23 Die Steuerberaterpraxis muss stets verantwortlich von einer Person geführt werden, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Bereits bei einer Verhinderung der Berufsausübung von mehr als einem Monat ist zwingend ein allgemeiner Vertreter zu bestellen (§ 69 StBerG). Im Fall des Versterbens des Inhabers einer Einzelpraxis, der keinen zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Erben hat, muss die Praxis entweder schnellstmöglich verkauft oder von einem bestellten Praxisabwickler abgewickelt werden („Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Tätigkeit des Steuerberaters als Praxisabwickler (§ 70 StBerG)“). Ist der Erbe noch nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung befugt, kann für eine Übergangszeit ein Treuhänder bestellt werden, der die Praxis längstens vier Jahre fortführt und es dem Erben so ermöglicht, in dieser Zeit die Befugnis zu erwerben und die ererbte Praxis anschließend zu übernehmen (§ 71 StBerG).

24 Das Erfordernis der verantwortlichen Leitung der Praxis durch einen Steuerberater verstärkt die unter a) bereits dargestellte Personenbezogenheit des Praxiswertes.

3. Bewertung durch das Ertragswertverfahren

25 In Abhängigkeit vom zu ermittelnden Unternehmenswert (objektivierter Unternehmenswert oder subjektiver Entscheidungswert) ergeben sich i. d. R. unterschiedliche Annahmen über die Prognose und Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse. Eine sachgerechte Unternehmenswertermittlung erfordert daher, dass zunächst festgelegt wird, welcher Zweck der Bewertung zugrunde liegt.

26 Grundlage der Praxisbewertung nach dem Ertragswertverfahren ist der künftig nachhaltig erzielbare Ertrag. Der Unternehmenswert ergibt sich als Barwert aller zukünftigen Nettoeinnahmen. Für über die im Folgenden kurz angerissenen grundsätzlichen Aussagen hinausgehende Einzelheiten wird auf die vorhandene Fachliteratur zur Unternehmensbewertung verwiesen.

27 Das Ertragswertverfahren sichert die Zukunftsbezogenheit der Wertermittlung. Im Rahmen der für die Bewertung erforderlichen integrierten Unternehmensplanung131 können fixe und variable Kosten sowie die jeweiligen Chancen und Risiken im Einzelnen berücksichtigt und die Auswirkungen von alternativen Verläufen oder z. B. einer strategischen Neuausrichtung der Praxis in die Berechnungen detailliert einbezogen werden. Die Ergebnisse des Bewertungsverfahrens sind dadurch fundiert, nachvollziehbar und vergleichbar.

28 Besondere Bedeutung kommt der Wahl des Kapitalisierungszinsfußes zu, der für nicht börsennotierte Unternehmen nach den herrschenden theoretischen Modellen nur näherungsweise abgeleitet werden kann. Die Überlegungen, die zur Festlegung des konkreten für die Bewertung zugrunde gelegten Zinssatzes geführt haben, müssen sorgfältig dokumentiert und die Wahl des Zinssatzes damit nachvollziehbar begründet werden.

a) Prognose der erwarteten Überschüsse

29 Die Prognose der zukünftig erwarteten finanziellen Überschüsse baut auf der Grundlage einer sorgfältigen Vergangenheitsanalyse über die letzten drei bis fünf Jahre auf. Zu dieser Analyse gehört eine Bestandsaufnahme der relativen Stärken und Schwächen der Kanzlei und der daraus folgenden Chancen und Risiken. Gesondert zu betrachten und zu bewerten sind ggf. vorhandene nicht betriebsnotwendige Vermögensgegenstände und damit verbundene Schulden, die für den Fortbestand des Unternehmens nicht erforderlich sind.

30 Bei der Prognose muss unter Berücksichtigung der Kapazität der bestehenden Kanzlei der zukünftige Geschäftsumfang, ggf. im Hinblick auf eine Neuausrichtung der Kanzlei oder eine Ausweitung des Geschäftsfeldes, geschätzt werden.132 Aufbauend auf diesem Geschäftsumfang muss ermittelt werden, wie viel Personal benötigt wird und welche Kosten damit verbunden sind. Dabei ist auch zu beachten, ob sich unter den Mitarbeitern nahe stehende Angehörige befinden und ggf. in welchem Verhältnis deren Leistung zum gezahlten Lohn steht.

31 Die Personalkosten machen einen wesentlichen Teil der Gesamtkosten einer Steuerberaterkanzlei aus und sollten daher im Detail betrachtet und geplant werden. Auch der kalkulatorische Unternehmerlohn des Praxisinhabers gehört dazu (siehe dazu im Einzelnen unten unter c). Auch alle anderen Kostenarten müssen daraufhin analysiert werden, ob sie auch künftig so anfallen werden.

b) Berücksichtigung der Personenbezogenheit der Ertragskraft einer Steuerberaterpraxis133

32 In den Hinweisen zur Bewertung von KMU wird danach unterschieden, ob die Ertragskraft bei einer Veräußerung des Unternehmens vollständig übertragen werden kann, oder ob sie nur partiell oder temporär übertragbar ist. Bei Steuerberaterpraxen ist aufgrund der Tatsache, dass der Unternehmer gleichzeitig der (Haupt)Leistungserbringer ist, die Ertragskraft in aller Regel nur partiell oder temporär übertragbar.134 Dies kann im Rahmen der Planung durch ein Abschmelzen der geplanten finanziellen Überschüsse berücksichtigt werden. Der Haupteinflussfaktor wird hier in der Regel in der Nachhaltigkeit der Mandantenbeziehung liegen.135

c) Bestimmung des anzusetzenden Unternehmerlohns

33 Die Höhe des Unternehmerlohnes bestimmt sich nach der marktgerechten Vergütung, die eine nicht am Unternehmen beteiligte Geschäftsführung erhalten würde.

34 Der Unternehmerlohn eines selbstständigen Steuerberaters kann nicht lediglich in Höhe des Gehaltes eines angestellten Steuerberaters angesetzt werden; dies würde der höheren unternehmerischen Verantwortung des selbstständig Tätigen nicht gerecht. Ein bloßer Rückgriff auf existierende Gehaltsumfragen, wie sie z. B. der DStV regelmäßig durchführt, greift für Zwecke der Bewertung daher zu kurz.

35 Im Vergleich zu den Löhnen angestellter Steuerberater müssen für den Praxisinhaber vielmehr Zuschläge für die längere Arbeitszeit kalkuliert werden. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der selbstständig Tätige die Kosten für seine soziale Absicherung vollständig selbst tragen muss. Außerdem sind ggf. auch Zuschläge für vorhandene Spezialkenntnisse anzusetzen. Neben diesen individuellen Aspekten müssen für die Festlegung der konkreten Höhe des Unternehmerlohnes auch die regionalen Gegebenheiten und die Umsatzgröße der Praxis berücksichtigt werden. Die persönlichen Leistungen des Praxisinhabers, die nicht auf einen Erwerber übertragbar sind, sind jedoch nicht im kalkulatorischen Unternehmerlohn zu berücksichtigen, sondern reduzieren die übertragbaren Bestandteile der Ertragskraft. Von dem für diese Zwecke ermittelten Unternehmerlohn abzugrenzen ist der vom BGH verwendete „nach individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn“ (BGH Urt. XII ZR 45/06 vom 6. Februar 2008, NJW 2008, S. 1221), welcher auch die inhaberbezogenen Einflüsse erfasst. 

d) Bestimmung des anzuwendenden Kapitalisierungszinssatzes

37 Der mit dem Ertragswert ermittelte Praxiswert hängt wesentlich mit von der Wahl des Kapitalisierungszinssatzes ab. Seiner Festlegung muss daher erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Modelle zur Ableitung des angemessenen Zinssatzes stellen jedoch auf kapitalmarktorientierte Unternehmen ab, wie es Steuerberaterpraxen gerade nicht sind. Verbindliche Vorgaben für die Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes gibt es für solche Unternehmen nicht. Gleichwohl können aus den kapitalmarktorientierten Verfahren bekannte Vorgehensweisen und Erfahrungswerte wichtige Anhaltspunkte geben.136

38 Danach ergibt sich der Kapitalisierungszinssatz aus einem risikofreien Basiszins, der heute von der Deutschen Bundesbank regelmäßig bereitgestellt wird, sowie einem unternehmensindividuellen Risikozuschlag. Letzterer ergibt sich durch die allgemeine Marktrisikoprämie multipliziert mit dem unternehmensindividuellen Risikofaktor (sog. Beta-Faktor). Für die Marktrisikoprämie liegt für den deutschen Kapitalmarkt eine veröffentlichte Empfehlung des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW vor, die bei Veränderungen der Situation in größeren Abständen angepasst wird.137 Der Beta-Faktor ergibt sich unternehmensindividuell in Abhängigkeit der inhärenten Risiken im Vergleich zum Markt. Wenn keine börsennotierten Vergleichsunternehmen existieren, muss der Betafaktor ggf. in jedem Einzelfall sachgerecht geschätzt werden. Die konkrete Höhe des Risikozuschlags wird dabei zumeist nur mit Hilfe von vereinfachenden Annahmen festzulegen sein.138

39 Für Steuerberaterkanzleien sind dabei folgende Faktoren zu berücksichtigen, die sie von kapitalmarktorientierten Unternehmen unterscheiden:

  1. fehlende Diversifikation bei der unternehmerischen Tätigkeit,
  2. kleine Unternehmensgröße sowie
  3. geringere Fungibilität im Vergleich zu Aktien.

Diese Faktoren können nicht über pauschale Risikozuschläge zum Kapitalkostensatz berücksichtigt werden; sie sind vielmehr im Rahmen von gutachterlichen Anpassungen des Beta-Faktors zu berücksichtigen.139
 

4. Preisfindung durch das Umsatzverfahren

40 Das Umsatzverfahren zielt auf die Ermittlung eines am Markt voraussichtlich zu erzielenden Preises für eine Praxis ab. Die Schätzung erfolgt durch die Anwendung eines Multiplikators auf die Bemessungsgrundlage. Dieser Multiplikator ergibt sich aus den am Markt beobachteten Transaktionen für vergleichbare Kanzleien. Zukünftige Entwicklungen werden dabei nicht im Einzelnen geplant, sondern nur pauschal berücksichtigt. Dabei wird davon ausgegangen, dass in der Vergangenheit erzielte nachhaltige Umsätze in vergleichbarem Umfang auch weiterhin verwirklicht werden können. Der Bereinigung der Bemessungsgrundlage kommt in diesem Zusammenhang eine wesentliche Bedeutung zu. Das Umsatzverfahren findet in der Praxis insbe-sondere für die Praxisübertragung zwischen Lebenden Anwendung. Ziel ist die Ermittlung einer Verhandlungsbasis für den zwischen den Vertragspartnern auszuhandelnden Kaufpreis.

41 Bei dem Umsatzverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Preisfindungsmodell. Bei der Anwendung dieser Verfahren können bspw. aus der bewertungskonzeptbedingten Nichtberücksichtigung unterschiedlicher Kostenstrukturen Wertunterschiede zum Ertragswertverfahren resultieren. Vereinfachte Preisfindungen bieten sich daher einerseits zur Plausibilisierung der Ergebnisse der Bewertung nach Ertragswertverfahren an, andererseits zur vereinfachten Bewertung einer Steuerberaterkanzlei bei Praxisverkaufen unter Lebenden im Rahmen einer subjektiven Preisfeststellung.

42 In den Fällen einer objektivierten Praxiswertermittlung nach IDW S1: Ergibt sich eine Differenz zwischen dem ermittelten Ertragswert und einem zur Plausibilitätskontrolle anhand einer vereinfachten Preisfindung ermittelten Preis, kann dies ein Anlass sein, neben den zur Plausibilitätskontrolle herangezogenen Größen auch die der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Ausgangsdaten und Prämissen kritisch zu hinterfragen und – soweit dabei gewonnene bessere Erkenntnisse dies erfordern – anzupassen.

43 Solche vereinfachten Verfahren können jedoch bei Bewertungsanlässen, die eine objektivierte Bewertung erfordern, nicht an die Stelle einer Unternehmensbewertung nach den Grundsätzen des IDW S 1 treten.

a) Bestimmung der Bemessungsgrundlage

44 Bemessungsgrundlage ist der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresumsatz – ohne Umsatzsteuer –, der aufgrund bestehender übertragbarer Mandatsverhältnisse und erteilter Aufträge erzielt werden kann.140 Die Bemessungsgrundlage wird zweckmäßigerweise anhand einer anonymisierten Mandantenliste ermittelt, die in der Regel wesentlicher Bestandteil des Praxisübertragungsvertrages wird.

45 Diese Mandantenliste ist die Grundlage für die Schätzung der zukünftigen nachhaltigen Umsätze und sollte für jeden Mandanten die Umsätze der letzten drei Geschäftsjahre, möglichst getrennt nach den wichtigsten Tätigkeitsfeldern, enthalten. Aus der Mandantenliste sollten sich üblicherweise weitere Angaben über die Mandantenstruktur ergeben, z. B. über die vertretenen Branchen, die jeweilige Rechtsform, das Alter der Mandanten und die Dauer der Mandatsbeziehung oder über eine mögliche persönliche Bindung zum Veräußerer. Es ist darauf zu achten, dass die zusätzlichen Angaben nicht zu einer Aufgabe der Anonymität führen. Auch Angaben zur Honorarstruktur, d. h., Abrechnung nach der StBVV, nach Pauschalen oder über gesonderte Honorarvereinbarungen sowie über die Höhe der Rahmengebühren sind für die Wert- bzw. Preisfindung hilfreich.

46 Neben dem Mandantenstamm spielt für den nachhaltig erzielbaren Umsatz auch das Personal eine wichtige Rolle. Von Interesse sind neben der jeweiligen Qualifikation z. B. auch das Lebensalter und die Dauer der Praxiszugehörigkeit und damit die Frage, ob die Mitarbeiter bei einer Praxisveräußerung einem Praxiserwerber weiter zur Verfügung stehen werden. In Bezug auf die Digitalisierung ist von Bedeutung, ob bzw. inwieweit die eigenen Arbeitsabläufe und die Arbeitsabläufe im Zusammenspiel mit den Mandanten vollständig digitalisiert ablaufen.

47 Die Dokumentation der Praxisorganisation ist mitentscheidend dafür, ob der Käufer sich auch in einem Fall ohne Überleitungsphase durch den Altinhaber ohne Zeitverluste mit dem Stand der jeweiligen Arbeiten vertraut machen kann und Besonderheiten einzelner Mandate erkennt. Hierzu können z. B. Angaben über Arbeitsabläufe, bzw. -strukturen, bestehende Arbeitsanweisungen oder die Auftragsüberwachung gehören, wie sie z. B. in der „Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zur Qualitätssicherung in der Steuerberaterpraxis“ empfohlen werden.

48 Aufgrund einer Einzelbeurteilung wird aus der Mandantenliste unter Beachtung der weiteren Faktoren der Zukunftswert für die Erwartung eines nachhaltig erzielbaren Umsatzes je Mandant abgeleitet. Nachhaltig in diesem Sinne ist ein Umsatz dann, wenn er nach den Erkenntnissen zum Bewer-tungszeitpunkt bei individueller Beurteilung für einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren angenommen werden kann.

49 Soweit im Rahmen der Einzelbeurteilung noch nicht geschehen, ist die so berechnete Bemessungsgrundlage zu modifizieren:

  1. Umsätze für nicht regelmäßig wiederkehrende und einmalige Leistungen sollten mit dem Durchschnitt der Umsatzanteile der letzten drei Jahre berücksichtigt werden. Hierzu zählen z. B. besondere Beratungsleistungen, Erbschaftsteuererklärungen oder Teilnahme an Außenprüfungen usw.
  2. Umsätze aus nicht übertragbaren (personengebundenen) Leistungen (z. B. Testamentsvollstreckervergütung) gehören nicht zur Bemessungsgrundlage und sind daher auszusondern.

50 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die auf diese Weise ermittelte Bemessungsgrundlage nicht dem zukünftig nachhaltig zu erzielenden Umsatz entspricht, so sind weitere Modifikationen vorzunehmen. Beispielsweise können noch vom Veräußerer vereinbarte Auftragserweiterungen bei bestehenden Mandatsverhältnissen zu einem Zuschlag auf den Umsatz führen, zu erwartende Umsatzminderungen durch gekündigte oder aus anderen Gründen demnächst geänderte Vertragsverhältnisse hingegen zu einem entsprechenden Abschlag.

51 Wie bereits oben unter 2.a) dargelegt, hat das Versterben eines Praxisinhabers unmittelbare, negative Auswirkungen auf den für eine Kanzlei erzielbaren Preis. Das schematische Anwenden des Umsatzverfahrens führt deshalb in solchen Fällen nicht zu einem realitätsgerechten Ergebnis. Will man dennoch darauf zurückgreifen, so sind hier spezielle Abschläge vorzunehmen und/oder ein entsprechend niedriger Multiplikator anzusetzen.

b) Bestimmung des anzuwendenden Multiplikators

52 Regelmäßig wird als Multiplikator der Umsatzmultiplikator verwendet, um einen ersten Orientierungswert zu erhalten sowie zur Plausibilisierung. Der Umsatzmultiplikator bestimmt sich danach, welche Preise für vergleichbare Unternehmen derselben Branche im Verhältnis zu deren Umsatz gezahlt wurden. Aktuelle Untersuchungen zur Höhe der Multiplikatoren liegen nicht vor.141

53 Der Multiplikator wird beeinflusst durch die Kostenstruktur der Praxis. Zu in vielen Fällen akzeptablen Ergebnissen führt dies deshalb, weil sich Steuerberaterpraxen insoweit im Vergleich zu anderen Unternehmen als relativ homogen erweisen. Informationen über Kostenstruktur und Rentabilität sind z. B. auch aus dem Praxisvergleich der DATEV eG oder den Umfragen des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) erhältlich.

54 Abweichungen von einer dem Grunde nach vergleichbaren Praxis (Umsatzhöhe, Standort, Personal), wie über- oder unterdurchschnittliche Reingewinne sowie andere Besonderheiten, etwa Zusammensetzung und geographische Streuung der Mandate, organisatorischer Zustand der Praxis, besondere Risiken und Chancen, sind deshalb durch Zu- und Abschläge bei der Ermittlung des anzuwendenden Hundertsatzes zu berücksichtigen. Allgemeine bzw. übliche Risiken und Chancen der Mandatsbeziehungen bleiben außer Betracht.

55 Zuschläge bzw. Abschläge sind denkbar für:

  1. die Rendite der Praxis,
  2. Entwicklung der Kanzlei als Marke; nicht zu stark personengeprägte Marktpräsenz, Markenwert,
  3. Expansionsmöglichkeiten,
  4. langfristige Vertragsbindungen,
  5. die Streuung der bestehenden Mandate,
  6. die Überleitung durch den bisherigen Inhaber,
  7. den organisatorischen Stand der Praxis,
  8. das Alter und/oder den Gesundheitszustand des Kanzleiinhabers,
  9. Alters- und Erfahrungsunterschiede bei den Mitarbeitern,
  10. den Zustand der Praxiseinrichtung,
  11. Reife des Digitalisierungsgrads,142
  12. das Vorhandensein starker/schwacher Wettbewerber oder anderer ungünstiger/günstiger Standortfaktoren.

56 Bei großen Abweichungen der Praxisrendite von der branchenüblichen Rendite stößt die Anpassung des Umsatzmultiplikators durch Zu- oder Abschläge an ihre Grenzen. In diesen Fällen sollte eine Bezugsgröße nach Abzug von Aufwendungen wie z. B. der (bereinigte) Jahresüber-schuss vor Steuern oder der (bereinigte) operative Gewinn verwendet werden.

c) Preisanpassungsklauseln

57 Die Parteien können in Bezug auf Mandats- oder Umsatzverluste in der Übergangszeit (z. B. zwölf Monate) eine zusätzliche Vereinbarung treffen, um dieses Risiko zu begrenzen. Dies ist ggf. jeweils im Einzelnen auszuhandeln.