Wir verwenden Cookies um Ihnen den Besuch der Webseite so angenehm wie möglich zu machen. Wir benötigen Cookies um die Dienste ständig zu verbessern, bestimmte Features zu ermöglichen und wenn wir Dienste bzw. Inhalte Dritter einbetten. Gegebenenfalls werden in diesen Fällen auch Informationen an Dritte übertragen. Durch die Nutzung unserer Webseite stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Wir verwenden unterschiedliche Arten von Cookies. Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Cookie-Einstellungen zu personalisieren:

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie weitere Informationen.

Dort können Sie Ihre Cookie-Einstellungen jederzeit ändern.

Inhaltsverzeichnis
einblenden

Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


5.1.10 Hinweise* für die Tätigkeit des Steuerberaters in schiedsrichterlichen Verfahren

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 9./10. März 2021.

* Die Hinweise haben einen unverbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.
 

1. Vorbemerkungen

Schiedsgerichte sind auf vertraglicher Vereinbarung beruhende Privatgerichte, denen die Entscheidung bei Streitigkeiten übertragen wird, um die Anrufung der staatlichen Gerichte zu vermeiden. Ein Schiedsgericht kann nur über eine Streitigkeit richten, wenn die Parteien des Streits zuvor durch eine Schiedsklausel oder Schiedsabrede das schiedsrichterliche Verfahren zur Streitklärung vereinbart haben. Das schiedsrichterliche Verfahren ist in den §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Diese Regelungen finden Anwendung, sofern die streitenden Parteien nichts anderes vertraglich vereinbaren.

Das Schiedsgerichtsverfahren hat gegenüber den staatlichen Gerichtsverfahren den Vorteil, dass es sich um ein vertrauliches (nicht öffentliches) Verfahren handelt, das in der Regel schneller zu einer Entscheidung (Schlichtungsspruch) führt.

Die Tätigkeit in schiedsrichterlichen Verfahren ist abzugrenzen von der eines Schiedsgutachters, der aufgrund eines Schiedsgutachtenvertrags tätig wird, in dem vereinbart wurde, dass die Parteien das fachliche Gutachten eines Sachverständigen als verbindlich anerkennen (vgl. § 317 BGB).

Die Tätigkeit als Schiedsrichter bzw. Mitglied eines Schiedsgerichts ist eine vereinbare Tätigkeit gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG. Die Tätigkeit wird ausgeübt entweder in institutionellen Schiedsgerichten (bspw. Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg) oder in Ad-hoc-Schiedsgerichten (jeweils Bildung nach den Vorgaben der Schiedsklausel).

Ergänzend sind die „Allgemeinen Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“ (vgl. Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.1.1) zu beachten.
 

2. Voraussetzungen

Aus der von § 57 Abs. 1 StBerG geforderten gewissenhaften Berufsausübung folgt, dass der Steuerberater nur dann Leistungen erbringen darf, wenn er auch die erforderliche Sachkunde besitzt. Die ZPO enthält detaillierte Vorschriften für das schiedsrichterliche Verfahren. Die Entscheidung des Schiedsgerichts, der Schiedsspruch, hat grundsätzlich in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften zu ergehen. Unabdingbare persönliche Voraussetzungen sind daher die Kenntnis der Regelungen der ZPO zum schiedsrichterlichen Verfahren sowie gute Kenntnisse im Zivilrecht.

Schiedsvereinbarungen werden insbesondere in Spezialgebieten abgeschlossen. Weitere Voraussetzungen sind daher entsprechende Kenntnisse im Bereich des zugrunde liegenden Sachverhalts.

Die Tätigkeit in schiedsrichterlichen Verfahren erfordert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsrichters, die mithin auch persönliche Voraussetzungen darstellen.

In Schiedsgerichtsvereinbarungen können Regelungen zur Verhandlungssprache enthalten sein. Verhandlungssichere Sprachkenntnisse in der vorgesehenen Sprache sind zwingend notwendig.
 

3. Tätigkeitsbeschreibung, Rechte und Pflichten

Um einen Streit von einem Schiedsgericht entscheiden zu lassen, müssen die Beteiligten eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Eine Schiedsvereinbarung kann auch als Schiedsklausel in den AGB enthalten sein. Ohne abweichende Parteivereinbarung besteht ein Schiedsgericht gem. § 1034 ZPO aus drei Personen, dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Mit der Ernennung des Schiedsgerichts kommt zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter zustande, der Schiedsrichtervertrag. Die inhaltlichen Regelungen sind grundsätzlich frei vereinbar, sollten jedoch mindestens folgende Punkte enthalten:

  1. die Höhe der Vergütung und die Pflicht der Partei(en), die Vergütung zu leisten,
  2. die Pflicht zur Abrechnung des Vergütungsvorschusses,
  3. die Pflicht zur Verschwiegenheit und zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses,
  4. die Pflicht zur Sachaufklärung und zur Verfahrensbeschleunigung,
  5. die Befugnis, Zeugen und Sachverständige zu laden,
  6. die Pflicht zur Auskunftserteilung über den Verfahrensgang.

Das Schiedsgericht entscheidet zunächst selbst, ob es zuständig ist. Das Schiedsgericht hat einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses und muss bis zur Erbringung nicht tätig werden.

Nach Eingang der Zahlung erfolgt die Aufforderung zur Einreichung der Schiedsklage und zur Erwiderung hierauf. Ist die Angelegenheit entscheidungsreif, erfolgt nach Abstimmung durch das Schiedsgericht der Schiedsspruch, der ausschließlich Wirkung zwischen den streitenden Parteien entfaltet.

Alternativ zur Tätigkeit als Schiedsrichter ist die Beratung einer Partei im Rahmen eines Schiedsverfahrens durch einen Steuerberater denkbar.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz stellt in § 2 Abs. 3 Nr. 2 klar, dass die Tätigkeit von Schiedsrichtern keine Rechtsdienstleistung ist.
 

4. Haftpflichtversicherung

Die Haftung des Schiedsrichters richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Eine Haftungsbeschränkung wie bei einem staatlichen Richter (vgl. § 839 Abs. 2 BGB) ist zwar nach der Rechtsprechung als stillschweigend vereinbart anzunehmen (vgl. BGHZ 42, 313, 316), sollte jedoch klarstellend vertraglich vereinbart werden. Die Risiken aus der schiedsrichterlichen Tätigkeit (wie auch im Falle eines Schiedsgutachtens) sind durch die berufsrechtlich vorgeschriebene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgedeckt (vgl. unter Teil 3 B III. der „Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater u. a.“), wenn diese nicht überwiegend ausgeübt wird. Die Höhe der Absicherung ist im Einzelfall zu prüfen und gegebenenfalls mit dem Versicherer abzustimmen.
 

5. Abrechnung/Honorar

Für die Vergütung der schiedsrichterlichen Tätigkeit durch Steuerberater findet die Steuerberatervergütungsverordnung keine Anwendung. Bei institutionellen Schiedsgerichten bestehen teilweise feste Honorarordnungen. In den übrigen Fällen ist zu empfehlen, eine schriftliche Honorarvereinbarung im Schiedsrichtervertrag zu treffen. Als Anhaltspunkte kämen sowohl die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. als auch § 36 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Betracht.

Soweit keine anderweitige Regelung von den Parteien getroffen worden ist, hat das Schiedsgericht nach § 1057 ZPO einen Schiedsspruch zur Verteilung der Kosten zu treffen.
 

6. Sonstiges

Der Anrufung des Schiedsgerichts kann ein Mediationsverfahren (siehe auch „Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Tätigkeit des Steuerberaters als Mediator“, Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.1.9) vorgeschaltet werden, soweit nicht der Schiedsvertrag/die Schiedsklausel dem entgegensteht. Scheitert das Mediationsverfahren, wird die Auseinandersetzung vor dem Schiedsgericht fortgesetzt.