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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


5.6 Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Haftungsprävention in der Steuerberatungskanzlei

-- Aktualisierungen werden farblich (gelb) hinterlegt kenntlich gemacht --

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 28./29. Januar 2015 4./5. Juli 2023

Vorbemerkung

Für die Steuerberatungskanzleien wird es immer wichtiger, sich gegen mögliche Haftungsfälle abzusichern. Der Steuerberater muss den vielfältigen Haftungsrisiken, die in der täglichen Berufspraxis entstehen, auf unterschiedliche Weise begegnen. Grundlage hierfür ist eine zwingend abzuschließende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Soweit es um die Absicherung durch eine adäquate Berufshaftpflichtversicherung geht, sind die Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Berufshaftpflichtversicherung (I Berufsrechtlicher Teil, 5.2.2) zu beachten. Geht es um die Organisation und Qualitätssicherung in der Steuerberatungskanzlei, wird auf die Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer zur Qualitätssicherung in der Steuerberaterkanzlei hingewiesen (II Berufsfachlicher Teil, 1.1.1). Darüber hinaus ist das Handbuch „Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der Steuerberatung“ eine wichtige Stütze für die Qualitätssicherung.

Vorliegende Hinweise zeigen Möglichkeiten auf, die Haftung des Steuerberaters zu begrenzen.

Wie alle Hinweise des Berufsrechtlichen Handbuchs beschränken sie sich auf grundsätzliche Erwägungen, erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen insbesondere nicht die umfangreiche Fachliteratur sowie Seminare zu diesem Thema.
 

Gliederung

 
I. Pflichten des Steuerberaters und Haftungsprävention durch Vertrag
1. Haftungsprävention durch schriftliche Fixierung des Auftragsgegenstandes
2. Möglichkeiten für die Haftungsprävention qua Vertrag
a) Haftungsprävention mittels schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall
b) Haftungsprävention durch die Nutzung von Allgemeinen Geschäfts- bzw. Auftragsbedingungen
c) Haftungsprävention im Rahmen der Sozietät
3. Weitere Pflichten des Steuerberaters
II. Haftungsbeschränkung durch Wahl der Rechtsform
III. Typische Gefahrenfelder
1. Dritthaftung und Auskunftsvertrag
2. Mandantenrundschreiben
3. Nicht erlaubte Rechtsberatung
4. Kanzleierwerb
5. Haftung bei insolvenznaher Beratung
IV. Auswahl des Berufshaftpflichtversicherers


I. Pflichten des Steuerberaters und Haftungsprävention durch Vertrag

1. Haftungsprävention durch schriftliche Fixierung des Auftragsgegenstandes

Im Streitfall muss der Mandant dem Steuerberater eine Pflichtverletzung nachweisen. Grundlage hierfür ist der zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten geschlossene Vertrag, der die vereinbarten Pflichten benennt und möglicherweise Haftungsbeschränkungen enthält. Der schriftliche Steuerberatungsvertrag hat damit eine zentrale Funktion. Es sollte dort klar bestimmt werden, was zum Inhalt des Auftrags gehört und wie die Haftung ausgestaltet ist. Der schriftliche Vertrag hat eine sehr wichtige Beweisfunktion. Es kann im Idealfall sowohl positiv wie negativ festgestellt werden, welche Pflichten der Steuerberater übernommen hat und welche nicht.

Die schriftliche Fixierung ist auch dann notwendig, wenn außerhalb des bestehenden Beratungsvertrags ein weiterer Auftrag erteilt wird. In diesen Fällen ist es empfehlenswert, auch dieses Mandat zum Gegenstand des Beratungsvertrags zu machen und in der Bestätigung gegenüber dem Mandanten genau festzuhalten, welchen Inhalt der Auftrag hat.

Empfehlung:

  • Abschluss eines schriftlichen Beratungsvertrags bei jedem Mandanten
  • Klare Bezeichnung der übernommenen Pflichten
  • Benennung evtl. Haftungsbeschränkungen
  • Schriftliche Fixierung auch bei zusätzlichen Beratungsleistungen

2. Möglichkeiten für die Haftungsprävention qua Vertrag

Durch Vereinbarung mit dem Mandanten ist es möglich, die Haftung der Höhe nach zu beschränken. Dabei ist sind eine Reihe gesetzlicher Grenzen zu beachten. Verstößt der Steuerberater gegen diese Grenzen, ist die Haftungsbeschränkung unwirksam und der Steuerberater haftet gegenüber dem Mandanten in voller Höhe. Es ist damit von zentraler Bedeutung, auf die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung zu achten.

Die Möglichkeiten zur Vereinbarung einer Beschränkung der Haftung unterscheiden sich zudem danach, ob eine Individualvereinbarung mit dem Mandanten getroffen wird oder ob Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) genutzt werden.

Möglich ist es, zunächst unter Beachtung der Voraussetzungen des § 67a StBerG die Haftung der Höhe nach einzuschränken. Soweit es sich um eine schriftliche Vereinbarung im Einzelfall handelt, kann der Steuerberater seine Haftung auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens (leichte und nach ganz herrschender Meinung auch grobe Fahrlässigkeit) aus dem bestehenden Vertragsverhältnis auf den Betrag der Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € beschränken. Nutzt er vorformulierte Auftragsbedingungen, erhöht sich dieser Betrag auf 1 Mio. €. Handelt es sich um eine Berufsausübungsgesellschaft, sind die für die jeweilige Rechtsform geltenden erhöhten Mindestversicherungssummen (von 500.000,00 € bzw. 1 Mio. €, vgl. § 55f Abs. 3 und 4 StBerG) zu beachten. In diesem Fall muss der Steuerberater auch in dieser Höhe versichert sein. Darüber hi naus besteht die Möglichkeit, einzelne Aufträge gesondert zu versichern.

Nicht umfasst von dieser Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung sind insbesondere deliktische Schadensersatzansprüche. Denn diese sind grundsätzlich nicht dem Vertragsverhältnis zuzuordnen.

Schwieriger werden die Vereinbarungen von Haftungsbeschränkungen, wenn Steuerberater mit Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern zusammenarbeiten. Dies liegt daran, dass die Anforderungen an die Haftungsbeschränkung in der Bundesrechtsanwaltsordnung und Wirtschaftsprüferordnung von den Regelungen der Steuerberater abweichen.

So ist Wirtschaftsprüfern beispielsweise bei der Berufshaftpflichtversicherung eine Mindestversicherungssumme von 1 Mio. € und bei der Nutzung von vorformulierten Vertragsbedingungen von 4 Mio. € vorgeschrieben.

Bei Rechtsanwälten gilt im Gegensatz zu Steuerberatern unter anderem die Besonderheit, dass Allgemeine Auftragsbedingungen eine Haftungsbeschränkung nur für Fälle einfacher Fahrlässigkeit vorsehen dürfen, vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO.

Im Hinblick auf die Frage, welches Berufsrecht bei einer gemischten Sozietät bzw. einer einfachen Partnerschaft oder Partnerschaftsgesellschaft mbB gilt, liegt bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Hier kann es insbesondere in Fällen der Beschränkung der Haftung durch AAB und bei der Frage, wie hoch die Mindestversicherungssumme zu sein hat, zu Problemen kommen. In Abhängigkeit davon, was die Parteien vereinbart haben, sprechen gute Gründe dafür, dass das jeweils spezielle Berufsrecht entsprechend dem Schwerpunkt des Auftrags gilt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 30. Oktober 2007 – I-23 U 199/06). Hinzu kommt, dass in der Gesetzesbegründung zu dem mit Wirkung zum 1. August 2022 neu gefassten § 59n BRAO ausdrücklich klargestellt wird: „Maßstab für eine solche gegenseitige freiwillige Versicherung der akzessorische n Haftung ist hinsichtlich des Versicherungsumfangs das Berufsrecht derjenigen Gesellschafterinnen und Gesellschafter, deren beruflicher Betätigung die zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung zuzurechnen ist, nicht dagegen das jeweils strengste Berufsrecht.“ Die frühere Auffassung Es wird aber auch vertreten, dass grundsätzlich das jeweils strengste Berufsrecht gilt, dürfte damit überholt sein.

a) Haftungsprävention mittels schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall

An die schriftliche Vereinbarung im Einzelfall, welche grundsätzlich die Möglichkeit einer weitergehenden Haftungsbeschränkung eröffnet als bei der Nutzung Allgemeiner Auftragsbedingungen, sind strenge Anforderungen zu stellen. Denn Vereinbarung im Einzelfall bedeutet auch, dass ein Vertrag im Einzelnen ausgehandelt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Vertragspartner auch die Möglichkeit hat, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Hierfür ist der Steuerberater in einem eventuellen Haftungsprozess beweispflichtig. Nutzt ein Steuerberater immer die gleichen Haftungsvereinbarungen bei unterschiedlichen Mandanten und gibt diesen keine Möglichkeit, die Vereinbarung zur Disposition zu stellen, kann der Nachweis nicht geführt werden.

b) Haftungsprävention durch die Nutzung von Allgemeinen Geschäfts- bzw. Auftragsbedingungen (AAB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen dann vor, wenn Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und verwendet werden. Damit sie wirksam in den Vertrag einbezogen werden, muss der Steuerberater den Mandanten auf die AAB hinweisen, ihm die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschaffen und der Mandant muss sich mit der Geltung einverstanden erklären.

Um im Haftungsfall auch nachweisen zu können, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch in den Steuerberatungsvertrag einbezogen wurden, sollten diese gesondert unterzeichnet werden. Nicht ausreichend ist es, wenn der Steuerberater die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seinen fertiggestellten Arbeiten, wie etwa einer Steuererklärung, beifügt und an den Mandanten übersendet.

Möglich ist es, in Allgemeine Auftragsbedingungen auch künftige Aufträge einzubeziehen. So können etwa in einer Rahmenvereinbarung die AAB in sämtliche auch künftige Geschäftsbesorgungsverträge einbezogen werden (OLG Düsseldorf, 21. April 2009, I-24 U 27/08).

Empfehlung: Nutzung Allgemeiner Auftragsbedingungen

Aufgrund der Vielzahl von Verträgen, die ein Steuerberater in seiner Kanzlei abschließt, empfehleniehlt sich die Nutzung Allgemeiner Auftragsbedingungen mit einer Haftungsbeschränkung auf 1 Mio. € und eine entsprechende Deckung bei der Versicherung. Sind diese AAB einmal rechtssicher in den Kanzleialltag integriert, sind sie wesentlich praktikabler als Vereinbarungen im Einzelfall. Eine Individualvereinbarung sollte nur in Sonderfällen genutzt werden.

c) Haftungsprävention im Rahmen der Sozietät

Bei der beruflichen Zusammenarbeit im Rahmen einer Sozietät auch mit Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten Steuerberatern handelt es sich gesellschaftsrechtlich um eine GbR. Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften zum 1. August 2022 und der Rechtsprechung des BGH ergeben sich daraus folgende für die Haftung relevante Feststellungen:

  • Der Mandatsvertrag kommt zwischen der Sozietät und dem Mandanten zustande. Folglich haften alle Sozien akzessorisch für alle Verbindlichkeiten aus dem Mandatsvertrag (ob dies auch für Pflichtprüfungen der Wirtschaftsprüfer gilt, ist noch nicht entschieden). Schadensersatzansprüche, welche durch die berufliche Pflichtverletzung einzelner Sozien entstehen, verpflichten die gesamte Sozietät.
  • Wird eine Sozietät neu gegründet, erfolgt keine Haftung für Altverbindlichkeiten der anderen neu eingetretenen Sozien.
  • Bei Eintritt in eine bestehende Sozietät haftet der eintretende Gesellschafter grundsätzlich auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten.
  • Beim Ausscheiden aus einer Sozietät haftet der Sozius noch für fünf Jahre für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten und bis zum Ablauf der Frist fällig gewordenen Verbindlichkeiten der Gesellschafter (vgl. § 736 Abs. 2 BGB i. V . m. § 160 Abs. 1 HGB).

Sozietäten, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Außenverhältnis grundsätzlich solidarisch haften, haben die Möglichkeit, die Haftungsbeschränkung des § 67a Abs. 2 StBerG zu nutzen. Danach können die Sozietätspartner die persönliche Haftung auf Schadensersatz durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf die Mitglieder einer Sozietät beschränken, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Zu beachten ist dabei, dass der Mandant für eine solche Haftungsbeschränkung eine Zustimmungserklärung unterzeichnen muss, welche keine weiteren Erklärungen beinhaltet, vgl. § 67a Abs. 2 Satz 2 StBerG.

3. Weitere Pflichten des Steuerberaters

Unabhängig davon, ob ein Steuerberatungsvertrag schriftlich oder mündlich geschlossen wurde, kommen auf den Steuerberater allerdings auch viele Pflichten zu, die nicht ausdrücklich im Vertrag genannt sein müssen.

So hat der Steuerberater im Einzelfall nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte insbesondere folgende Pflichten:

  • Die Pflicht, den für die Bearbeitung des Mandats relevanten Sachverhalt aufzuklären.
  • Die Pflicht, die Kenntnisse der für die Bearbeitung des Mandats erforderlichen Gesetzes- und Rechtslage zu haben.
  • Die Pflicht, ungefragt über alle bedeutsamen steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Einzelheiten und deren Folgen für den Mandanten zu unterrichten, abhängig von Inhalt und Umfang des laufenden Mandats.
  • Die Pflicht, auf drohende Gefahren außerhalb des erteilten Mandats hinzuweisen, soweit eine Fehlentscheidung des Mandanten für einen durchschnittlichen Berater ersichtlich ist.
  • Die Pflicht, über alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Alternativen und mit ihnen verbundenen Risiken aufzuklären und den relativ sichersten und am wenigsten gefährlichen Weg vorzuschlagen.
     

II. Haftungsbeschränkung durch Wahl der Rechtsform

Bei der Wahl der Rechtsform sind Fragen der Haftungsvermeidung regelmäßig ein zentraler Aspekt. Insbesondere Grundsätzlich stehen dem Steuerberater dabei Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und die ebenfalls grundsätzlich personalistisch ausgerichtete Partnerschaftsgesellschaft als Gesellschaftsformen zur Verfügung.

Kapitalgesellschaften

Berufsausübungsgesellschaften Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH und AG haften grundsätzlich nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung des Steuerberaters für Pflichtverletzungen im Rahmen seiner Berufstätigkeit scheidet aus.

GmbH & Co. KG

Die Steuerberatungs-GmbH & Co. KG bietet als Personengesellschaft die Möglichkeit, die persönliche Haftung des Steuerberaters auszuschließen. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 StBerG können Berufsausübungsgesellschaften auch in der Rechtsform einer Handelsgesellschaft gegründet werden („Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften“). Durch den Einschub „einschließlich der Handelsgesellschaften“ wird gesetzlich klargestellt, dass es sich bei den Personenhandelsgesellschaf-ten und damit auch bei der GmbH & Co. KG um eine zulässige Rechtsform einer Berufsausübungsgesellschaft handelt, da diese Vorschrift eine berufsrechtliche Spezialregelung dar-stellt, die den handelsrechtlichen Bestimmungen der §§ 105 Abs. 1, 161 Abs. 1 HGB vorgeht (so unter Geltung der bis 1. August 2022 geltenden Gesetzeslage auch schon BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - II ZB 2/13). Weitergehende Voraussetzungen für die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (wie z. B. der Gesellschaftszweck „Treuhandtätigkeit“ oder die Ausübung einer überwiegenden Treuhandtätigkeit) bestehen daher nicht. Eine Steuerberatungsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck „geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich Treuhandtätigkeit“ ist in das Handelsregister einzutragen. Der BGH hat die Eintragungsfähigkeit der Steuerberatungs-GmbH & Co. KG bestätigt und dies mit der Regelung des § 49 Abs. 2 StBerG begründet, welche der handelsrechtlichen Regelung des § 105 Abs. 1 HGB vorgehe (BGH, II ZB 2/13).

Partnerschaftsgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

Die Partnerschaftsgesellschaft und deren Variante der Partnerschaftsgesellschaft mbB bieten beide als Personengesellschaften Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung, vgl. § 8 PartGG.

Bei der Partnerschaftsgesellschaft haften die einzelnen Partner grundsätzlich auch persönlich für Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Eine Sonderregelung kommt jedoch für Haftungsansprüche aus beruflichen Fehlern zum Tragen. Hier haftet nur der einzelne Partner und das Vermögen der Gesellschaft, soweit nur einzelne dieser Partner mit der Bearbeitung des Auftrags befasst waren. Voraussetzung für diese Haftungsbeschränkung ist mithin, dass ein Mandat auch klar einem oder mehreren Partnern zuzuordnen ist.

Die Partnerschaftsgesellschaft mbB bietet die Möglichkeit einer generellen Beschränkung der Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Vermögen der Gesellschaft. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält (§ 8 Abs. 4 PartGG i. V. m. § 55f 67 Abs. 1, 32 StBerG). Wird die vertragliche Haftung der PartG mbB durch die Nutzung von AAB begrenzt, ist zu beachten, dass deutlich höhere Versicherungssummen notwendig sind. Werden nur Steuerberater tätig, ist eine Versicherungssumme von 4 Mio. €, bei einer gemischten Sozietät aus Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ebenfalls 4 Mio. € und bei der Beteiligung von Rechtsanwälten an der PartG mbB Sozietät grundsätzlich 10 Mio. € notwendig. Sind in der PartG mbB nur bis zu 10 Personen tätig, reicht im letzten Fall ausnahmsweise auch eine Versicherungssumme von 4 Mio. € aus (vgl. § 59o Abs. 1 und 2 BRAO). 


III. Typische Gefahrenfelder

Die steuerliche Beratung ist so vielfältig, dass sich die Gefahrenfelder kaum abschließend darstellen lassen. Gleichwohl gibt es eine Reihe von Tätigkeitsbereichen, in denen Haftungsfälle typischerweise auftreten. Diese werden hier ohne Anspruch auf Vollständigkeit vorgestellt.

1. Dritthaftung und Auskunftsvertrag

Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Dritter aufgrund des zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten geschlossenen Vertrags den Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Voraussetzung hierfür ist eine vertragliche Schutzwirkung des Mandatsvertrags zu Gunsten des Dritten (z. B. der Bank oder des Geschäftsführers einer GmbH, für welche der Steuerberater tätig ist). Haftungsbeschränkungen zwischen Steuerberater und Mandant greifen dann auch im Verhältnis zum Dritten.

Etwas anderes gilt aber, wenn der Steuerberater eine eigene Vertragsbeziehung zu dem Dritten begründet hat (z. B. bei einem stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrag). Haftungsbeschränkungen, die zwischen Mandant und Steuerberater vereinbart wurden, würden in einem solchen Fall nicht greifen.

Empfehlung:

Vor diesem Hintergrund sollte der Steuerberater seine Arbeitsergebnisse allein an seinen Auftraggeber übergeben und auch nur diesem gegenüber erläutern. Bevor Auskünfte direkt an eine Bank erteilt werden, sollte mit dieser eine Haftungsbeschränkung vereinbart werden.

2. Mandantenrundschreiben

Rundschreiben an Mandanten, in welchen diese auf aktuelle steuerrechtliche Entwicklungen und Folgen für die Praxis hingewiesen werden, ersetzen nicht die vertraglich geschuldete konkrete Beratung im Einzelfall. Anders verhält es sich bei Belehrungsschreiben, soweit in diesen zu einem konkreten für den Mandanten relevanten Thema Stellung bezogen und dem Mandanten Handlungsempfehlungen gegeben werden.

3. Nicht erlaubte Rechtsberatung

Steuerberater, die ihren Mandanten rechtlich außerhalb der Vorbehaltsaufgaben beraten und aus diesem Grund gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen, sehen sich nicht nur Haftungsansprüchen ausgesetzt, sondern haben für diese Tätigkeit im Zweifel auch keinen Versicherungsschutz.

4. Kanzleierwerb – Haftung für Fehler des Vorgängers

Nach den Umständen des Einzelfalls kann es dazu kommen, dass es bei einem Kanzleierwerb zu einer umfassenden Vertragsübernahme aller bestehenden Verträge des Veräußerers kommt.

Nach einer durch Beschluss des BGH rechtskräftig gewordenen Entscheidung des OLG Thüringen haftet der Steuerberater im Falle einer Praxisübernahme für Pflichtverletzungen seines Vorgängers, wenn der Mandant zum Beispiel durch Vollmachtserteilung mindestens konkludent sein Einverständnis mit der Mandatsübernahme erklärt hat.

Vor diesem Hintergrund ist dringend anzuraten, zum einen eine ausdrückliche Haftungsbeschränkung im Übernahmevertrag zu vereinbaren und zum anderen die Zustimmung des Mandanten auf dieser Grundlage einzuholen (OLG Thüringen, Urteil vom 13. Februar 2008 – 7 U 147/07, rkr. durch BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 – IX ZR 45/08).

5. Haftung bei insolvenznaher Beratung

Grundsätzlich hat der Steuerberater nicht die Pflicht, eine GmbH auf eine möglicherweise bestehende insolvenzrechtliche Überschuldung und die Pflicht des Geschäftsführers, eine Überschuldungsprüfung in Auftrag zu geben, hinzuweisen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass dies von Inhalt und Umfang des erteilten Mandats abhängt (u. a. BGH, Urteil vom 7. März 2013 – IX ZR 64/12).

Der BGH hat allerdings in seinem Urteil vom 26. Januar 2017 (IX ZR 285/14) die Haftung des Steuerberaters bei einer Bilanzierung zu Fortführungswerten verschärft. Der entschiedene Sachverhalt betraf eine GmbH, deren nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge im Laufe der Jahre durch weitere Verluste immer weiter angewachsen sind. Der mit der Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater bilanzierte zu Fortführungswerten. Der BGH hat in dieser Entscheidung eine allgemeine Hinweis- und Warnpflicht des Steuerberaters angenommen, deren Verletzung auch dann zu einer Schadensersatzpflicht führen kann, wenn der Jahresabschluss mangelfrei ist. Diese Aufklärungspflicht des Steuerberaters besteht nach der genannten BGH-Entscheidung dann, wenn dem Steuerberater Gefahren bekannt sind oder sich ihm aufdrängen und er damit rechnen muss, dass dem Auftraggeber diese Gefahren nicht bewusst sind. Diese Hinweispflicht gilt insbesondere bezüglich des Vorliegens möglicher Insolvenzgründe, die der Steuerberater im Zuge der Erstel-lung des Jahresabschlusses erkennen muss und die der Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen (vgl. weiterführend „Hinweise zur Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf Ge-gebenheiten, die der Annahme der Unternehmensfortführung entgegenstehen“, Berufsrechtliches Handbuch, II. Berufsfachlicher Teil, 3.2.1).

Haftungsgefahren können sich gleichwohl etwa bei der Erstellung des Jahresabschlusses insbesondere ergeben, so etwa bei der Feststellung einer Unterbilanz oder einer bilanziellen Überschuldung ergeben. Thematisiert der Steuerberater in diesen Fällen mit dem Mandant etwa insolvenzrechtliche Fragen, ist es dringend anzuraten, denm Mandanten im Rahmen eines Mandatsbestätigungsschreibens auf die Grenzen des steuerrechtlichen Mandates hinzuweisen, die eine wirtschaftsrechtliche und insolvenzrechtliche Beratung exkludieren (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 – IX ZR 53/13).
 

IV. Auswahl des Berufshaftpflichtversicherers

Bei der Auswahl des Berufshaftpflichtversicherers sollten nicht allein die Prämienzahlungen ausschlaggebend für den Abschluss des Versicherungsvertrags sein. Vielmehr sollte ein Versicherer ausgewählt werden, der sehr gute Leistungen im Bereich Kundenbetreuung, Schadenssachbearbeitung und Versicherungsbedingungen anbietet.

Folgende Fragen sind bei der Auswahl eines geeigneten Versicherers insbesondere von Bedeutung:

  • Besteht auch während des Versicherungsverhältnisses eine fachkundige Beratung in Versicherungsfragen und habe ich einen konkreten Ansprechpartner, an den ich mich vertrauensvoll wenden kann?
  • Kann ich große Risiken angemessen versichern?
  • Stellt der Versicherer regelmäßige Kundeninformationen zur Verfügung und berät der Versicherer zu präventiven Maßnahmen zur Risikominimierung?
  • Muss ich mit einer Prämienerhöhung (oder sogar Kündigung) rechnen, wenn ich dem Versicherer einen Schadensfall melde?
  • Kann ich mich auf eine zügige Schadenregulierung, auch bei höheren Beträgen, verlassen?
  • Welche Leistungen umfasst mein Versicherungsschutz?
  • Werden Schadensfälle von juristisch spezialisiertem Personal bearbeitet, das über umfangreiche Erfahrungen verfügt?
  • Verfügt der Versicherer über eine sehr gute Expertise bei der Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche?
  • Wird der Versicherer nur in eindeutigen Fällen die Deckung ablehnen oder werden von Versicherungsnehmern viele Deckungsprozesse gegen den Versicherer geführt?