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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


5.1.13 Hinweise* für die Tätigkeit des Steuerberaters als Beirat

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 9./10. März 2021.

* Die Hinweise haben einen unverbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.
 

1. Vorbemerkungen

Die Tätigkeit des Steuerberaters als Beirat ist gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar.

Ergänzend sind die „Allgemeinen Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“ (vgl. Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.1.1) zu beachten.
 

2. Voraussetzungen

Wird der Steuerberater als Beirat für ein Unternehmen tätig, sollte er über entsprechende betriebswirtschaftliche, gesellschaftsrechtliche sowie entsprechende branchenspezifische Kenntnisse verfügen.

Wird der Steuerberater als Beirat für ein Nicht-Mandantenunternehmen tätig und hat das Unternehmen mehrere Gesellschafter bzw. Gesellschafterstämme, so sollte er eine Tätigkeit als Beirat nur dann annehmen, wenn er neben den in Absatz 1 genannten Kenntnissen auch das Vertrauen aller Gesellschafter genießt.
 

3. Tätigkeitsbeschreibung, Rechte und Pflichten

Da die Einrichtung eines Beirats in einem Unternehmen nur auf freiwilliger Basis – eine gesetzliche Grundlage gibt es hierfür nicht – erfolgt, ist für die Frage, welche Funktionen der Steuerberater als Beirat zu übernehmen hat, die zugrundeliegende rechtliche Grundkonstellation entscheidend. Beiräte können entweder über eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Beiratsmitgliedern oder aber in den Gesellschaftsverträgen, dann als weiteres Organ der Gesellschaft, installiert werden. Vor der Übernahme einer Beiratstätigkeit wird dringend empfohlen, die zugrundeliegenden Regelungen insbesondere auf die folgenden Ausgestaltungen zu prüfen: Amtsdauer, Funktion des Beirats, mithin die Aufgaben und Rechte der einzelnen Beiratsmitglieder, Haftungsbegrenzungen und die Vergütung.

Grundsätzlich sind die folgenden Funktionen eines Beirats denkbar:

  1. Beratungsfunktion
  2. Kontrollfunktion
  3. Mittlerfunktion
  4. Schiedsfunktion

Darüber hinaus kann auch die Tätigkeit als Beirat im Rahmen der Unternehmensnachfolge für den Mandanten von Interesse sein.

Beratungsfunktion

Der Vorteil eines beratenden Beirats liegt im Wesentlichen darin, durch einen entsprechend kompetent besetzten Beirat externes Experten- und Netzwerkwissen für anstehende Unternehmensentscheidungen zu erhalten, um so Fehlentscheidungen zu vermeiden. Da der Steuerberater neben seinen Kenntnissen im Steuerrecht auch über betriebswirtschaftliche Kenntnisse und in der Regel auch über juristische Kenntnisse verfügt, ist er für die Bestellung als Beirat mit Beratungsfunktion besonders geeignet.

Kontrollfunktion

Dem Beirat kann im Rahmen der zulässigen Grenzen aber auch anstatt der Gesellschafterversammlung die Kontrolle der Gesellschaft übertragen werden (vgl. z. B. für die GmbH §§ 45, 46 GmbHG). Damit kann frei von Gesellschafterinteressen eine effektive Kontrolle der Gesellschaft erst ermöglicht werden.

Mittlerfunktion

Die Aufgabe des Beirats kann aber auch im Wesentlichen darin bestehen, zwischen den einzelnen Gesellschaftern zu vermitteln und ggf. Entscheidungsprozesse zu moderieren.

Schiedsfunktion

Bei Gesellschafterstreit, insbesondere bei Ausschluss- und Abfindungsklagen, ist der Steuerberater in erster Linie geeignet, eine Schiedsfunktion zu übernehmen, da er bei Mandantenunternehmen mit den Finanzen der Gesellschaft und in der Regel auch der Gesellschafter vertraut ist.

Unternehmensnachfolge

Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sind stark von der Unternehmerpersönlichkeit geprägt. Im Rahmen der Klärung der Unternehmensnachfolge kann es sich daher empfehlen, einen Beirat in dem Unternehmen einzurichten, der in Abhängigkeit von der Ausgestaltung seiner Rechte von dem neuen Inhaber angehört werden muss oder in besonderen Fällen auf den Geschäftsbetrieb einwirken kann. Dem Beirat sollten Personen angehören, die über eine hohe Fachkompetenz verfügen und mit der Entwicklung des Unternehmens langjährig vertraut sind. Die Einrichtung eines Beirats kann somit im Interesse des Erhalts des Unternehmens stehen. Der Steuerberater eignet sich aufgrund seiner zumeist langjährigen Beziehung zu dem Unternehmen und aufgrund seines internen Wissens für diese Beiratstätigkeit.
 

4. Berufsrechtliche Grenzen

Wird der Steuerberater als Beirat tätig, muss er auch für diese Tätigkeiten die berufsrechtlichen Grenzen beachten: Das Verbot der gewerblichen Tätigkeit, die Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung (Interessenkollision) und insbesondere die Verschwiegenheit.

Die Grenze zur gewerblichen Tätigkeit (vgl. bereits „Allgemeine Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“, Berufsrechtliches Handbuch II, 5.2.1, unter 3.) ist regelmäßig dann überschritten, wenn Geschäfte, die zur laufenden Geschäftsführung gehören, der Zustimmung durch den Beirat bedürfen. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Steuerberaterkammer eine Ausnahmegenehmigung erteilen (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG).

Wird der Steuerberater für das Unternehmen sowohl als Beirat als auch steuerberatend tätig, besteht die Gefahr einer Interessenkollision immer dann, wenn der Steuerberater als Beirat eine kontrollierende oder prüfende Funktion hat, oder wenn der Steuerberater zur Vermeidung einer Interessenkollision entsprechend § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht von der Prüfung seiner eigenen Arbeit ausgeschlossen wird. 

Wenn der Steuerberater im Rahmen des Beiratsmandats auf Netzwerkwissen zurückgreift, ist er angehalten, konsequent auf die Einhaltung der Verschwiegenheit zu achten. Gerade sein Wissen über diverse Mandantenbeziehungen können hinsichtlich des Netzwerkwissens nützlich sein, dürfen aber keinerlei Rückschlüsse auf Mandanten zulassen und auch keine Geschäftsideen derselben preisgeben.

5. Haftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherer schließen regelmäßig die Tätigkeit als Beirat in ihren Versicherungsbedingungen aus (Teil 3 A Ziff. 5 der „Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Steuerberater u. a.“). Die Berufshaftpflichtversicherer bieten jedoch den Abschluss einer zusätzlichen Versicherung für Beiratsmitglieder an. Dringend geboten ist daher, versicherungsrechtliche Fragen vor der Übernahme einer Beiratstätigkeit mit den Haftpflichtversicherern zu klären. Des Weiteren sollte mit dem jeweiligen Unternehmen die Frage der Haftungsbegrenzung vereinbart werden.
 

6. Abrechnung/Honorar

Die Übernahme einer Beiratstätigkeit zählt nicht zu den Tätigkeiten, die nach der Steuerberatervergütungsverordnung abzurechnen ist. Vielmehr wird die übliche Vergütung des § 612 Abs. 2 bzw. § 632 Abs. 2 BGB zu leisten sein. Regelmäßig wird die Höhe der dem Beirat zu zahlenden Vergütung in den zugrundeliegenden vertraglichen Gestaltungen bzw. durch Beschluss der Gesellschafter geregelt. Die Höhe der Vergütung hängt dabei wesentlich von der Unternehmensgröße, der Art des Unternehmens und seiner wirtschaftlichen Situation, dem zeitlichen und inhaltlichen Aufwand der Beiratstätigkeit sowie der Position des Beiratsmitglieds ab. Der Beiratvorsitzende erhält in der Praxis meist die doppelte Vergütung eines einfachen Beiratsmitglieds. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor der Übernahme der Funktion die Höhe der Vergütung zu klären.