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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


5.1.26 Hinweise* für die Tätigkeit des Steuerberaters als Prüfer von Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 13. und 14. Januar 2020.

* Die Hinweise haben einen unverbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.
 

1. Vorbemerkung

Die Bundesregierung hatte sich das Ziel gesetzt, das privatwirtschaftliche System zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungen („duales System“) durch eine Vielzahl neuer Regelungen zur Überwachung und Durchsetzung der Produktverantwortung der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen zu stärken. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat dazu das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)“ vorgelegt, das zum 1. Januar 2019 vollumfänglich in Kraft trat (BGBl. I 2017, 2234). Das VerpackG ersetzt die bisherige Verpackungsverordnung (VerpackV).

Steuerberater konnten bisher nach der VerpackV und mit der Neufassung nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) Vollständigkeitserklärungen prüfen und bestätigen. Bei dieser Prüftätigkeit handelt es sich um eine vereinbare Tätigkeit im Sinne von § 57 Abs. 3 StBerG.

Für Steuerberater, die in diesem Bereich tätig sind oder tätig werden wollen, gelten daher neue gesetzliche Regelungen, die nachfolgend dargestellt werden. Im Übrigen wird auf die „Allgemeinen Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“ (vgl. Berufsrechtliches Handbuch, Teil II, Kap. 5.1.1) hingewiesen.
 

2. Voraussetzungen

a. Persönliche Voraussetzungen

Für eine Tätigkeit als Prüfer von Vollständigkeitserklärungen sind gem. § 27 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 15 Nr. 1 VerpackG nach § 36 GewO öffentlich bestellte Sachverständige sowie weitere in § 3 Abs. 15 Nr. 2 bis 4 VerpackG aufgezählte Berufsgruppen vorgesehen. Des Weiteren können gemäß § 27 Abs. 2 VerpackG Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer Prüfungen von Vollständigkeitserklärungen vornehmen, wenn sie von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in das öffentliche Verpackungsregister (LUCID, Prüferregister-Abteilung 2, lucid.verpackungsregister.org) aufgenommen wurden. Dazu kann auf LUCID im Rahmen eines Onlineverfahrens ein Antrag gestellt werden, dem zwingend die persönliche Bestellungsurkunde als Nachweis über die jeweilige Berufsberechtigung beizufügen ist. Die Registrierung im Register LUCID ist nur für natürliche Personen möglich, nicht jedoch für Berufsgesellschaften, die nach § 27 WPO und § 32 StBerG zugelassen sind. Das VerpackG bringt zum Teil erhebliche finanzielle Belastungen für die verpflichteten Hersteller mit sich und kann im Extremfall bei Verstößen zu Vertriebsverboten führen. Die Tätigkeit als Prüfer von Vollständigkeitserklärungen setzt daher zwingend spezielle Kenntnisse im Abfallrecht, insbesondere im VerpackG und der GewAbfV (Gewerbeabfallverordnung) voraus.

b. Sonstige Voraussetzungen

Die Bestätigung der Vollständigkeitserklärung erfolgt gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VerpackG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 SigG (Signaturgesetz). Die speziellen Signaturformate, die die ZSVR auf LUCID für die Signatur zulässt, sind zu beachten (technische Anleitung Vollständigkeitserklärung der ZSVR, www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/pruefleitlinien, Seite 35 ff.).


 

3. Tätigkeitsbeschreibung/Rechte und Pflichten

Die Vollständigkeitserklärung ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VerpackG zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen. Die Hinterlegung hat spätestens bis zum 15. Mai eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VerpackG). Gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. § 34 Abs. 2 beträgt die Geldbuße bis zu 100.000,00 €, wenn die Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wurde. Dies umfasst auch die rechtzeitige Abgabe der Prüfberichte.

Verspätet ausgelieferte Prüfberichte führen daher nicht nur zu einer mit Bußgeld belegten Ordnungswidrigkeit des Herstellers, sondern auch zu einer Pflichtverletzung des Steuerberaters gemäߧ 27 Abs. 4 VerpackG, da insoweit auch ein Verstoß gegen die Prüfleitlinien der ZSVR vorliegt.

Die Prüfleitlinien sind ab dem 1. Januar 2019 verpflichtend für alle Prüfungen der Vollständigkeitserklärungen des Kalenderjahres 2018 und späterer Jahre anzuwenden (§ 26 Abs. 1 Nr. 28 VerpackG). Sie sind auf LUCID online abrufbar und werden in unregelmäßigen Abständen von der ZSVR überarbeitet.

Gemäß § 27 Abs. 4 VerpackG kann die ZSVR einen registrierten Steuerberater für bis zu drei Jahre aus dem Prüferregister entfernen, wenn er wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien verstoßen hat.

Die ZSVR bietet registrierten Prüfern der Abteilung 2 Webinare an, an denen eine freiwillige Teilnahme nach vorheriger Anmeldung möglich ist. Eine Teilnahme an den Webinaren wird empfohlen.
 

4. Haftpflichtversicherung

Ob die Berufshaftpflichtversicherung die Dienstleistung „Prüfung der Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG“ absichert, sollte im Einzelfall mit dem Versicherer geklärt werden. Grundsätzlich gilt, dass der allgemeine Umfang des Versicherungsschutzes in der Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern festgelegt ist. Danach umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung sonstiger fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, soweit diese berufsüblich sind. Die Tätigkeit als Prüfer von Vollständigkeitserklärungen nach dem Verpackungsgesetz wird nicht von allen Versicherern in der Standarddeckung versichert. Soweit das nicht der Fall ist, muss sie bei dem jeweiligen Versicherer gesondert versichert werden.
 

5. Abrechnung/Honorar

Die Steuerberatervergütungsverordnung ist auf vereinbare Tätigkeiten nicht anwendbar. Grundlagen für die Tätigkeit sind damit die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des BGB (§§ 612, 632 BGB). Grundsätzlich gilt, dass die Vergütung frei mit dem Mandanten vereinbart werden kann. Fehlt es an einer Vereinbarung über die Höhe der Vergütung, wird die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen sein (vgl. § 612 Abs. 2 bzw. § 632 Abs. 2 BGB).