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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


5.1.27 Hinweise* für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sanierungsmoderator und Restrukturierungsbeauftragter nach dem StaRUG

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 13. und 14. April 2021.

* Die Hinweise haben einen unverbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.
 

1. Vorbemerkung

Kern des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) ist das zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (kurz: StaRUG), mit dem die EU-Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20.06.2019) umgesetzt wird (BGBl. I 2020, S. 3256 ff.). Das StaRUG schafft die Möglichkeit eines Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens und einer Sanierungsmoderation. Damit wird ein neues Sanierungsverfahren für Unternehmen außerhalb des bekannten förmlichen Insolvenzverfahrens geschaffen. 

Das StaRUG sieht mit dem Sanierungsmoderator (§§ 94 ff. StaRUG) und dem Restrukturierungsbeauftragten (§§ 73 ff. StaRUG) zwei neue Tätigkeiten für Steuerberater vor. Der Rest-rukturierungsbeauftragte kann sowohl von Amts wegen (§§ 73 ff. StaRUG) als auch auf Antrag (§§ 77f. StaRUG) vom Restrukturierungsgericht bestellt werden. 

Bei beiden Tätigkeiten handelt es sich um vereinbare Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG.

Für Steuerberater, die in diesem Bereich tätig sind oder tätig werden wollen, sind einige gesetzliche Regelungen zu beachten, die nachfolgend dargestellt werden. Im Übrigen wird auf die „Allgemeinen Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“ und die Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sanierungs- und Insolvenzberater, als Insolvenzverwalter sowie als Sachwalter (vgl. Berufsrechtliches Handbuch, Teil II, Kap. 5.1.1, 5.1.3, 5.1.8 sowie 5.1.20) hingewiesen.
 

2. Voraussetzungen

Sanierungsmoderator

a. Persönliche Voraussetzungen

Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners bestellt das Gericht eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator (§ 94 StaRUG). Steuerberater können damit grundsätzlich auch als Sanierungsmoderatoren in Betracht kommen. Der Sanierungsmoderator muss vom Schuldner unabhängig sein (§ 94 StaRUG, § 57 StBerG i. V. m. § 6 BOStB).

b. Sonstige Voraussetzungen

Das StaRUG gibt einen engen zeitlichen Rahmen für die Bestellung des Sanierungsmoderators vor. Diese erfolgt gemäß § 95 Abs. 1 StaRUG zunächst für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Auf Antrag des Moderators, welcher der Zustimmung des Schuldners und der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger bedarf, kann der Bestellungszeitraum um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. Wird innerhalb dieses Zeitraums die Bestätigung eines Sanierungsvergleichs nach § 97 StaRUG beantragt, verlängert sich die Bestellung bis zur Entscheidung über die Bestätigung des Vergleichs. Vor der Mandatsannahme sollte überprüft werden, ob die personellen und technischen Kapazitäten in der Kanzlei vorhanden sind. 

Restrukrutierungsbeauftragter

a. Persönliche Voraussetzungen

Der Restrukturierungsbeauftragte kann entweder von Amts wegen (§ 73 StaRUG) oder auf Antrag des Schuldners vom Restrukturierungsgericht bestellt werden (fakultativer Restruktu-rierungsbeauftragter, § 77 StaRUG). Unter den Voraussetzungen des § 77 StaRUG steht auch den Gläubigern bzw. einer nicht unbedeutenden Gläubigergemeinschaft ein Antragsrecht zu. Denkbar sind deshalb Fälle, in denen mehr als ein Restrukturierungsbeauftragter vom Restrukturierungsgericht bestellt wird. 

Die Bestellung knüpft dabei an die in § 74 Abs. 1 StaRUG niedergelegten Voraussetzungen wie folgt an:

Zum Restrukturierungsbeauftragten ist ein für den jeweiligen Einzelfall geeigneter, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation zu bestellen, die von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängig ist (§ 74, 75 Abs. 4 Satz 2 StaRUG, (§ 74 StaRUG, § 57 Abs. 1 StBerG i. V. m. § 6 BOStB). und die aus dem Kreis aller zur Übernahme des Amtes bereiten Personen auszuwählen ist. Das Restrukturierungsgericht berücksichtigt bei der Auswahl eines Restrukturierungsbeauftragten nach § 73 Absatz 1 und 2 StaRUG Vor-schläge des Schuldners, der Gläubiger und der an dem Schuldner beteiligten Personen. Hat der Schuldner die Bescheinigung eines in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner die Voraussetzungen des § 51 Ab-satz 1 und 2 StaRUG erfüllt, kann das Gericht vom Vorschlag des Schuldners nur dann abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist. Dies ist zu begründen.
 

b. Sonstige Voraussetzungen

Für eine erfolgreiche Restrukturierung bleibt nur ein sehr enger zeitlicher Rahmen. Alle im StaRUG enthaltenen Fristen sind sehr kurz (z. B. 2-wöchige Frist für die Annahme des Restrukturierungsplans, gemäß § 19 StaRUG oder für die Einberufung einer Versammlung der Planbetroffenen zur Abstimmung nach § 20 StaRUG, im Falle der elektronischen Abstimmung sogar nur sieben Tage). Vor der Mandatsannahme sollte immer überprüft werden, ob die personellen und technischen Kapazitäten für eine Übernahme der Tätigkeit ausreichen.

3. Tätigkeitsbeschreibung/Rechte und Pflichten

Sanierungsmoderation § 96 StaRUG

Die Unternehmen führen bei einer Sanierungsmoderation selbstverantwortlich das Sanierungsverfahren durch. Der Sanierungsmoderator vermittelt die Interessen aller Beteiligten einer Sanierung, um einen Sanierungsvergleich aufzustellen, kann aber keine Zwangswirkungen gegen die Gläubiger herstellen. Durch die gerichtliche Bestätigung des Vergleichs durch das Restrukturierungsgericht ist eine spätere Anfechtbarkeit im Insolvenzverfahren ausgeschlossen (§ 97 Abs. 3 i. V. m. § 90 StaRUG). 

Scheitert der Vergleich, kann das Unternehmen in den Stabilisierungs- und Restrukturierungs-rahmen wechseln und der Sanierungsmoderator auch zum Restrukturierungsbeauftragten bestellt werden. Die Sanierungsmoderation scheidet aus, wenn das Unternehmen offensichtlich zahlungsunfähig oder überschuldet ist (§ 94 Abs. 1 S. 2 StaRUG). 

a) Tätigkeitsbeschreibung

Die Aufgaben des Sanierungsmoderators sind in §§ 96 ff. StaRUG wie folgt geregelt: 

Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten. Der Schuldner gewährt dem Moderator Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen und erteilt ihm die angeforderten zweckmäßigen Auskünfte. 

Der Sanierungsmoderator erstattet dem Gericht über den Fortgang der Sanierungsmoderation monatlich schriftlich Bericht. Der Bericht enthält mindestens Angaben über 

  1. die Art und Ursachen der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten; 
  2. den Kreis der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger und sonstigen Beteiligten;
  3. den Gegenstand der Verhandlungen und 
  4. das Ziel und den voraussichtlichen Fortgang der Verhandlungen. 

Der Sanierungsmoderator zeigt dem Gericht eine ihm bekannt gewordene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesell-schafter eine natürliche Person ist, gilt dies auch für die Überschuldung des Schuldners. 

b)    Aufsicht

Der Sanierungsmoderator steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Restrukturierungsgericht kann den Sanierungsmoderator aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. 

Restrukturierungbeauftragter

Abhängig davon, ob der Restrukturierungsbeauftragte von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners bzw. Gläubigers bestellt wird, ergeben sich unterschiedliche Aufgaben.

a) Tätigkeitsbeschreibung

von Amts wegen bestellter Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 ff. StaRUG)
Dem von Amts wegen bestellten Restrukturierungsbeauftragten obliegt insbesondere die Überwachung der Restrukturierungsverhandlungen. Deshalb ist er verpflichtet, Umstände, die eine Aufhebung der Restrukturierungssache rechtfertigen (wie z. B. Stellung eines Insolvenzantrags, schwerwiegende Verstöße gegen Auskunftspflichten, nachträgliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), dem Restrukturierungsgericht anzuzeigen (§ 76 Abs. 1 StaRUG). 

Die weiteren in § 76 Abs. 2 StaRUG festgelegten Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten unterscheiden sich nach der Aufgabenzuweisung: Bestellung zum Gläubigerschutz, Stabilisierungsanordnung oder Verfahrensstadium. 

Zu seinen in § 76 StaRUG niedergelegten Aufgaben gehören bei einer Bestellung zum Gläu-bigerschutz gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder Abs. 2 StaRUG insbesondere folgende: 

  • Entscheidung, wie der Restrukturierungsplan zur Abstimmung (gerichtlich oder außergerichtlich) gebracht wird (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG).Im Falle der außergerichtlichen Ab-stimmung leitet der Beauftragte die Versammlung der Planbetroffenen und dokumentiert die Abstimmung; der Beauftragte prüft die Forderungen, Absonderungsanwartschaften, gruppeninterne Drittsicherheiten und Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Planbetroffenen; ist eine Restrukturierungsforderung, Absonderungsanwartschaft oder gruppeninterne Drittsicherheit oder ein Anteils- und Mitgliedschaftsrecht dem Grunde oder der Höhe nach streitig oder zweifelhaft, weist er die anderen Planbetroffenen darauf hin und wirkt auf ei-ne Klärung des Stimmrechts im Wege einer Vorprüfung nach den §§ 47 und 48 hin (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG).

Das Restrukturierungsgericht kann dem Beauftragten aber auch noch weitere konkrete Aufgaben zuweisen: 

  • Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und Überwachung dessen Geschäftsführung (§ 76 Abs. 2 Nr. 2a StaRUG),
  • Aufforderung des Schuldners, dass eingehende Gelder nur von dem Beauftragten entgegengenommen und Zahlungen nur von dem Beauftragten geleistet werden können (§ 76 Abs. 2 Nr. 2b StaRUG) 
  • und nach Maßgabe des Gerichts Aufforderung des Schuldners, dem Beauftragten Zahlungen anzuzeigen und Zahlungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nur zu tätigen, wenn der Beauftragte zustimmt (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG.

Im Falle einer Stabilisierungsanordnung gemäß § 76 Abs. 3 StaRUG sind das folgende Tätigkeiten: 

  • Fortlaufende Prüfung, ob die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen und ob ein Aufhebungsgrund vorliegt; zu diesem Zweck untersucht der Beauftragte die Verhältnisse des Schuldners (§ 76 Abs. 3 Nr. 1 StaRUG);
  • Geltendmachung von Gründen für die Aufhebung der Anordnung (§ 76 Abs.3 Nr. 2 Sta-RUG).

Bei Einreichen eines Restrukturierungsplans hat der Beauftragte folgende Aufgaben (§ 76 Abs. 4 StaRUG):

  • Stellungnahme zur Erklärung nach § 14 Absatz 1 StaRUG. Erfolgt die Bestellung des Beauftragten vor der Planabstimmung, ist die Stellungnahme den Planbetroffenen als weitere Anlage beizufügen. Der Bericht stellt auch die Zweifel am Bestehen oder an der Höhe einer Restrukturierungsforderung, einer Absonderungsanwartschaft, einer gruppeninternen Drittsicherheit oder eines Anteils- und Mitgliedschaftsrechts nach Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 4 oder einen diesbezüglichen Streit dar.

Das Restrukturierungsgericht kann den Beauftragten auch mit Zustellungen beauftragen (§ 76 Abs. 6 StaRUG).

fakultativer Restrukturierungsbeauftragter (§§ 77 ff. StaRUG) 
Anders ist es bei einem fakultativen Restrukturierungsbeauftragten: Hier steht die Förderung der Verhandlungen zwischen den Beteiligten im Sinne eines alle Interessen berücksichtigenden Einigungsprozesses mittels neutraler Moderation im Vordergrund (§ 77 StaRUG). Zu dessen Aufgaben zählt es gemäß § 79 StaRUG grundsätzlich auch, Schuldner und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzepts und des auf ihm basie-renden Plans zu unterstützen. Weitere Aufgaben können diesem auf Antrag aus dem Katalog des § 76 StaRUG zugewiesen werden (§ 77 Abs. 2 StaRUG). 

b)    Rechte, Pflichten und Aufsicht

Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Restrukturierungsgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand verlangen. Der Restrukturierungsbeauftragte hat seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen. Er nimmt seine Aufgaben unparteiisch wahr. Verletzt er die ihm obliegenden Pflichten in schuldhafter Weise, ist er den Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet (§ 75 StaRUG). Aus wichtigem Grund kann auch der Restrukturierungsbeauftragte vom Gericht entlassen werden.
 

4. Haftpflichtversicherung

Ob die Berufshaftpflichtversicherung die neuen Tätigkeiten als Sanierungsmoderator und als Restrukturierungsbeauftragter nach dem StaRUG absichert, sollte im Einzelfall mit dem Versicherer geklärt werden. Grundsätzlich gilt, dass der allgemeine Umfang des Versicherungsschutzes in der Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern festgelegt ist. Danach umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung sonstiger fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, soweit diese berufsüblich sind. 

5. Abrechnung/Honorar

Die Steuerberatervergütungsverordnung ist auf vereinbare Tätigkeiten nicht anwendbar. Das StaRUG sieht folgende gesetzliche Vergütungsregelungen vor:

Sanierungsmoderator (§ 98 StaRUG) 

In § 98 StaRUG ist die Vergütung für den Sanierungsmoderator geregelt. Dieser hat einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, welche sich nach dem Zeit- und Sachaufwand und im Übrigen nach den nachfolgenden Vergütungsregeln des Restrukturierungsbeauftragten richtet.

Restrukturierungsbeauftragter (§ 80 ff. StaRUG)

Das StaRUG sieht in §§ 80 ff. Regelungen zur Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten vor. Der Restrukturierungsbeauftragte erhält ein Honorar auf Grundlage angemessener Stundensätze (bis zu 350,00 €), und soweit der Einsatz von qualifizierten Mitarbeitern erforderlich ist, auch für diese ein angemessenes Honorar (bis 200,00 €) und den Ersatz seiner Auslagen (§ 81 Abs. 7 StaRUG). Bereits mit der Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten setzt das Restrukturierungsgericht die Stundensätze fest. Zugleich bestimmt das Gericht auf der Grundlage von Stundenbudgets, die dem voraussichtlichen Aufwand und der Qualifikation des Beauftragten und der qualifizierten Mitarbeiter angemessen Rechnung tragen, einen Höchstbetrag für das Honorar. Bei der Bemessung der Stundensätze berücksichtigt das Restrukturierungsgericht die Unternehmensgröße, Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und die Qualifikation des Restrukturierungsbeauftragten sowie der qualifizierten Mitarbeiter (§ 81 StaRUG). Reichen die Stundenbudgets nicht aus, kommt auch eine Anpassung der Vergütung (§ 81 Abs. 6 StaRUG) in Betracht. In besonderen Fällen kann auch eine höhere Vergütung in Betracht kommen (§ 83 StaRUG). Nach Beendigung setzt das Gericht auf Antrag des Restrukturierungsbeauftragten die Vergütung fest (§ 82 StaRUG).