Wir verwenden Cookies um Ihnen den Besuch der Webseite so angenehm wie möglich zu machen. Wir benötigen Cookies um die Dienste ständig zu verbessern, bestimmte Features zu ermöglichen und wenn wir Dienste bzw. Inhalte Dritter einbetten. Gegebenenfalls werden in diesen Fällen auch Informationen an Dritte übertragen. Durch die Nutzung unserer Webseite stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Wir verwenden unterschiedliche Arten von Cookies. Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre Cookie-Einstellungen zu personalisieren:

In unserer Datenschutzerklärung finden Sie weitere Informationen.

Dort können Sie Ihre Cookie-Einstellungen jederzeit ändern.

Inhaltsverzeichnis
einblenden

Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


5.2.1.2 Hinweise* der Bundessteuerberaterkammer für die Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 11. März 2002

* Die Hinweise haben keinen verbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.
Inhaltsverzeichnis
 
I.   Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag
     1.  Form
     2.  Name
     3.  Gesellschaftszweck
     4.  Kapitalbindung
          a.  Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft
          b.  Vollmachten zur Ausübung von Gesellschafterrechten
     5.  Verantwortliche Führung durch Steuerberater
          a.  Geschäftsführung
          b.  Vertretung
          c.  Prokura
          d.  Residenzpflicht
     6.  Haftung
     7.  Anzeigepflichten
     8.  Versicherungsnachweis
 
II.  Anerkennungsverfahren
 
III. Anmeldung der Partnerschaft zur Eintragung in das Partnerschaftsregister
 

Vorbemerkung

Neben Steuerberatern* sind auch Steuerberatungsgesellschaften zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt (§ 3 StBerG). Diese Gesellschaften, die Steuerberatern als Instrumente ihrer Berufsausübung zur Verfügung stehen, bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Steuerberaterkammer im Rahmen eines förmlichen Anerkennungsverfahrens. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

In § 49 StBerG ist abschließend bestimmt, welche Rechtsformen für Steuerberatungsgesellschaften in Betracht kommen können. Neben der AG, der GmbH, der KG, der OHG sowie der KGaA kann auch eine Partnerschaftsgesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werden. Die folgenden Hinweise sollen aufzeigen, welche berufsrechtlichen Vorschriften bei der Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft zu beachten sind.

* In diesen Hinweisen wird für alle Mitglieder der Steuerberaterkammern der Begriff „Steuerberater“ verwendet. Regelungen, die nur für bestimmte Personengruppen gelten, sind einzeln genannt. Auf Steuerberatungsgesellschaften finden die Vorschriften insoweit Anwendung, als sich aus der Rechtsform keine Besonderheiten ergeben.


I. Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag

1. Form

Der Gesellschaftsvertrag der Partnerschaft bedarf – auch bei späteren Änderungen – der Schriftform (§ 3 Abs. 1 PartGG), um eine hinreichend sichere Beweislage zu schaffen. Eine notarielle Beurkundung ist nach dem PartGG nicht erforderlich. Die Mindestanforderungen nach § 3 Abs. 2 PartGG an den schriftlichen Vertrag sind:

  1. Name und Sitz der Partnerschaft
  2. Name,Vorname, Wohnort sowie der in der Partnerschaft ausgeübte Beruf jedes Partners und der
  3. Gegenstand der Partnerschaft.

Hinsichtlich der Form der Anmeldung zum Partnerschaftsregister wird auf III. verwiesen.


2. Name

Für den Namen einer Steuerberatungsgesellschaft gelten zunächst die allgemeinen firmenrechtlichen Vorschriften des Handelsrechts. Nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes ist die Gesellschaft außerdem verpflichtet, die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ in den Namen aufzunehmen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Das bedeutet in berufsrechtlicher Hinsicht, dass diese Bezeichnung ungekürzt und ungebrochen in der Firma zu führen ist. Wortverbindungen, wie z. B. „Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ sind unzulässig. Nach § 2 Abs. 1 PartGG muss ferner mindestens der Name eines oder mehrerer Partner sowie der Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ aufgenommen werden. Sind in dem Namen sämtliche Namen enthalten, ist der Zusatz „Partnerschaft“ zu wählen. Der Zusatz „und Partner“ ist in diesem Fall irreführend, da er auf weitere Partner hinweist und damit eine größere Anzahl von Partnern als vorhanden vortäuscht.

Wird in den Namen der Partnerschaft nur der Name eines Partners aufgenommen, soll es sich um einen Steuerberater handeln (§ 56 Abs. 2 Satz 1 BOStB). Daneben können die Namen anderer Partner (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG) aufgenommen werden, wenn deren Zahl die Namen von Steuerberatern nicht überschreitet (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BOStB). Bei dem an erster Stelle stehenden Namen soll es sich in jedem Fall um denjenigen eines Steuerberaters handeln. Die Pflicht zur Aufnahme der Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe entfällt bei Steuerberatungsgesellschaften (§ 53 Satz 2 StBerG).

Außer den Namen der Partner können Bestandteil des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft nur noch die nach den Berufsgesetzen vorgesehenen Gesellschaftsbezeichnungen (außer Steuerberatungsgesellschaft z. B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) sein. Die Bestimmungen der Berufsordnung zur Firmierung einer Steuerberatungsgesellschaft (§ 56 BOStB) gelten für die Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft nur in diesem eingeschränkten Umfang.

 

3. Gesellschaftszweck

Nach § 72 StBerG gelten die in § 57 StBerG für Steuerberater beschriebenen Berufspflichten auch für Steuerberatungsgesellschaften. Als Gegenstand (Zweck) der Gesellschaft dürfen deshalb keine nach § 57 StBerG mit dem Beruf eines Steuerberaters bzw. Steuerbevollmächtigten nicht vereinbaren Tätigkeiten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Der Gesellschaftszweck sollte möglichst allgemein formuliert werden.


4. Kapitalbindung

Die Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft setzt weiterhin voraus, dass der Gesellschaftsvertrag den Regelungen über die Kapitalbindung nach § 50a StBerG entspricht. Mit der Kapitalbindung soll der Gefahr begegnet werden, dass Berufsfremde durch kapitalmäßige Beherrschung der Steuerberatungsgesellschaft auf die Tätigkeit der im Dienste der Gesellschaft stehenden Steuerberater bestimmenden Einfluss nehmen können. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes vorgesehen:

a) Partner der Partnerschaftsgesellschaft

Partner einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft können nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG i. V. m. § 1 Abs. 1 bis 3 PartGG nur sein:

  1. natürliche Personen, die nach § 3 Nr. 1 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, nämlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie
  2. besonders befähigte Kräfte anderer Fachrichtungen, die einen Beruf i. S. v. § 1 Abs. 2 PartGG ausüben, soweit sie in der Gesellschaft tätig sind und ihre Tätigkeit nach § 50 Abs. 3 StBerG genehmigt worden ist.

Nach § 50 Abs. 3 StBerG können besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen neben Steuerberatern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften werden, wenn die besondere Fachkunde gegeben und die persönliche Zuverlässigkeit vorhanden ist. Eine andere Fachrichtung ist bei Personen, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater oder für den Zugang zu einem in § 50 Abs. 2 StBerG genannten Beruf erfüllen oder sich in der Ausbildung für einen dieser Berufe befinden, nicht gegeben. Die andere Fachrichtung muss sich vom Berufsbild der in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Personen deutlich unterscheiden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass nach § 1 Abs. 2 PartGG lediglich die dort genannten Angehörigen freier Berufe aufgrund besonderer Fachkunde als Geschäftsführer im Sinne von § 50 Abs. 3 StBerG bestellt werden können.

Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftprüfungsgesellschaften können an einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft schon deswegen nicht beteiligt sein, weil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG nur natürliche Personen Partner sein können.

Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nach § 9 Abs. 4 PartGG nur vererblich, wenn im Partnerschaftsvertrag hierüber eine ausdrückliche Abrede getroffen ist. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Erbe gemäß § 1 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 50a StBerG den dort genannten Berufen angehören muss. Ist dies nicht der Fall, besteht nach § 55 Abs. 2 StBerG eine Frist von mindestens fünf Jahren, um den Voraussetzungen des § 50a StBerG zu entsprechen. Ansonsten müsste die Anerkennung der Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft widerrufen werden.

b) Vollmachten zur Ausübung von Partnerrechten

Schließlich ist als Anerkennungsvoraussetzung eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag erforderlich, wonach zur Ausübung von Partnerrechten nur solche Personen bevollmächtigt werden können, die Steuerberater, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Steuerbevollmächtigte sind (§ 50a Abs. 1 Nr. 6 StBerG).


5. Verantwortliche Führung durch Steuerberater

Die Anerkennung einer Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft setzt weiterhin voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird (§ 32 Abs. 3 StBerG). Aus diesem Grunde sind die Regelungen zur Vertretung der Partnerschaftsgesellschaft gemäß § 50 Abs. 1 bis 4 StBerG zu beachten.

a) Geschäftsführung

Neben Steuerberatern sind grundsätzlich alle Partner zur Geschäftsführung berechtigt. Im Innenverhältnis können einzelne Geschäftsbereiche bestimmten Partnern übertragen werden.

Sind neben Steuerberatern auch andere Partner zur Geschäftsführung berechtigt, darf deren Anzahl die Zahl der Steuerberater-Geschäftsführer nicht übersteigen (§ 50 Abs. 4 StBerG). Kann bei der Willensbildung der Geschäftsführer keine Einigung erzielt werden, sind die Stimmen der Steuerberater ausschlaggebend (§ 57 Abs. 2 Satz 3 BOStB).

b) Vertretung

Zur Vertretung der Partnerschaftsgesellschaft ist jeder Partner, der Steuerberater ist, ermächtigt. Partner, die nicht Steuerberater sind, dürfen die Gesellschaft nicht allein vertreten (§ 50 Abs. 2 StBerG i. V. m. § 57 Abs. 4 Satz 1 BOStB). Eine Einzelvertretung ist nur dann zulässig, wenn deren Geschäftsführungsbefugnis durch Regelungen im Innenverhältnis so beschränkt ist, dass die verantwortliche Führung der Gesellschaft durch Steuerberater gewährleistet ist. Dies ist der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich unter Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen; Änderungen der Regelungen sind vor ihrem Wirksamwerden anzuzeigen (§ 57 Abs. 4 Sätze 2 und 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 BOStB).

c) Prokura und Handelsvollmacht

Bei Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft ist die Erteilung von Prokura und damit auch Handlungsvollmacht ausgeschlossen; die Vorschrift des § 125 Abs. 3 HGB findet nach § 7 Abs. 3 PartGG auf die Vertretung der Partnerschaft keine entsprechende Anwendung.

d) Residenzpflicht

Mindestens ein Partner, der Steuerberater und zur Alleinvertretung berechtigt ist, muss seine berufliche Niederlassung am Sitz der Partnerschaftsgesellschaft oder in dessen Nahbereich haben (§ 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG).


6. Haftung

Neben dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft haften auch die Partner mit ihrem Vermögen als Gesamtschuldner.

Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung (§ 8 Abs. 2 PartGG).

§ 8 Abs. 3 PartGG lässt darüber hinaus für diejenigen Berufe, für die eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht, eine Beschränkung der Haftung auf einen bestimmten Höchstbetrag zu. Da für den steuerberatenden Beruf eine entsprechende Verpflichtung besteht, kann die Partnerschaft für (grob) fahrlässig verursachte Schäden ihre Haftung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme (zurzeit 1 Mio. Euro) beschränken.


7. Anzeigepflichten

Aus § 49 Abs. 4 Satz 1 StBerG ergibt sich die Verpflichtung, jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in der Person der Vertretungsberechtigten innerhalb eines Monats der zuständigen Steuerberaterkammer anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen (§ 49 Abs. 4 Satz 2 StBerG).

Überdies sind zur Eintragung in das Partnerschaftsregister Änderungen des Namens und des Sitzes und des Gegenstandes der Partnerschaft sowie Änderungen von Namen, Vornamen und Wohnort jedes Partners und der in der Partnerschaft ausgeübten Berufe anzumelden (§ 4 Abs. 1 Satz 3 PartGG).


8. Versicherungsnachweis

Nach § 50 Abs. 6 StBerG wird die Anerkennung schließlich davon abhängig gemacht, dass mit dem Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft zumindest die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorliegt.


II. Anerkennungsverfahren

Der Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerberaterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk die Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz hat.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine „besonders befähigte Person anderer Fachrichtungen“ ist gem. § 50 Abs. 3 StBerG ebenfalls bei dieser Steuerberaterkammer zu stellen.

In dem Antrag auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft sind Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Personen anzugeben, die die Gesellschaft verantwortlich führen, sowie Name, Beruf und berufliche Niederlassung der sonst zur Vertretung berechtigten Personen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung
  2. eine vorläufige Deckungszusage auf Antrag auf Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
  3. eine Erklärung darüber, dass die Anerkennungsgebühr an die Steuerberaterkammer entrichtet worden ist. Wird eine Ausnahmegenehmigung gem. § 50 Abs. 3 StBerG beantragt, beträgt die zu entrichtende Gebühr 150 Euro, soweit durch die Gebührenordnung der Steuerberaterkammer nicht etwas anderes bestimmt ist.

Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gegeben, wird von der Steuerberaterkammer zunächst eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, die das Vorliegen aller Anerkennungsvoraussetzungen bis auf die Eintragung in das Partnerschaftsregister bestätigt. Mit dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung kann dann die Eintragung in das Partnerschaftsregister beantragt werden. Nach Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder eines amtlichen Ausdrucks aus dem Register über die Eintragung der Gesellschaft in das Partnerschaftsregister wird die Anerkennungsurkunde durch die Steuerberaterkammer ausgefertigt und an die Gesellschaft übersandt.

Dieses Verfahren ermöglicht es, dass der Name der Gesellschaft mit der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ in das Register eingetragen werden kann, obwohl die Steuerberatungsgesellschaft noch nicht besteht und diese Bezeichnung nicht führen dürfte. Die Steuerberatungsgesellschaft darf ihre Tätigkeit aber erst aufnehmen, wenn das Genehmigungsverfahren abgeschlossen und die Anerkennungsurkunde übersandt ist.


Ill. Anmeldung der Partnerschaft zur Eintragung in das Partnerschaftsregister

In einzelnen Bundesländern ist das Partnerschaftsregister zentralisiert, d. h. für die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft ist nur ein Amtsgericht zuständig (z. B. in NRW das Amtsgericht Essen). Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Steuerberaterkammer, welches Amtsgericht für Sie zuständig ist.

Die Partnerschaft/Partnerschaftsgesellschaft kann wie eine Personenhandelsgesellschaft unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen und als Trägerin von Rechten und Pflichten in das Grundbuch eingetragen werden. Außerdem ist sie vor Gericht parteifähig (§ 7 Abs. 2 PartGG, § 124 HGB). Diese eigenständige Stellung der Partnerschaft und ihr Auftreten im Rechtsverkehr erfordern Publizität. Die Gesellschaft muss identifizierbar und ihre Gesellschafter müssen ermittelbar sein. Die Partnerschaft ist deswegen in ein eigens hierfür errichtetes Partnerschaftsregister, das bei den Amtsgerichten geführt wird, einzutragen (§§ 4, 5 PartGG).

Einzelheiten bezüglich der Einrichtung und Führung dieses Registers sind in der Partnerschaftsregisterverordnung (PRV) geregelt (BGBl. 1995 I S. 808).

Die Anmeldung der Partnerschaft zur Eintragung muss deren Namen, Sitz und Gegenstand sowie Namen, Vornamen nebst Wohnort der Gesellschafter und den oder die in der Partnerschaft ausgeübten Berufe enthalten.

Die Eintragung ist durch sämtliche Partner anzumelden. Sie ist durch sämtliche Partner in öffentlich beglaubigter oder notarieller Form zu zeichnen.