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Berufsrechtliches Handbuch

Stand: November 2023


5.1.19 Hinweise* für die Tätigkeit des Steuerberaters als Existenzgründungsberater

-- Aktualisierungen werden farblich (gelb) hinterlegt kenntlich gemacht --

Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 13. und 14. April 2021

* Die Hinweise haben einen unverbindlichen Charakter. Sie sollen zu bestimmten Sachverhalten oder Problemkreisen Anregungen zu eigenverantwortlichen Lösungen geben und somit die Praxisarbeit unterstützen.
 

1. Vorbemerkungen

Die Tätigkeit des Steuerberaters als Existenzgründungsberater besteht zum einen aus den Vorbehaltsaufgaben (§§ 3, 32 f. StBerG) und zum anderen aus wirtschaftsberatender Tätigkeit. Letztere ist gemäß § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG, § 15 Satz 1 Nr. 1 BOStB mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar.

Ergänzend sind die ,,Allgemeinen Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“ und die ,,Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Finanzierungsberater“ sowie die „Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Fördermittel- und Subventionsberater“ (vgl. Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.1.1, 5.1.5 und 5.1.4) zu beachten.
 

2. Voraussetzungen

Der Steuerberater muss bei der Auftragsannahme über die erforderliche Sachkunde verfügen (§ 57 Abs. 1 StBerG, § 4 BOStB). Neben dem steuerrechtlichen Fachwissen (Vorbehaltsaufgaben wie Steuerdeklarations- und Steuergestaltungsberatung) verlangt die Existenzgründungsberatung insbesondere betriebswirtschaftliches Know-how sowie finanzmathematische Kenntnisse, daneben aber auch Kenntnisse aus unterschiedlichen Rechtsgebieten (z. B. Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht). Dabei sind auch stets neuere Entwicklungen im Rahmen von digitalen Finanzierungsangeboten zu beachten. 

Grundsätzlich eignet sich der Steuerberater aufgrund seiner Ausbildung und seines Fachwissens als Existenzgründungsberater. Der Vorteil des Steuerberaters als Existenzgründungsberater liegt vor allem darin, dass der Steuerberater seinen Mandanten auch nach erfolgreicher Unternehmensgründung weiter betreuen kann (betriebswirtschaftliche und steuerliche Beratung) und dann mit den Rahmendaten des Existenzgründers bereits bestens vertraut ist.
 

3. Tätigkeitsbeschreibung, Rechte und Pflichten

Zu den vielseitigen Tätigkeiten des Existenzgründungsberaters zählen unter anderem:

Erstellung eines Businessplans

Ein gut ausgearbeiteter Businessplan ist der Grundstein der erfolgreichen Existenzgründung und wichtige regelmäßig Voraussetzung bei der Kreditaufnahme, der Investorenakquise sowie und Gewährung von staatlichen Darlehen und Zuschüssen.

Neben Informationen über die persönliche, fachspezifische und kaufmännische Eignung der Gründungsperson sowie über die Produkte/Dienstleistungen und Marktdaten zählen die Marktanalyse und Absatzplanung zu den wesentlichen Inhalten des Businessplans:

  1. Unternehmensorganisation (Rechtsform, Einführung eines Unternehmenscontrollings und Personal),
  2. Chancen-/Risikoanalyse, Stärken-/Schwächenanalyse,
  3. Finanzierung (Ermittlung der Lebenshaltungskosten, Ermittlung von Investitionsvolumen und Kapitalbedarf, Finanzierungsplan, Liquiditätsplan, Ertragsplan, BreakEven-Analyse, siehe hierzu auch „Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Finanzierungsberater“, Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.2.5).

Fördermittelberatung

Siehe „Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Fördermittel- und Subventionsberater“, Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.1.4.

Besonderheiten bei Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit

Für die Beantragung eines Gründungszuschusses muss der Existenzgründer ein Tragfähigkeitsgutachten einer fachkundigen Stelle nachweisen. Auch wenn Steuerberater nicht ausdrücklich in § 57 Abs. 2 Satz 2 § 93 SGB III als fachkundige Stelle genannt sind, ist es ihnen gleichwohl erlaubt, Tragfähigkeitsgutachten für Existenzgründer zu erstellen. Diese werden von den  Arbeitsagenturen auch anerkannt.

Förderung unternehmerischen Know-Hows

Existenzgründungsberatung und -förderung findet heute vor allem über das Förderprogramm „Förderung unternehmerischen Know Hows“ des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) statt. Dieses Förderprogramm löste das Programm „Gründercoaching Deutschland“, „Förderung unternehmerischen Know-Hows durch Unternehmensberatung“, Runder Tisch“ und „Turn-Around-Beratung“ ab (siehe dazu unter www.bafa.de).

Gründercoaching Deutschland

Dieses von der KfW betreute Programm unterstützt den Existenzgründer bei allen wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen rund um die Existenzgründung und Existenzsicherung in den ersten Jahren. Nicht gefördert wird die steuerrechtliche Beratung.

Verträge und Verhandlungen

Der Existenzgründer Steuerberater sollte muss auch zu diversen Verträgen z. B. Miet-, Pacht-, Darlehens-, Arbeits-, Gesellschaftsverträgen, Vertragsverhandlungen führen begleiten, die regelmäßig im Zusammenhang mit einer Existenzgründung zu schließen sind. Weiterhin stehen Verhandlungen mit verschiedenen Vertragspartnern (Banken, Lieferanten, Arbeitnehmern, etc.) an. Diese Begleitung ist nur unter Beachtung der Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) möglich.

Tätigkeiten im Bereich Buchhaltung und im kaufmännischen Bereich

Fachkundig begleiten kann der Steuerberater in allen Bereichen des internen und externen Rechnungswesens, wie z. B.

  1. Prüfung des Umfangs der Buchführungs- und Publizitätspflichten,
  2. Implementierung der Finanz- und Lohnbuchhaltung (Anlegen von Konten, Wahl der Buchführungssoftware, Erstellung von Kontenrahmen, etc.),
  3. Liquiditätsplanung,
  4. Kostenrechnungssysteme, Controlling,
  5. Forderungsmanagement,
  6. Kurzfristige Erfolgsrechnung,
  7. Integrierte Planungsrechnung.
  8. Soll-/Ist-Vergleich.

Weitere Tätigkeiten

Standort- und Rechtsformwahl, behördliche Zulassungsvoraussetzungen und Gewerberecht, Art und Umfang des Versicherungsschutzes, Einhaltung des Datenschutzes nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und den Datenschutzgesetzen sind Teile der weiteren Tätigkeiten.

4. Grenzen zulässiger Rechtsdienstleistungen, Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch den Steuerberater bei seiner Tätigkeit als Existenzgründungsberater ist dennoch im jeweiligen Einzelfall stets zu prüfen (§ 2 Abs. 1 RDG), ob die jeweilige Tätigkeit eine erlaubte Annexleistung i. S. d. § 5 Abs. 1 RDG darstellt. Es empfiehlt sich, bei Zweifeln einen Rechtsanwalt einzuschalten (siehe auch „Allgemeine Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für die Ausübung vereinbarer Tätigkeiten“, Berufsrechtliches Handbuch, II. 5.1.1, unter 5.). Dies gilt insbesondere bei der Verhandlung von Verträgen Begleitung von Vertragsverhandlungen.

Zu beachten sind auch die Verpflichtungen und Rechtsfolgen nach dem Geldwäschegesetz (siehe dazu auch Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz der zuständigen Steuerberaterkammer). 

5. Haftpflichtversicherung

In Ausübung der Tätigkeit des Existenzgründungsberaters ist der Steuerberater verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren angemessen zu versichern.

Der allgemeine Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die wirtschaftliche Beratung bei der Gründung (vgl. „Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Berufshaftpflichtversicherung“, Berufsrechtliches Handbuch, I.5.2.2, unter 21.g.aa.). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der von der Berufshaftpflicht gedeckte Bereich bei der Tätigkeit als Existenzgründungsberater überschritten wird. In diesem Fall ist eine Abstimmung mit dem Versicherer vorzunehmen. Zudem ist es ratsam, eine Haftungsbegrenzung im Innenverhältnis zu vereinbaren.
 

6. Abrechnung/Honorar

Das Honorar für die Existenzgründungsberatung ist nicht nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zu ermitteln, soweit es sich um vereinbare Tätigkeiten handelt. Hier sind die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 612, 632 BGB) zu beachten. Bezüglich der Vorbehaltsaufgaben ist die StBVV – ggf. auch § 22 StBVV für Gutachten – anzuwenden.

Es empfiehlt sich dringend Anzuraten ist, eine schriftliche Honorarvereinbarung mit dem Auftraggeber zu treffen. Als Kriterien für die Bemessung der Vergütung ist sind eine Ausrichtung am Zeitaufwand und an der Schwierigkeit der Tätigkeit üblich (so Eckert, StBVVGebV, 46. Auflage, VereinbT 4).

Das Gründercoaching wird u. a. durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert. Zu beachten ist eine mögliche Förderung durch europäische und nationale staatliche Stellen, bei denen die , dass das durch Zuschüsse für das förderfähige Honorar häufig gedeckelt sind ist und Zuschüsse nur für bestimmte Beratungsleistungen gewährt werden. Weitere Informationen finden sich unter www.kfw.de.